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G vom 25. November 2004 über das Hochschulwesen (Hochschulgesetz; HSG)

Liechtenstein · 414.0 · statute

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Contents: 69 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Bezeichnungen
  3. Art. 2a Begriffe
  4. Art. 2b Nationaler Qualifikationsrahmen
  5. Art. 3a b) Graduate Schools
  6. Art. 4 Rechtsform, Autonomie und Ausrichtung
  7. Art. 5 Freiheit der Forschung und Lehre
  8. Art. 5a Mitwirkung von Hochschulangehörigen
  9. Art. 6 Bewilligungspflicht
  10. Art. 7 Arten von Bewilligungen
  11. Art. 8 Voraussetzungen
  12. Art. 9 Beurteilung
  13. Art. 10 Auflagen
  14. Art. 11 Bewilligungsdauer
  15. Art. 12 Wirkung
  16. Art. 13 Voraussetzungen
  17. Art. 14 Bewilligungsdauer
  18. Art. 15 Wirkung
  19. Art. 16 Einführung eines neuen Studienganges
  20. Art. 16a Errichtung und Führung einer Graduate School
  21. Art. 17 Gestufte Studiengänge
  22. Art. 18 Bachelor-Studiengang
  23. Art. 19 Master-Studiengang
  24. Art. 20 Doktoratsstudiengang
  25. Art. 21 Weiterbildungsstudiengänge
  26. Art. 22 Grundsatz
  27. Art. 22a Zuordnung von Kreditpunkten
  28. Art. 23 Grundsatz
  29. Art. 23a Form der Ausstellung
  30. Art. 24 Bachelor-Studium
  31. Art. 25 Master-Studium
  32. Art. 26 Doktoratsstudium
  33. Art. 27 Weiterbildungsstudiengänge
  34. Art. 28 Beschränkungen aus Kapazitätsgründen
  35. Art. 29 Rechte und Pflichten
  36. Art. 29a Voraussetzungen
  37. Art. 29b Verfahren
  38. Art. 30 Zusammensetzung
  39. Art. 31 a) Einstellungsvoraussetzungen
  40. Art. 31a b) Bestellung
  41. Art. 31b c) Berufsbezeichnung
  42. Art. 32 Weiteres Lehrpersonal
  43. Art. 33 Massgebliches Arbeits- und Dienstrecht
  44. Art. 34 Geschützte Hochschulqualifikationen
  45. Art. 36 b) Ehrentitel
  46. Art. 37 Führung eines Titels oder Grades
  47. Art. 38 Qualitätsmanagement
  48. Art. 39 Berichterstattung
  49. Art. 40 Aufsichtsorgan
  50. Art. 40a Wissenschaftlicher Beirat
  51. Art. 41 Mängel im Betrieb und in der Führung
  52. Art. 42 Entzug von Bewilligungen
  53. Art. 43 Grundsatz
  54. Art. 44 Leistungsvereinbarung
  55. Art. 45 Beiträge an ausländische Hochschulen
  56. Art. 46 Aufgaben
  57. Art. 47 Rechtsform und Autonomie
  58. Art. 48 Freiheit der Forschung
  59. Art. 49 Finanzierung
  60. Art. 50 Hochschulverbund Liechtenstein
  61. Art. 50b b) bei Studierenden
  62. Art. 50c Statistik, Bildungscontrolling und -forschung
  63. Art. 51 Strafbestimmungen
  64. Art. 52 Rechtsmittel
  65. Art. 53 Regionale und internationale Zusammenarbeit
  66. Art. 54 Durchführungsverordnungen
  67. Art. 55 Übergangsbestimmungen
  68. Art. 56 Aufhebung bisherigen Rechts
  69. Art. 57 Inkrafttreten

69 provisions

Art. 31b c) Berufsbezeichnung

1) Hochschulprofessoren führen die Bezeichnung "Professor", solange sie an der Hochschule angestellt sind. 2) Das Recht, die Bezeichnung "Professor" zu führen, erlischt beim Ausscheiden aus der Hochschule. Die Hochschule kann die Beibehaltung der Bezeichnung in begründeten Fällen, insbesondere bei Erreichen des Pensionsalters, bewilligen.

Art. 32 Weiteres Lehrpersonal

1) Personen, die an der Hochschule unterrichten und deren Bestellung nicht im Berufungsverfahren erfolgt ist, gelten als weiteres Lehrpersonal. 2) Als weiteres Lehrpersonal können Personen eingesetzt werden, die: a) eine einschlägige fachliche Qualifikation vorweisen; und b) pädagogisch geeignet sind.

