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12 provisions
Art. 1
Aufgaben
1 Der Koordinierte Sanitätsdienst (KSD) unterstützt das öffentliche Gesundheitswesen mit koordiniert eingesetzten Mitteln des Bevölkerungsschutzes, privater Organisationen, anderer Kantone und der Armee, um
die Patientinnen und Patienten bei Katastrophen oder in Notlagen bestmöglich zu versorgen.
Art. 2
Konzept
1 Das Zusammenwirken der verschiedenen Partner und Elemente im Koordinierten Sanitätsdienst wird in einem Konzept über die Organisation
des Sanitätsdienstes bei Katastrophen und in Notlagen geregelt. Es umfasst die Planung, Vorbereitung und Durchführung der sanitätsdienstlichen Massnahmen.
1) GDB 810.1
2) GDB 540.1
3) GDB 543.1
4) GDB 101.0
OGS 2006, 8
2 Das Konzept orientiert sich an der Verordnung über den Koordinierten
Sanitätsdienst des Bundes5), den Richtlinien des Interverbands für das
Rettungswesen (IVR)6) sowie den Richtlinien und Standards des Nationalen Netzwerks Psychologische Nothilfe (NNPN)7).
3 Das genehmigte Konzept ist behördenverbindlich.
Art. 3
Mittel
1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Koordinierten Sanitätsdienst
zusätzlich zu den Mitteln des öffentlichen Gesundheitswesens und des Zivilschutzes zur Verfügung:
a. die Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst;
b. eine mobile Sanitätshilfsstelle.
2 Der Kanton kann zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der im Staatsvoranschlag zur Verfügung gestellten Mittel mit andern Kantonen oder Dritten
Vereinbarungen abschliessen oder Leistungsaufträge erteilen.
2. Zuständigkeiten und Organisation
Art. 4
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat:
a. übt die Aufsicht aus;
b. kann Ausführungsbestimmungen über die Organisation und die Aufgaben des Koordinierten Sanitätsdienstes erlassen;
c. genehmigt auf Antrag der Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst
das Konzept für die Organisation des Koordinierten Sanitätsdienstes
bei Katastrophen und in Notlagen;
d. kann mit andern Kantonen oder Dritten Vereinbarungen abschliessen oder Leistungsaufträge erteilen;
e. schränkt im Bedarfsfall bei Katastrophen oder in Notlagen die freie
Arzt- und Spitalwahl ein oder hebt sie auf;
f. regelt die Kompetenz für das Aufgebot der eigenen und die Anforderung ausserkantonaler Mittel.
5) SR 501.31
6) Schweizerischer Dachverband der Organisationen, die sich mit der präklinischen
Versorgung von Notfallpatienten befassen.
7) Im Auftrag des Beauftragten des Bundesrats für den KSD eingesetzte ständige
Art. 5 Fachgruppe für die psychologische Nothilfe
Zuständiges Departement
1 Das zuständige Departement vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben, soweit nicht andere kantonale Vollzugsbehörden oder Dritte damit
beauftragt sind. Es:
a. setzt die Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst ein;
b. stellt die Einsatzbereitschaft der mobilen Sanitätshilfsstelle sicher;
c. verpflichtet das für den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle notwendige Personal und stellt dessen fachliche Aus- und Weiterbildung sicher;
d. stellt die für den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle notwendige
Ausrüstung und das Material sicher;
e. organisiert periodische Einsatzübungen in Zusammenarbeit mit den
Partnern des Koordinierten Sanitätsdienstes;
f. genehmigt auf Antrag der Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst
die Aufgabenbeschriebe des Personals des Koordinierten Sanitätsdienstes und insbesondere des Personals der mobilen Sanitätshilfsstelle.
