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Verordnung zum Bundesgesetz über die Opferhilfe

Appenzell Innerrhoden · 312.410 · decree

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Entschädigung und Genugtuung 1 Gesuche um Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung oder eines Vorschusses auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG) werden von der Standeskommission auf Antrag des Justiz-, Polizei- und Militärdepartements entschieden. *

Art. 2

Einreichung des Gesuches 1 Das Gesuch um Ausrichtung von Entschädigung oder Genugtuung ist mit einer Begründung dem Justiz-, Polizei und Militärdepartement einzureichen. *

Art. 3

Entscheidungsgrundlagen 1 Die Standeskommission entscheidet aufgrund der Akten. 2 Das Opfer ist verpflichtet, alle zur Beurteilung des Gesuches erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 312.410 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 4

Rückgriff auf den Täter oder Dritte 1 Wird eine Entschädigung oder eine Genugtuung zugesprochen, entscheidet die Standeskommission über eine Rückgriffsforderung auf den Täter1) oder auf Dritte im Umfang der erbrachten Leistungen. Die Rückforderung ist auf dem Wege des Zivilprozesses geltend zu machen.

Art. 5

Beschwerdeinstanz 1 Entscheide der Standeskommission im Sinne von Art. 1 dieser Verordnung können innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen angefochten werden.

Art. 6

Beratungsstelle 1 Die Standeskommission ist für die Einrichtung einer oder mehrerer Opferberatungsstellen im Sinne von Art. 9 OHG zuständig. Sie kann zu diesem Zwecke Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder privaten Institutionen abschliessen oder sich daran beteiligen.

Art. 7

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20072), Art. 5 bereits mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 20073), in Kraft. 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlechter. 2) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (BRB vom 31. März 2010). 3) OHG ist seit 1. Januar 2009 in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 312.410 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 16.06.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung - 01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert - 02.12.2024 01.01.2025 Erlasstitel geändert 2025-6 02.12.2024 01.01.2025 Art. 1 Abs. 1 geändert 2025-6 02.12.2024 01.01.2025 Art. 2 Abs. 1 geändert 2025-6 312.410 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 16.06.2008 01.01.2009 Erstfassung - Erlasstitel 02.12.2024 01.01.2025 geändert 2025-6 Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert - Art. 1 Abs. 1 02.12.2024 01.01.2025 geändert 2025-6 Art. 2 Abs. 1 02.12.2024 01.01.2025 geändert 2025-6

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