Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung dient als Grundlage für die Benützung des Mehrzweckraums Finstersee. Die Gültigkeit erstreckt sich über den Mehrzweckraum, das Office und die Aussenanlagen des Schulhauses Finstersee.
Menzingen · 6.6-4 · communal act
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1 Diese Verordnung dient als Grundlage für die Benützung des Mehrzweckraums Finstersee. Die Gültigkeit erstreckt sich über den Mehrzweckraum, das Office und die Aussenanlagen des Schulhauses Finstersee.
1 Eigentümerin des Mehrzweckraums Finstersee und den dazugehörenden Anlagen ist die Einwohnergemeinde Menzingen.
1 Aufsichtsorgan ist der Gemeinderat Menzingen. Er kann im Interesse eines geordneten Betriebes und zur Schonung der Einrichtungen jederzeit zusätzliche Weisungen erlassen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Gemeinderat.
1 Der Gemeinderat bestimmt die Liegenschaftsverwaltung und den Hauswart als Betriebsorgan. 2 Die Liegenschaftsverwaltung nimmt Reservationen 8 Wochen vor dem Anlass entgegen, erteilt dem Veranstalter die erforderlichen Weisungen und Auskünfte und bewilligt die Benützung. 3 Der Hauswart überwacht die Einhaltung der Benützungsvorschriften und nimmt die Übergabe sowie die Abnahme der Räume und des Inventars vor.
1 Allfällige Bewilligungen im Zusammenhang mit den Veranstaltungen (z.B. für die Abgabe alkoholhaltiger Getränke, Tombola etc.) sind vom Veranstalter bei den zuständigen Stellen selber einzuholen.
1 Die Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind mit Sorgfalt zu behandeln und sauber zu halten. Die technischen Einrichtungen dürfen nur vom Hauswart und dessen Stellvertreter oder den von ihnen instruierten Personen bedient werden. Veränderungen an Anlagen und Einrichtungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Hauswart vorgenommen werden.
1 Bei Streitigkeiten gilt Zug als Gerichtsstand.
1 Jeder Verein oder jede Körperschaft, welche den Mehrzweckraum benützen möchte, stellt 8 Wochen vor dem Anlass ein Gesuch an die Liegenschaftsverwaltung Menzingen. Hierzu ist ein Gesuchsformular auszufüllen. Der Mehrzweckraum Finstersee darf nur mit schriftlicher Bewilligung des zuständigen Betriebsorgans benützt werden.
1 Auf die Anwohner ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Die Benützung der Lokalität setzt voraus, dass Lärmimmissionen vor, während und nach der Veranstaltung auf ein Minimum zu beschränken sind.
1 In allen Räumen des Gebäudes herrscht striktes Rauchverbot. 2 Das Office inkl. Geschirr und sämtliche Räume sind vom Veranstalter zu reinigen. Das Mobiliar wie Tische und Stühle sind vor dem Abräumen zu reinigen. Bei ungenügender Reinigung kann der Veranstalter nachträglich beigezogen werden oder der Mehraufwand des Hauswartes wird dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 3 Sämtliches benötigtes Mobiliar ist nach Schluss des Anlasses an den Bestimmungsort zu versorgen. Benütztes Inventar, das nicht zur Standardausrüstung gehört, ist unmittelbar nach dem Anlass an den Bestimmungsort zurückzuführen. 4 Materialverluste und Beschädigungen sind dem Hauswart sofort zu melden. Die Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 5 Jeder Verein oder Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass abends die Lichter gelöscht und die Türen und Fenster geschlossen werden.
1 Erstreckt sich die Veranstaltung im Aussenbereich der gemeindlichen Liegenschaft, so sind dem Bewilligungsgesuch detaillierte Angaben (Planskizzen) mit dem Gesuch einzureichen. 2 Auf dem Schulhausareal darf nicht parkiert werden. Es stehen keine Parkplätze zur Verfügung.
1 Abfälle (Kehricht, Grüngut, Gebinde etc.) sind durch den Veranstalter zu dessen Lasten sofort zu entsorgen. Sollte die Einwohnergemeinde die Entsorgung vornehmen müssen, werden die entsprechenden Gebühren sowie der Arbeitsaufwand verrechnet.
1 Besondere Dekorationen, Einbauten oder Installationen sind vorgängig mit dem Hauswart zu besprechen. Wände und Decke dürfen durch Dekorationen nicht beschädigt werden. Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind einzuhalten.
1 Gegen Unterschrift wird jedem Verein oder Veranstalter, der die Bewilligung zur Benützung des Mehrzweckraumes Finstersee vorweisen kann, ein Schlüssel ausgehändigt. Bei Verlust haftet der Benützer für den Ersatz der ganzen Schliessanlage des Schulhauses sowie des Mehrzweckraums Finstersee. 2 Für Schäden jeder Art an Inventar, Räumlichkeiten und Aussenanlagen haften die Veranstalter und die Benützer des Mehrzweckraums Finstersee. 3 Für Diebstähle wird von der Einwohnergemeinde keine Haftung übernommen.
1 Versicherungen für Personen- und Sachschäden, die aus der Organisation und Durchführung von Anlässen erwachsen, sind Sache des Veranstalters. Die Einwohnergemeinde lehnt für solche Schäden jegliche Haftung ab.
1 Die Gebühren für die Benützung des Mehrzweckraums Finstersee werden vom Gemeinderat in einem separaten Gebührentarif festgelegt. Dieser Gebührentarif bildet integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
1 Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zur Zahlung fällig.
1 Bei Widerhandlungen oder Verstössen gegen diese Verordnung oder gegen Anordnungen der Betriebsorgane kann eine erteilte Bewilligung zeitlich beschränkt oder ganz entzogen werden. Die daraus entstehenden Kosten sind vom Veranstalter zu bezahlen.
1 Gegen Verfügungen der Betriebsorgane kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Verfügungen des Gemeinderates sind endgültig und können an keine andere Instanz weitergezogen werden.
1 Grundgebühren: Der Mehrzweckraum steht ohne Grundgebühr zur Verfügung für: a) Menzinger Vereine und Organisationen b) Vereine, deren Statuten die Mitgliedschaft von Menzinger Einwohnern vorsehen c) Kantonale, regionale oder eidg. Delegiertenversammlungen d) Bankette im öffentlichen Interesse 2 Zusätzliche Gebühren: a) Bei Wirtschaftsführung: CHF 50.00 b) Bildschirm: CHF 100.00 c) Heizung: CHF 40.00 d) Hauswart pro Stunde: CHF 70.00 e) Inventar und Geschirr: gemäss Fehlbestand
1 Grundgebühren: a) Grundgebühr: CHF 150.00 2 Zusätzliche Gebühren: a) Bildschirm: CHF 100.00 b) Heizung: CHF 40.00 c) Hauswart pro Stunde: CHF 70.00 d) Strom: gemäss Verbrauch e) Abfälle / Entsorgung: gemäss aktueller Preisliste zeba f) Inventar und Geschirr: gemäss Fehlbestand
1 Für Veranstaltungen von Firmen und Privaten findet Tarif 2 (Auswärtige) Anwendung.
1 Bei caritativen oder sozialen Veranstaltungen kann der Gemeinderat auf begründetes Gesuch hin die Gebühren reduzieren oder gänzlich erlassen.