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8 provisions
Artikel 1
Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für die Mitglieder des Landrates, der vollziehenden und
richterlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden samt ihren Kommissionen sowie für die Organe selbständiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten. Es gilt auch für voll- und nebenamtliche Beamte und
Funktionäre des Kantons und der Gemeinden.
2 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften in Rechtspflegeerlassen.
Artikel 2
Zweck
1 Ziel dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass Behördenmitglieder,
Amtsinhaber, Funktionäre und Organe, befreit von sachfremden und eigennützigen Überlegungen und Einflüssen, ihre Entscheidungen und Beschlüsse fassen.
Artikel 3 * Umfang der Ausstandspflicht
1 Die Ausstandspflicht bezieht sich auf die Mitwirkung, die Vorbereitung, die
Beratung und die Beschlussfassung. Die Korporationen bezeichnen diejenigen Funktionen in einem Reglement, bei denen sich der Ausstand in Fällen
der Verwandtschaft und Schwägerschaft auf die Beratung und die Beschlussfassung beschränkt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2.2321 Kanton Uri
2 Bei nicht öffentlichen Verhandlungen und Gerichtsverhandlungen hat die
ausstandspflichtige Person den Verhandlungsraum zu verlassen. In den übrigen Fällen trifft die Verfahrensleitung Vorkehren, dass Beratung und Beschlussfassung unbeeinflusst durchgeführt werden können. Nötigenfalls
kann sie die ausstandspflichtige Person anweisen, den Verhandlungsraum
zu verlassen.
Artikel 4 * Anzeigepflicht
1 Jede ausstandspflichtige Person hat ihr bekannte Ausstandsgründe vor
Behandlung des betreffenden Geschäfts von sich aus zu beachten oder im
Zweifelsfalle der zuständigen Behörde bzw. der Verfahrensleitung zur
Kenntnis zu bringen.
Artikel 4a *Ausstandsgesuch
1 Wer den Ausstand einer Person verlangen will, hat der zuständigen Behörde ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie oder er
vom Ausstandsgrund Kenntnis hat.
2 Das Gesuch ist an die zuständige Behörde bzw. an die Verfahrensleitung
zu richten. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu
machen.
3 Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
Artikel 5 * Ausstandsstreitigkeiten
1 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber:
a) der Landrat bzw. die betroffene landrätliche Kommission, wenn ein
Mitglied des Landrats oder die Sekretärin oder der Sekretär dieser
Behörde betroffen ist. Dieser Entscheid ist endgültig
b) die Kollegialbehörde, wenn ein Mitglied einer Kollegialbehörde oder
die Sekretärin oder der Sekretär dieser Behörde betroffen ist
c) die Aufsichtskommission, wenn eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter oder die Sekretärin oder der Sekretär dieser Behörde betroffen ist
d) die hierarchisch vorgesetzte Person bzw. Dienststelle, wenn eine
angestellte Person betroffen ist
e) die Beschwerdeinstanz, wenn das gesamte Kollegium betroffen ist
2 Der Entscheid der Kollegialbehörde erfolgt unter Ausschluss desjenigen
Mitglieds, dessen Ausstand streitig ist.
Kanton Uri 2.2321
3 Der Entscheid wird mündlich eröffnet und auf Verlangen schriftlich begründet.
4 Bis zum mündlich eröffneten Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt
weiter aus.
2 Besondere Bestimmungen
Artikel 6
Rechtsetzung
1 Bei der Beratung und Verabschiedung von Rechtserlassen besteht keine
Ausstandspflicht.
Artikel 7 * Allgemeine Ausstandsgründe: generell
1 Eine Person, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, ist ausstandspflichtig, wenn sie:
a) in der Sache ein persönliches Interesse hat
b) in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde,
als Vertretung der betroffenen Person, als Sachverständige oder
Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig
war
c) mit der betroffenen Person, ihrer Vertretung oder einer Person, die
als Mitglied einer Behörde in der gleichen Sache tätig war, durch
Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist
d) mit der betroffenen Person in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis
und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist
e) mit der Vertretung der betroffenen Person oder einer Person, die in
der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader
Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt
oder verschwägert ist
f) aus anderen Gründen befangen sein könnte, insbesondere wegen
Freundschaft oder Feindschaft oder wegen Bestehens eines besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnisses
2 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren derselben Behörde bildet für
sich allein keinen Ausstandsgrund.
