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Reklamereglement

Hünenberg · 7.1-2 · communal act

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Bewilligungspflicht
  3. Art. 3 Räumliche Geltung
  4. Art. 4 Grösse, Gestaltung
  5. Art. 5 Reklamen über öffentlichen Flächen, beleuchtete Reklamen
  6. Art. 6 Koordination bei mehreren Reklamen
  7. Art. 7 Bewilligungsverfahren
  8. Art. 8 Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger Erlasse

8 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Reglements gelten für alle Reklameeinrichtungen auf dem Gebiet der Gemeinde Hünenberg, die gestützt auf § 13 der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom 22. Februar 1977 in die Zuständigkeit des Gemeinderates Hünenberg fallen.

Art. 2 Bewilligungspflicht

1 Alle Reklamen sind bewilligungspflichtig ausser: a) Eigenreklamen von max. 25 cm Höhe an Volants von Sonnenstoren. b) Unbeleuchtete Einzeltafeln von 0.5 m² Fläche im Bereich des Geschäftseingangs. 2 Nicht gestattet sind: a) Reklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, b) Akustische Reklamen; c) Sich bewegende oder pulsierende Reklamen; d) Reklamen, die gegen Sitte und Anstand verstossen und insbesondere die menschliche Würde und Integrität verletzen. 3 Für politische Werbung erlässt der Gemeinderat besondere Vorschriften.

Art. 3 Räumliche Geltung

1 Kommerzielle Plakatträger sind nur innerhalb von Bauzonen zulässig. 2 Reklamen müssen sich in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild einfügen. Die Wohnzonen und Zonen des öffentlichen Interesses sind besonders sensible Bereiche, was bei der Beurteilung eines Gesuches zu berücksichtigen ist. 3 Firmenbeschriftungen auf dem Dach sind nur in Arbeitszonen zulässig. 4 Im Innerortsbereich kann im Interesse des Ortsbildschutzes die Anzahl Plakatstellen auf maximal zwei pro Strasse und Fahrtrichtung beschränkt werden.

Art. 4 Grösse, Gestaltung

1 Die Grösse der Reklame muss in einem ausgewogenen Verhältnis zur Dimension der Fassade, der Wirkungsdistanz und der Bedeutung des Betriebes stehen. Firmenanschriften dürfen nicht über die Dächer ragen. In der Kernzone haben die Reklamen in der Gestaltung dem Dorfcharakter besondere Rechnung zu tragen. 2 Die Grösse von kommerziellen Plakatstellen darf die Fläche von 3.50 m² (bis Format F12, 268.5 cm x 128 cm) nicht übersteigen.

Art. 5 Reklamen über öffentlichen Flächen, beleuchtete Reklamen

1 Bei Reklamen, die über öffentliche Flächen (z.B. Trottoir) hineinragen, muss die freie lichte Höhe mindestens 2.50 m betragen. 2 Beleuchtete Reklamen sind von 24.00 bis 06.00 Uhr auszuschalten, wobei bei einem ausgewiesenen Bedürfnis für eine längere bzw. dauernde Beleuchtung Ausnahmen bewilligt werden können.

Art. 6 Koordination bei mehreren Reklamen

1 Bei Gebäuden mit mehr als sechs Betrieben oder Institutionen kann der Gemeinderat ein Reklamekonzept verlangen.

Art. 7 Bewilligungsverfahren

1 Über Gesuche um Bewilligung von kommerziellen Plakatstellen führt der Gemeinderat ein Auflage- und Einspracheverfahren durch. Dabei gelten die Bestimmungen des Baubewilligungsverfahrens analog. 2 Der Gemeinderat kann den Vollzug des Reklamewesens der Abteilung Sicherheit und Umwelt delegieren.

Art. 8 Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger Erlasse

1 Dieses Reglement tritt nach der Zustimmung durch die Einwohnergemeindeversammlung und der Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zug auf einen vom Gemeinderat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft. 2 Dieses Reglement ersetzt alle mit ihm im Widerspruch stehenden gemeindlichen Erlasse.

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