Art. 33 Massgebliches Arbeits- und Dienstrecht

Das für das Lehrpersonal massgebliche Arbeits- und Dienstrecht wird im Rahmen des übergeordneten Rechts durch die Hochschule festgelegt.

Art. 34 Geschützte Hochschulqualifikationen

1) Es werden folgende geschützte Hochschulqualifikationen unterschieden: a) Bachelor-Grad nach erfolgreichem Abschluss eines Bachelor-Studienganges; b) Master-Grad nach erfolgreichem Abschluss eines Master-Studienganges; c) Doktorgrad nach erfolgreichem Abschluss eines Doktoratsstudienganges; d) Lehrbefähigung. 2) Die Regierung: a) legt die nähere Bezeichnung der Hochschulqualifikationen nach Abs. 1 Bst. a bis c mit Verordnung fest; b) kann für Weiterbildungsstudiengänge mit Verordnung geschützte Abschlussqualifikationen bestimmen.

Art. 36 b) Ehrentitel

Von der Regierung bewilligte Hochschulen, die Doktoratsstudiengänge anbieten, sind befugt, an verdiente Persönlichkeiten des In- und Auslandes den Ehrentitel "Doktor honoris causa" zu verleihen.

Art. 37 Führung eines Titels oder Grades

Personen, denen von einer anerkannten in- oder ausländischen Hochschule ein Titel oder Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen.

Art. 38 Qualitätsmanagement

1) Die Hochschule stellt die Qualität der von ihr betriebenen Forschung und Lehre sicher und verbessert sie laufend. 2) Die Qualität der Hochschule ist mindestens alle sechs Jahre zu überprüfen, in der Regel durch eine staatlich zugelassene Akkreditierungsstelle. Die Kosten der Überprüfung hat die Hochschule zu tragen.

Art. 39 Berichterstattung

1) Hochschulen sind zu jährlicher Berichterstattung verpflichtet. 2) Bericht ist insbesondere zu erstatten über: a) die Anzahl Studierender je Studiengang und je Semester; b) die Lehr- und Forschungstätigkeit, den Wissens- und Technologietransfer sowie die Dienstleistungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit; c) die Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Hochschulen; d) das Qualitätsmanagement. 3) Der Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Art. 40 Aufsichtsorgan

1) Die Regierung übt die Aufsicht über die Hochschulen aus. 2) Das Schulamt unterstützt die Regierung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Art. 40a Wissenschaftlicher Beirat

1) Die Regierung kann einen Wissenschaftlichen Beirat mit bis zu fünf Mitgliedern bestellen. 2) Der Wissenschaftliche Beirat berät die Regierung in Hochschulangelegenheiten und gibt zu ihren Handen Empfehlungen ab. 3) Ein Vertreter des Schulamtes nimmt an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates mit beratender Stimme teil. 4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 41 Mängel im Betrieb und in der Führung

1) Werden Mängel im Betrieb und in der Führung der Hochschule festgestellt, setzt die Regierung eine Frist, innert welcher die Mängel durch die Hochschule beseitigt werden müssen. 2) Die Regierung kann die Anordnung zur Behebung von Mängeln mit Auflagen verbinden.

Art. 42 Entzug von Bewilligungen

Die Bewilligung zur Errichtung und Führung der Hochschule wird von der Regierung entzogen, wenn: a) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht oder nicht mehr vorliegen; oder b) die Anordnungen nach Art. 41 nicht befolgt werden.

Art. 43 Grundsatz

1) Die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und Führung einer Hochschule verleiht keinen Anspruch auf Staatsbeiträge. 2) Staatsbeiträge an Hochschulen werden ausgerichtet: a) sofern ein Gesetz die Ausrichtung eines Staatsbeitrages an eine bestimmte Hochschule ausdrücklich vorsieht; oder b) auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung, sofern der Staatsbeitrag durch einen Finanzbeschluss gedeckt ist. 3) Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 2 Bst. b setzt ein öffentliches Interesse an der von der Hochschule zu erbringenden Leistung voraus.

Art. 44 Leistungsvereinbarung

Die Leistungsvereinbarung nach Art. 43 Abs. 2 Bst. b regelt: a) die von der Hochschule zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Hochschule in den folgenden Bereichen festzulegen sind: aa) Strategie, Grundsätze und Ziele; bb) Hochschulentwicklung; cc) Forschung und Entwicklung; dd) Technologie- und Wissenstransfer; ee) Aus- und Weiterbildung; ff) Internationalität und Mobilität; b) die Finanzierungskriterien und Beitragssätze; c) den Inhalt, das Ausmass und den Umfang der Ziele sowie den Zeitpunkt der Zielerreichung; d) das Berichtswesen und die Rechenschaftslegung.

