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Verordnung über das Waldreservat La Leyte–Motélon, auf dem Gebiet der Gemeinde Charmey

Fribourg · 721.3.16 · ordinance

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1 Waldreservat La Leyte-Motélon – V 721.3.16
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Waldreservat La Leyte-Motélon – V 721.3.16

3 provisions

Art. 1 Waldreservat La Leyte-Motélon – V 721.3.16

1 Das Gebiet der Gemeinde Charmey, das innerhalb des Perimeters des am 2. April 2003 vom Geometerbüro Pochon-Choffet SA, in Bulle, erstellten Plans im Massstab 1:4000 liegt, wird zum Waldreservat La Leyte–Motélon erklärt. 2 Der Plan des Perimeters ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden. 3 Der am 14. April 2003 zwischen den betreffenden Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag wird genehmigt. Die Auszahlung des Kantonsbeitrags, wie er im Dienstbarkeitsvertrag vorgesehen ist, hängt von der Auszahlung des beantragten Bundesbeitrags ab. Wird der Bundesbeitrag vermindert, so wird der Kantonsbeitrag proportional reduziert.

Art. 2

1 Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung jeglicher Bauten und Anlagen verboten. 2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich: a) Eingriffe zum Schutz der Bevölkerung und der unterhalb des Waldes gelegenen Häuser und Einrichtungen gegen Steinschlag, Felssturz und Rutschungen; b) waldbauliche Eingriffe zur Beseitigung von auf Weiden gestürzten Bäumen; c) das Fällen von Bäumen zur Gewährleistung der Sicherheit entlang des Weges zur Alphütte Vajillère de la Générale; d) Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung des Borkenkäfers in den angrenzenden Waldbeständen. Diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden. Das Holz wird liegen gelassen, nachdem es entastet und eventuell entrindet wurde; e) die Fassung von Quellen zur Versorgung von Alpen und Alphütten in der Nähe des Perimeters des Reservats; f) das Schlagen von Brennholz für den Bedarf der Alphütten La Générale und Tissiniva in einem Umfang von maximal 10 Ster pro Jahr für die Alphütte La Générale und 15 Ster pro Jahr für die Alphütte Tissiniva; g) das Schlagen von Holz zur Herstellung von Pflöcken zur Einzäunung der Weiden, die neben dem Perimeter des Reservats liegen; h) die eventuelle Schaffung eines Lehrpfads; i) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.

Art. 3 Waldreservat La Leyte-Motélon – V 721.3.16

1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2003 in Kraft. Waldreservat La Leyte-Motélon – V 721.3.16 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 21.10.2003 Erlass Grunderlass 01.11.2003 2003_132 02.04.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023 02.04.2019 Art. 2 Abs. 2, d) geändert 01.04.2019 2019_023 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.10.2003 01.11.2003 2003_132 Art. 1 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023 Art. 2 Abs. 2, d) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

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