Art. 6
Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst
1 Die Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst setzt sich zusammen aus
Vertreterinnen und Vertretern des Gesundheitsamtes, der Abteilung Bevölkerungsschutz und Militär, des Kantonsspitals Obwalden, des Samariterverbands Unterwalden und der Unterwaldner Ärztegesellschaft.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben. Sie:
a. stellt dem zuständigen Departement Antrag auf Genehmigung des
Konzepts für die Organisation des Sanitätsdienstes bei Katastrophen und in Notlagen;
b. regelt die organisatorischen und personellen Belange der mobilen
Sanitätshilfsstelle;
c. stellt die sanitätsdienstliche Führung bei Katastrophen und in Notlagen sicher;
d. stellt dem zuständigen Departement Antrag auf vertragliche Verpflichtung des für den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle notwendigen ärztlichen und nichtärztlichen Fachpersonals (Ärztinnen und
Ärzte, Rettungsdienst, Pflegefachpersonal, medizinische Praxisassistentinnen, Samariter) und organisiert die dafür notwendige Weiterbildung;
e. beantragt beim zuständigen Departement das für den Betrieb der
mobilen Sanitätshilfsstelle notwendige Material und die Ausrüstung;
f. bereitet zuhanden des zuständigen Departements die für die Sicherstellung des Koordinierten Sanitätsdienstes und der mobilen Sanitätshilfsstelle notwendigen Vereinbarungen und Leistungsaufträge
vor.
Art. 7
Kantonsarzt-Stellvertreter bzw. Kantonsärztin-Stellvertreterin
1 Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Kantonsarztes bzw. der
Kantonsärztin:
a. leitet die Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst;
b. trägt die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung der Fachgruppe
Koordinierter Sanitätsdienst.
Art. 8
Zuständige Amtsstelle für Bevölkerungsschutz
1 Die für den Bevölkerungsschutz zuständige Amtsstelle hat insbesondere
folgende Aufgaben. Sie:
a. stellt die logistische und führungsmässige Unterstützung für den Einsatz der mobilen Sanitätshilfsstelle sicher;
b. ist für den Unterhalt und die Nutzung des geschützten Spitals und
der geschützten Sanitätsstellen verantwortlich8).
Art. 9
Samariterverband Unterwalden
1 Der Samariterverband Unterwalden stellt in Zusammenarbeit mit weitern
Partnern den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle sicher.
2 Die Aufgaben im Einzelnen und die Entschädigung werden in einer Leistungsvereinbarung geregelt.
8) Vgl. Art. 21 bis 23 der Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (GDB
543.111)
3. Kostentragung
Art. 10
Kanton
1 Soweit sich aus der jeweiligen Spezialgesetzgebung keine andere
Kostenregelung ergibt, trägt der Kanton die Kosten für den Koordinierten
Sanitätsdienst. Dazu gehören insbesondere die Kosten für:
a. die Vorbereitung, Planung und Koordination der sanitätsdienstlichen
Massnahmen;
b. das Alarmierungssystem im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes;
c. die Einrichtungs- und Ausrüstungsmittel des Koordinierten Sanitätsdienstes;
d. die Ausrüstung und den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle sowie
die Ausrüstung des für deren Betrieb notwendigen Personals;
e. die Aus- und Weiterbildung des für die Sicherstellung des Koordinierten Sanitätsdienstes und den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle notwendigen Personals;
f. die Sicherstellung des Koordinierten Sanitätsdienstes im Rahmen
von Vereinbarungen mit andern Kantonen oder Dritten;
g. die Durchführung von Übungen;
h. die Entschädigung der Mitglieder der Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst, welche nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Kanton oder einem Anstellungsverhältnis mit dem
Kantonsspital Obwalden stehen; für die Teilnahme an Sitzungen und
Übungen gilt die Sitzungsgeldentschädigung gemäss Art. 11 Abs. 1
des Behördengesetzes9).
Art. 11
Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für den Einsatz des Koordinierten Sanitätsdienstes auf ihrem Gemeindegebiet, soweit die Kostenübernahme nicht anderweitig geregelt ist.
9) GDB 130.4
4. Schlussbestimmung
Art. 12
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.10)
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 8
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2006
geändert durch:
- Gesundheitsgesetz vom 3. Dezember 2015 (OGS 2015, 64), in Kraft
seit 1. Februar 2016 (OGS 2016, 1); Botschaft und Antrag des Regierungsrats vom 16. Juni 2015, Sitzungen des Kantonsrats vom 22. Oktober und 3. Dezember 2015 (22.15.03)
10) Vom Regierungsrat rückwirkend auf 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.01.2006 01.01.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 8
03.12.2015 01.02.2016 Ingress geändert OGS 2015, 64
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.01.2006 01.01.2006 Erstfassung OGS 2006, 8
Ingress 03.12.2015 01.02.2016 geändert OGS 2015, 64