Art. 45 Beiträge an ausländische Hochschulen

Das Land kann zur Sicherung von Studienplätzen für Studierende aus dem Fürstentum Liechtenstein an ausländische Hochschulen Bau- und Betriebskostenbeiträge ausrichten.

Art. 46 Aufgaben

1) Aufgaben hochschulähnlicher Einrichtungen sind: a) Forschung im Hinblick auf Erkenntnisgewinn und technologische Problemlösung; b) Zusammenarbeit mit Hochschulen im In- und Ausland; c) Wissens- und Technologietransfer; d) Öffentlichkeitsarbeit, die den Dialog mit der Bevölkerung, die lebenslange Weiterbildung und die Erarbeitung von langfristigen, nachhaltigen Entwicklungskonzepten einschliesst. 2) Die hochschulähnliche Einrichtung hat ihre Aufgaben auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein zu erfüllen. Von diesem Grundsatz kann in begründeten Fällen hinsichtlich einzelner Aufgaben abgewichen werden.

Art. 47 Rechtsform und Autonomie

1) Hochschulähnliche Einrichtungen sind entweder Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder juristische Personen des privaten Rechts. 2) Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

Art. 48 Freiheit der Forschung

Die Freiheit der Forschung ist im Rahmen der Rechtsordnung und des ethisch Verantwortbaren gewährleistet.

Art. 49 Finanzierung

1) An hochschulähnliche Einrichtungen können auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung Staatsbeiträge ausgerichtet werden, sofern diese durch einen Finanzbeschluss gedeckt sind. 2) Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 setzt ein öffentliches Interesse an der von der hochschulähnlichen Einrichtung zu erbringenden Leistung voraus.

Art. 50 Hochschulverbund Liechtenstein

1) Unter der Bezeichnung "Hochschulverbund Liechtenstein" wird ein Verbund liechtensteinischer Hochschulen und hochschulähnlicher Einrichtungen geführt. 2) Der Hochschulverbund Liechtenstein hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Repräsentation des Hochschulwesens im In- und Ausland; b) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und hochschulähnlichen Einrichtungen; c) Durchführung von gemeinsamen Aktionen (z.B. Hochschultag). 3) Die Regierung regelt das Nähere über den Hochschulverbund Liechtenstein mit Verordnung.

Art. 50b b) bei Studierenden

1) Hochschulen und Hochschuleinrichtungen dürfen personenbezogene Daten von Studierenden, einschliesslich hochschulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, sofern dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. 2) Im Übrigen findet Art. 50a Abs. 2 bis 4 sinngemäss Anwendung.

Art. 50c Statistik, Bildungscontrolling und -forschung

Hochschulen und Hochschuleinrichtungen übermitteln zum Zweck des Bildungscontrollings, der Bildungsstatistik und der Bildungsforschung personenbezogene Daten, einschliesslich hochschulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, an: a) Behörden, die amtliche Statistiken erstellen, sofern sie dazu durch Gesetz oder Staatsvertrag verpflichtet sind; oder b) beauftragte anerkannte Forschungsinstitutionen, sofern die Voraussetzungen nach der Datenschutzgesetzgebung erfüllt sind. Der Auftrag und die einzuhaltenden Voraussetzungen sind vertraglich festzulegen.

Art. 51 Strafbestimmungen

Wer vom Gebiet des Fürstentums Liechtenstein aus unbefugterweise akademische Grade oder Ehrentitel verleiht, wird von der Regierung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

Art. 52 Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Schulamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdeinstanz einer Hochschule kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung richten. 3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 53 Regionale und internationale Zusammenarbeit

1) Das Land fördert die regionale und internationale Zusammenarbeit im Hochschulwesen. 2) Zu diesem Zweck können Vereinbarungen mit regionalen und internationalen Organisationen sowie Staatsverträge abgeschlossen werden.

Art. 54 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 55 Übergangsbestimmungen

Auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Studiengänge an von der Regierung bewilligten Hochschulen sowie auf die von diesen verliehenen Titel findet das bisherige Recht Anwendung. Die nach bisherigem Recht verliehenen Titel können nicht in akademische Titel nach Art. 34 umgewandelt werden.

Art. 56 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 17. September 1992 über Fachhochschulen, Hochschul- und Forschungsinstitute, LGBl. 1992 Nr. 106, in der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1997, LGBl. 1997 Nr. 133, wird aufgehoben.

Art. 57 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen

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