3 Die Ausstandspflicht gilt nicht bei der Stimmabgabe für Wahlen.
2.2321 Kanton Uri
Artikel 8 Allgemeine Ausstandsgründe: Vertretung juristischer Personen
1 Ist die Angelegenheit einer juristischen Person Verhandlungsgegenstand,
so befinden sich diejenigen Mitglieder im Ausstand, die der Verwaltung, der
Direktion, der Kontrollstelle oder dem Vorstand dieser juristischen Person
Artikel 7 angehören oder mit solchen Personen im Sinne von
Buchstabe c, d
und e verbunden sind. *
2 Diese Bestimmung findet sinngemäss auch Anwendung bei der Behandlung von Eingaben von Gemeinden und Korporationen, wenn es sich nicht
um Geschäfte handelt, die unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher oder
gemeinnütziger Aufgaben dienen.
3 Delegierte und Interessenvertreter der in Artikel 1 genannten Gemeinwesen bzw. Körperschaften und Anstalten sind für Geschäfte ihres Delegationsbereiches jedoch nicht ausstandspflichtig.
Artikel 9
Besondere Ausstandsgründe: bei vollziehenden Behörden
1 Bei Entscheidung von Beschwerden gegen Verfügungen und Erlasse untergeordneter Behörden, Direktionen, Kommissionen oder Amtsstellen haben die Mitglieder der Beschwerdeinstanz, die den untergeordneten Behörden oder Amtsstellen angehören oder angehörten und in der betreffenden
Sache handelten, in den Ausstand zu treten. Das rechtliche Gehör ist ihnen
in gleicher Weise zu gewähren wie dem Beschwerdeführer.
2 Das gleiche gilt bei Beschwerden über die Amtsführung von untergeordneten Behörden, Direktionen, Kommissionen und Amtsstellen oder von einzelnen Mitgliedern.
Artikel 10 *Besondere Ausstandsgründe: bei richterlichen Behörden
1 Mitglieder richterlicher Behörden dürfen ihr Amt nicht ausüben in einer
Angelegenheit, in der sie schon in anderer amtlicher Stellung, namentlich als
Mitglied einer vollziehenden Behörde oder einer unteren Instanz, gehandelt
haben.
Artikel 10a * Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften
1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine am Verfahren beteiligte Person
innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
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2 Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden
Instanz berücksichtigt werden.
3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so
gelten die Bestimmungen über die Revision.
Artikel 10b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. September
1 Die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängigen Verhandlungen, Beratungen und Verfahren richten sich nach neuem Recht.
3 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 11
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
Artikel 12
Übergangsrecht
1 Hängige Verhandlungen, Beratungen und Verfahren richten sich nach diesem Gesetz, sobald es rechtskräftig ist.
Artikel 13
Altes Recht
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle damit im Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere:
a) das Gesetz betreffend den Ausstand in den Behörden vom 4. Mai
b) Artikel 21 des Gesetzes über die Urner Kantonalbank vom 19. Mai
c) Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes über den Erwerb des Landrechtes
des Kantons Uri vom 5. Mai 1935
d) Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
25.09.1977 25.09.1977 Erlass Erstfassung AB 25.08.1977
17.05.1992 01.06.1995 Artikel 10 totalrevidiert AB 16.04.1992
27.09.2020 01.01.2021 Ingress geändert AB 29.05.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 3 totalrevidiert AB 29.05.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 4 totalrevidiert AB 29.05.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 4a eingefügt AB 29.05.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 5 totalrevidiert AB 29.05.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 7 totalrevidiert AB 29.05.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 8 Abs. 1 geändert AB 29.05.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 10a eingefügt AB 29.05.2020
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 10b eingefügt AB 29.05.2020
Kanton Uri 2.2321
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 25.09.1977 25.09.1977 Erstfassung AB 25.08.1977
Ingress 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 29.05.2020
Artikel 3 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 29.05.2020
Artikel 4 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 29.05.2020
Artikel 4a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 29.05.2020
Artikel 5 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 29.05.2020
Artikel 7 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 29.05.2020
Artikel 8 Abs. 1 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 29.05.2020
Artikel 10 17.05.1992 01.06.1995 totalrevidiert AB 16.04.1992
Artikel 10a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 29.05.2020
Artikel 10b 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 29.05.2020