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2 provisions
Art. 1
Gästekontrolle
1 Die Beherbergungsbetriebe, das heisst Hotel- und Kurbetriebe (Gasthäuser, Hotels, Garnibetriebe, Motels, Pensionen sowie Kurhäuser) und
Camping, haben über sämtliche übernachtenden Gäste eine Kontrolle zu
führen.
2 Zu erfassen sind innert 24 Stunden Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität und Wohnadresse sowie Einzugs- und Auszugsdatum (Check-in
und Check-out). Bei Gruppen ab zehn Personen sind die entsprechenden
Angaben bei einer Kontaktperson zu erheben und bei allen anderen
Gruppenmitreisenden genügt eine Liste der Namen und Vornamen sowie
Geburtsdatum.
3 Die oder der Beherbergende hat die Angaben des Gastes mittels eines
gültigen Ausweisdokuments wie Reisepass, Identitätskarte, Führerausweis, Visapapier zu überprüfen.
4 Die schriftlichen Unterlagen oder Meldescheine müssen der Polizei während eines Jahres zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten werden.
1) Seit 1. Juli 2022: Sicherheits- und Sozialdepartement (OGS 2022, 20)
2) GDB 971.3
OGS 2014, 35
971.312
Art. 2
Statistik
1 Alle Beherbergenden sind zur Meldung der Übernachtungen für die Erstellung von Statistiken durch das Bundesamt für Statistik verpflichtet: Logiernächte in Hotel- und Kurbetrieben, Zelt- und Wohnwagenplätzen,
Gruppenunterkünften sowie Jugendherbergen werden direkt erhoben, solche in Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Privatzimmern und weiteren Unterkunftsmöglichkeiten sind an die zuständige Tourismusorganisation zu
melden.
Informationen zum Erlass
Aufgehobener Erlass: Weisungen zur Meldung von Übernachtungen nach
Tourismusgesetz vom 16. Januar 1998 (ABl 1998, 71)
971.312
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.09.2014 01.09.2014 Erlass Erstfassung OGS 2014, 35
971.312
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.09.2014 01.09.2014 Erstfassung OGS 2014, 35