Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Ausbau des Flughafens Genf-Cointrin und die Errichtung von nebeneinander liegenden Kontrollbüros der beiden Staaten in Ferney-Voltaire und in Genf-Cointrin
Der Schweizerische Bundesrat übernimmt zu seinen Lasten alle Kosten, die sich aus der Vergrösserung des Flughafens Genf-Cointrin ergeben. Insbesondere verpflichtet sich der Schweizerische Bundesrat, zu seinen Lasten die Ausgaben zu übernehmen, die sich beziehen auf:
a. die in den Artikeln 1 und 2 erwähnte Grenzbereinigung;
b. die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Massnahmen, ausser wenn diese Massnahmen auf Verlangen der französischen Behörden vorgenommen werden;
c. die Wiederansiedelung der in zum Abbruch bestimmten Gebäuden wohnhaften Mieter und ihrer Familien in der Gemeinde Ferney‑Voltaire;
d. den Bau und die Bereitstellung der im Paragraphen 1 des Artikels 26 erwähnten Einrichtungen und Gebäude;
e. den Bau und den Unterhalt der Zollstrasse, die den Flughafen unmittelbar mit dem französischen Gebiet verbindet;
f. die Ausführung der in Artikel 5 erwähnten Dienstbarkeitspläne;
g. die Entschädigung der Eigentümer, die durch die Dienstbarkeiten betroffen werden, die sich namentlich aus der Anwendung der Artikel 5 und 6 dieses Abkommens ergeben;
h. die Zahlung einer Entschädigung von 20 Millionen französischen Franken an die Gemeinde Ferney‑Voltaire als Ersatz des von dieser Gemeinde allgemein erlittenen Schadens;
i. die jährliche Entschädigung, die der Gemeinde Ferney‑Voltaire als Ersatz für ihren Ausfall an Fiskaleinnahmen zu leisten ist und durch dieses Abkommen auf 8000 Schweizerfranken festgesetzt wird;
j. die Grundbuchbereinigung, die infolge des aus der Grenzbereinigung sich ergebenden Gebietsabtausches notwendig wird.
Fassung gemäss Notenaustausch vom 1. Dez. 2023 / 26. Febr. 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 162).
Art. 42
Die öffentlichen oder privaten Einrichtungen und Bauten, welche auf den Grundstücken errichtet werden, die beiderseits der Nationalstrasse Nr. 5 zwischen der Landesgrenze und der Peripherie der Ortschaft Ferney‑Voltaire gelegen sind, sollen ein harmonisches Ganzes bilden, das für diesen Sektor Gegenstand eines besonderen Überbauungsplanes sein wird, der von den zuständigen französischen Behörden erstellt werden und die Bedingungen betreffend Lage, Bauvolumen und Gestaltung festlegen wird.
Art. 43
Ausdrücklich vorbehalten sind diejenigen Massnahmen, die eine der beiden Parteien infolge Erklärung des Kriegszustandes, des Belagerungszustandes oder des Notstandes auf ihrem Gebiet zu ergreifen sich veranlasst sehen könnte.
Art. 44
Die beiden Regierungen können, nachdem die in Artikel 45 vorgesehene gemischte Kommission ihre Meinung geäussert hat, durch einfachen Notenwechsel am gegenwärtigen Abkommen alle Änderungen vornehmen, die ihnen nötig scheinen sollten, namentlich auch mit Bezug auf die Einrichtungen und den Betrieb der Büros mit nebeneinander liegenden Kontrollstellen der beiden Staaten. Der vorliegende Artikel ist jedoch nicht anwendbar auf die Bestimmungen dieses Abkommens, die auf Grund der Verfassungsbestimmungen der beiden Staaten zu ihrer Inkraftsetzung der Genehmigung durch die gesetzgebenden Behörden bedürfen.
Art. 45
Eine gemischte schweizerisch‑französische Kommission wird sofort nach Inkrafttreten dieses Abkommens gebildet werden. Sie wird aus drei schweizerischen und drei französischen Mitgliedern zusammengesetzt sein, die sich von Sachverständigen begleiten lassen können. Der Präsident, der abwechslungsweise aus den schweizerischen und den französischen Mitgliedern zu wählen ist, wird durch die Kommission selbst bezeichnet werden; er wird keine entscheidende Stimme haben.
Diese Kommission wird zur Aufgabe haben:
a. die Schwierigkeiten zu beseitigen, die sich aus der Durchführung der durch das vorliegende Abkommen vorgesehenen Regelung ergeben könnten;
b. zuhanden der beiden Regierungen Vorschläge zur Abänderung des Abkommens entsprechend dem in Artikel 44 vorgesehenen Verfahren vorzubereiten.
Art. 46
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Paris ausgetauscht werden.
Es tritt mit dem Datum des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Art. 1
Die schweizerisch‑französische Grenze zwischen dem Kanton Genf und dem Departement Ain wird im Abschnitt zwischen den Grenzsteinen 39 bis 90 gemäss dem Plan im Maßstab 1 : 5000 festgelegt, der diesem Protokoll beigefügt ist. Von dessen Inkrafttreten an wird dieser Plan an die Stelle desjenigen treten, der die Anlage I des obenerwähnten Abkommens bildet.
Dieser Plan wird in der SR nicht wiedergegeben.
Art. 2
Jede der beiden Regierungen wird der anderen die auf ihrer Seite erfolgte Durchführung der verfassungsmässigen Verfahren, die zur Inkraftsetzung dieses Protokolls erforderlich sind, notifizieren. Das Protokoll wird im Zeitpunkt der letzten dieser Notifikationen wirksam werden.
Paris, den 25. Oktober 1961.
Für den
Schweizerischen Bundesrat:
Agostino Soldati
Für die Regierung
der Französischen Republik:
Eric de Carbonnel