Law

Geschäftsreglement der Kommissionen für die Anerkennung der Hochschuldiplome für Lehrpersonen der Vorschul- und Primarstufe, der Sekundarstufe I, der Maturitätsschulen sowie für pädagogisch-therapeutische Lehrberufe

Intercantonal · 4.5-1.13 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of IntercantonalFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 a0ea2dd54722c551c59bd6900f35d1fd5bb51e4308dbdac9dba0ea605c69ee3f

Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Aufgaben Aufgaben der Anerkennungskommission sind die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung der Diplome von Studiengängen und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie die Behandlung weiterer Fragen in diesem Zusammenhang.

Art. 2

Präsidium 1Der Vorstand der EDK wählt aus den Mitgliedern der Anerkennungskommission eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. 2Die Präsidentin oder der Präsident a. beruft die Sitzungen der Anerkennungskommission ein und leitet sie, b. legt die Traktandenliste fest und c. vertritt die Anerkennungskommission nach aussen.

Art. 3

Subkommissionen 1Die Anerkennungskommission kann zur Vorbereitung der Geschäfte Subkommissionen einsetzen. 2Die Subkommissionen setzen sich aus Mitgliedern der Anerkennungskommission zusammen. 3Die Anerkennungskommission kann ausländische Experten beiziehen.

Art. 4

Sitzungen 1Die Präsidentin oder der Präsident lädt die Mitglieder der Anerkennungskommission unter Angabe der Traktanden zu einer Sitzung ein, wenn a. die Anerkennungskommission diese geplant hat, b. die Präsidentin oder der Präsident diese als notwendig erachtet oder c. mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder der Anerkennungskommission diese verlangen. 2Die Einladung erfolgt zusammen mit der Traktandenliste und den Sitzungsunterlagen spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin.

Art. 5

Antrags- und Stimmrecht Alle Mitglieder der Anerkennungskommission haben Antrags- und Stimmrecht. Diese Rechte sind persönlich auszuüben.

Art. 6

Entscheidverfahren 1Die Anerkennungskommission ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Ein sich im Ausstand befindendes Mitglied gilt als nicht anwesend. 2Die Anerkennungskommission fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. 3Die Mitglieder der Anerkennungskommission können sich der Stimme enthalten. 4Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüssen ist die Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Anerkennungskommission erforderlich. 5Der Präsident oder die Präsidentin entscheidet im Einzelfall nach Rücksprache mit der Subkommission, ob ein konkreter Verfahrensschritt im Rahmen eines Präsidialentscheids ohne Beizug der gesamten Anerkennungskommission vorgenommen werden kann. Bei Erstanerkennungsverfahren müssen die Anträge an den EDK-Vorstand von der Gesamtkommission verabschiedet werden. 6Über allfällige Präsidialentscheide wird jeweils anlässlich der nächsten ordentlichen Sitzung der Gesamtkommission informiert.

Art. 7

Protokoll 1Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Geschäftsstelle der Anerkennungskommission führt über die Sitzungen ein Beschlussprotokoll, welches die wesentlichen Erwägungen und die Beschlüsse festhält. 2Das Protokoll ist den Mitgliedern der Anerkennungskommission zur Kenntnis zu bringen und im Rahmen der nächstfolgenden Sitzung zu genehmigen.

Art. 8

Geheimhaltungspflicht 1Die Mitglieder der Anerkennungskommission sind in ihrer Tätigkeit und ihren Aufgaben als Kommissionsmitglieder der Geheimhaltungspflicht unterworfen. 2Sie haben gegenüber Dritten über alles zu schweigen, was sie in ihrer Stellung als Kommissionsmitglied erfahren haben. Akten aus der Kommissionstätigkeit dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 3Dies gilt in jedem Fall auch für Auskünfte gegenüber den betroffenen Hochschulen und kantonalen Trägern, Medien, Verbänden und anderen Körperschaften, die ein Interesse an den Anerkennungsverfahren haben könnten. Sämtliche Kontakte mit Hochschulen und Trägern, welche die Verfahren betreffen, laufen über die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission. 4Berichte der Anerkennungskommission sind Verfahrensakten und dienen als Entscheidungsgrundlage der Anerkennungsbehörde (EDK-Vorstand). Sie sind nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, werden gegenüber Hochschulen und Trägern von Kommissionsmitgliedern in der Regel nicht mündlich erläutert und dürfen nicht publiziert werden. 5Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach der Beendigung der Kommissionstätigkeit bestehen.

Art. 9

Ausstandspflicht 1Die Mitglieder der Anerkennungskommission sind in ihrer Tätigkeit als Kommissionsmitglieder den Regeln der Ausstandspflicht unterworfen. 2Die Kommissionsmitglieder haben in den Ausstand zu treten, wenn sie oder ihnen nahe stehende Personen an konkreten Sachgeschäften unmittelbar und persönlich interessiert sind oder sie aus einem anderen Grund als befangen erscheinen. 3Die Mitglieder der Anerkennungskommission gelten insbesondere dann als befangen, wenn die Anerkennung eines Studiengangs im eigenen Interesse ist oder wenn sie in einem Anstellungsverhältnis zur Hochschule stehen, deren Studiengänge zu überprüfen sind. 4Wenn streitig ist, ob ein Ausstandsgrund besteht, entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Anerkennungskommission. Bezieht sich der Ausstandsgrund auf den Präsidenten oder die Präsidentin, entscheidet der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin.

Art. 10

Geschäftsstelle 1Die Geschäftsstelle trifft die organisatorischen und administrativen Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte der Anerkennungskommission. 2Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt. 3Die Aktenablage erfolgt am Sitz der Geschäftsstelle. Auf Verlangen erhält jedes Mitglied der Anerkennungskommission Einblick in alle Protokolle und Sitzungsakten.

Art. 11

Inkrafttreten Das Geschäftsreglement tritt auf den 1. August 2014 in Kraft. Bern, 18. März 2014 Im Namen deU Anerkennungskommissionen Der Präsident der Kommission für die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen Franz Baeriswyl Die Präsidentin der Kommission für die Anerkennung von Hochschuldiplomen für pädagogisch-therapeutische Lehrberufe Judith Hollenweger Der Präsident der Kommission für die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I Cyril Petitpierre Der Präsident der Kommission für die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe Hans-Rudolf Schärer

← Find another law