§ 2
1 Wer eine Baute oder Anlage, die als Luftfahrthindernis gilt, erstellen oder ändern will, hat sein Bauvorhaben mit Plänen und weiteren Unterlagen unabhängig vom Baubewilligungsverfahren auch beim Departement für Bau und Umwelt anzumelden. * 2 Das Departement für Bau und Umwelt unterstützt das Bundesamt für Zivilluftfahrt beim Aufstellen des Verzeichnisses der Luftfahrthindernisse. * § 3 * 1 Die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft ist in Zusammenarbeit mit dem Büro für Flugunfalluntersuchungen des Bundes zuständig zur Untersuchung von Flugunfällen.