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Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf

Intercantonal · 4.5-1.12 · intercantonal agreement

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2 Dezember 2005.2
  3. Art. 3 II. Anerkennungsvoraussetzungen
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 III. Anerkennungsverfahren
  9. Art. 9
  10. Art. 10 IV. Rechtsmittel
  11. Art. 11 V. Schlussbestimmungen

11 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz 1Kantonale, interkantonale sowie kantonal oder interkantonal anerkannte Abschlüsse für Zusatzausbildungen für den Lehrberuf werden von der EDK anerkannt, sofern sie die in diesem Reglement und in den entsprechenden Profilen festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen. 2Zusatzausbildungen, die an einer Hochschule vermittelt werden, können als Master of Advanced Studies (MAS), als Diploma of Advanced Studies (DAS) oder als Certificate of Advanced Studies (CAS) angeboten werden. Die Verleihung der Titel richtet sich nach dem Titelreglement der EDK vom 28. Oktober 2005.1 1Änderung vom 1. März 2007; In-Kraft-Treten 1. März 2007 3Für die Anerkennung der Zusatzausbildungen als Master of Advanced Studies gelten zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 die Richtlinien der EDK für Weiterbildungsmaster (MAS) in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung vom 15.

Art. 2 Dezember 2005.2

Profile3 Der Vorstand der EDK erlässt für Zusatzausbildungen, deren Inhalt eine Mehrheit der Kantone betreffen, ein Profil, in welchem ausbildungsspezifische Elemente sowie der Mindestumfang der Zusatzausbildung definiert werden.

Art. 3 II. Anerkennungsvoraussetzungen

Ausbildungsziele Die Zusatzausbildung ermöglicht Lehrpersonen, anspruchsvolle Führungsaufgaben in der Schule zu übernehmen oder mit spezialisiertem und vertieftem Fachwissen einen Beitrag zur Schulentwicklung zu leisten.

Art. 4

Umfang und Organisation der Ausbildung4 1Der Umfang der Zusatzausbildung richtet sich nach den im entsprechenden Profil festgelegten Angaben beziehungsweise nach der dort festgelegten Mindestzahl an ECTS-Kreditpunkten. Ein Master of Advanced Studies (MAS) umfasst im Minimum 60 ECTS-Kreditpunkte, ein Diploma of Advanced Studies (DAS) im Minimum 30 ECTS-Kreditpunkte und ein Certificate of Advanced Studies (CAS) im Minimum 10 ECTS-Kreditpunkte. 2Der Anteil betreuten Präsenzunterrichts umfasst in der Regel 40% des Gesamtumfangs einer Zusatzausbildung. Zusätzlich 2Änderung vom 1. März 2007; In-Kraft-Treten 1. März 2007 3Änderung vom 1. März 2007; In-Kraft-Treten 1. März 2007 4Änderung vom 1. März 2007; In-Kraft-Treten 1. März 2007 muss eine praxisbezogene Abschlussarbeit geschrieben werden. Vorbehalten bleibt die Regelung gemäss den Richtlinien der EDK für Weiterbildungsmaster (MAS) in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung vom 15. Dezember 2005. 3Die Zusatzausbildungen werden in der Regel in modularer Form angeboten.

Art. 5

Zulassungsvoraussetzungen 1Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Zusatzausbildung sind in der Regel der Abschluss einer Grundausbildung als Lehrperson und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach Abschluss der Grundausbildung. 2Die Profile können zusätzliche ausbildungsorientierte Zulassungsvoraussetzungen enthalten.

Art. 6

Abschlussverfahren 1Für eine Zusatzausbildung kann aufgrund folgender Elemente eine Abschlussurkunde verliehen werden: a. das Bestehen der Qualifikationsschritte während der Zusatzausbildung sowie b. die Annahme der praxisbezogenen Abschlussarbeit.5 2Die Abschlussarbeit muss sich auf ein Thema der entsprechenden Zusatzausbildung beziehen und ist in einer im Voraus festgelegten Zeit durchzuführen. 3Die Zusatzausbildung und das Abschlussverfahren werden in einem Reglement geregelt, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. 5Änderung vom 1. März 2007; In-Kraft-Treten 1. März 2007

Art. 7

Urkunde 1Die Abschlussurkunde enthält: a. die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und gegebenenfalls des Kantons oder der Kantone, welche die Urkunde ausstellen, b. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen, c. den Titel des Abschlusses mit der Angabe der absolvierten Zusatzausbildung und einem Kurzbeschrieb der Inhalte, d. den Umfang der Zusatzausbildung (allenfalls ECTS Kreditpunkte), e. die Unterschrift der für die Ausstellung zuständigen Stelle sowie f. Ort und Datum.6 2Der anerkannte Abschluss trägt zusätzlich den Vermerk, "schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom .....)".

Art. 8 III. Anerkennungsverfahren

Anerkennungsgesuch und Prüfungsinstanz 1Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an das Generalsekretariat der EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen. 2Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung ist Aufgabe des Generalsekretariats der EDK. Sofern notwendig, können Fachexpertinnen oder -experten beigezogen werden. 6Änderung vom 1. März 2007; In-Kraft-Treten 1. März 2007

Art. 9

Entscheid 1Der Vorstand der EDK entscheidet über die Anerkennung der Zusatzausbildung auf Antrag des Generalsekretariats der EDK. 2Wird die Anerkennung abgelehnt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.

Art. 10 IV. Rechtsmittel

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die Klage gemäss Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes und gegebenenfalls die Beschwerde an die Rekurskommission der EDK zur Verfügung (Art. 10 Diplomanerkennungsvereinbarung).7

Art. 11 V. Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten 1Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. 2Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind. 7Änderung vom 29./30. Oktober 2009; sofort in Kraft getreten Bern, 17. Juni 2004 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling Der Generalsekretär: Hans Ambühl

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