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Modalitäten und Zuständigkeiten i. S. Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für eine zukunftsgerichtete und generationenübergreifende Wasserinfrastruktur im Kanton Zug vom 30. April 2026

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Contents: 12 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12

12 provisions

§ 1

Bemessung und Verteilung der Beiträge 1 Die jährlichen Kantonsbeiträge für die Abwasserinfrastruktur der Einwohnergemeinden in der Höhe von maximal 4,4 Millionen Franken werden anteilsmässig auf der Basis des arithmetischen Mittels der letzten drei Jahre des Wasserverbrauchs inkl. Starkverschmutzer und Deponien unter Einhaltung folgender Vorgaben ausgerichtet:2) a) Der für die Verteilung der Kantonsbeiträge an die Einwohnergemeinden massgebende Wasserverbrauch inklusive Starkverschmutzer und Deponien bestimmt sich gemäss Abrechnung des GVRZ, wobei der Anteil der Wassermengen von Starkverschmutzern und Deponien maximal 20 % der Gesamtmenge der betreffenden Einwohnergemeinde betragen darf. Darüberliegende Wassermengen von Starkverschmutzern und Deponien werden nicht angerechnet. b) die Einwohnergemeinde Neuheim3) meldet dem Amt für Umwelt jährlich (bis spätestens am 31. Mai) die den Gebührenzahlenden im Vorjahr in Rechnung gestellte Gesamtmenge des Trinkwasserverbrauchs.

§ 2

Prüfung der Beitragsvoraussetzungen 1 Das Amt für Umwelt prüft die Vorgaben nach § 1 Abs. 1 vorstehend sowie ab 2032 jährlich die Erfüllung der Bedingungen und Vorgaben nach § 2 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. a und b KRB Wasserinfrastruktur. Das Amt für Umwelt kann ergänzende Unterlagen einverlangen. 2 Die Bedingung nach § 2 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. a KRB Wasserinfrastruktur ist erfüllt, wenn eine Gebührenkalkulation nach dem Leitfaden des GVRZ vorliegt, in der aufgezeigt wird, dass die langfristige Gebührenstrategie einen «geglätteten Gebührenverlauf» aufweist und dabei keine übermässige Verschuldung auftritt. Das Finanzierungskonzept darf zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Amt für Umwelt nicht älter als fünf Jahre ab dem Datum der letzten kantonalen Genehmigung des Finanzierungskonzepts sein.

§ 3

Festsetzung und Auszahlung der Beiträge 1 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag der Baudirektion jährlich die Höhe der Beiträge an die Einwohnergemeinden. 2) In Anlehnung an den Betriebskostenteiler des Gewässerschutzverbands der Region Zug (GVRZ) 3) Die Gemeinde Neuheim ist mit der ARA Tal grundsätzlich nicht an den GVRZ angeschlossen 541.121 2 Ist die definitive Beitragshöhe rechtskräftig beschlossen, übermittelt das Amt für Umwelt der Finanzdirektion die Zahlungsanweisung. Die Finanzdirektion richtet die Beiträge gestützt darauf an die Einwohnergemeinden aus. 2. Kantonsbeiträge für die Trink- und Brauchwasserversorgung 2.1 Allgemeine Beitragsbedingungen

§ 4

Zweckmässige Planung 1 Eine zweckmässige Planung im Bereich Trink- und Brauchwasser liegt vor, wenn: a) die vorgesehene Massnahme den Grundsätzen der kantonalen Planung Trink- und Brauchwasser (PTB) entspricht und; b) die vorgesehene Massnahme in den genehmigten Generellen Wasserversorgungsplanungen (GWP) der betroffenen Einwohnergemeinden enthalten sind. Diese sind in Zusammenarbeit mit den beauftragten Wasserversorgungen zu erstellen und periodisch anzupassen. 2 Die Prüfung und Genehmigung der kommunalen GWP obliegt dem Amt für Umwelt.

§ 5

Anlagen von regionaler Bedeutung 1 Von regionaler Bedeutung sind Anlagen für die Beschaffung und die Verteilung von Trink- und Brauchwasser und deren Planung, die der Normal-, Spitzen- und Störfallversorgung von mindestens zwei Einwohnergemeinden des Kantons Zug dienen. 2 Für die Zuordnung einer Anlage von regionaler Bedeutung zu den Beitragskategorien nach § 3 Abs. 3 Bst. a KRB Wasserinfrastruktur werden sämtliche Abgabepunkte an Einwohnergemeinden gezählt, für welche die Anlage einen Nutzen bringt.

§ 6

Beitragsberechtigte Anlagen 1 Finanzielle Beiträge können für eine erstmalige Planung und Erstellung von folgenden Wasserversorgungsanlagen gesprochen werden: a) Hydrogeologische Erkundung für Grundwasserförderung und -anreicherung im Hüribachdelta; 541.121 b) Erschliessung von Ressourcen mit Fassungs- und allenfalls Aufbereitungsanlagen und weiteren für die Trinkwassergewinnung erforderliche Anlagen (inkl. interner Steuerungsanlage und Erschliessung mit Strom, Abwasser und Verkehr); c) Netzverbindungsleitungen zwischen den hydraulisch erforderlichen Abgabe-/Bezugspunkten; d) Signalverbindungen; e) Notwendige Messschächte (inkl. interner Steuerungsanlage und Erschliessung mit Strom, Abwasser und Verkehr); f) notwendige Förderanlagen (inkl. interner Steuerungsanlage und Erschliessung mit Strom, Abwasser und Verkehr). 2 Keine Beiträge werden gewährt: a) für den Landerwerb; b) für die Abbrucharbeiten bestehender Anlagen; c) für Provisorien und Unterhaltsarbeiten; d) für die Kosten und Ausgaben der Verwaltung; e) für die Finanzierungskosten; f) für die Erstellung und Nachführung von kommunalen GWP; g) für die Speicheranlagen von Versorgungszonen. 2.2 Vorgehen

§ 7

Gesuchseingabe 1 Beitragsgesuche sind dem Amt für Umwelt mit folgenden Beilagen physisch (2-fach) und elektronisch einzureichen: a) Projektbeschrieb mit einem technischen Bericht; b) Kostenvoranschlag (+/- 10 %); c) Übersichtsplan mit Darstellung der Einwohnergemeinden und Wasserversorgungen, welche von der Massnahme profitieren; d) Übersichtsplan der gesamten geplanten Anlage; e) Bauprojektpläne; f) Finanzierungsbeschlüsse der Einwohnergemeinden respektive der Wasserversorgungen mit Angabe der Kostenbeteiligungen; g) Auswirkungen der Projektkosten auf den Wasserbezugspreis mit und ohne finanzielle Unterstützung durch den Kantonsbeitrag; h) Bauprogramm; i) Zusicherung der Einwohnergemeinden und der Wasserversorgungen nach § 3 Abs. 1 Bst. d KRB Wasserinfrastruktur; 541.121 j) allfällige weitere Unterlagen, welche vom Amt für Umwelt zur Prüfung und Beurteilung benötigt werden.

§ 8

Prüfung der Gesuchseingabe und Beitragszusicherung 1 Das Amt für Umwelt prüft, ob mit der Gesuchseingabe sämtliche Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 KRB Wasserinfrastruktur als erfüllt zu betrachten sind. Ist dies nicht der Fall, können keine Beiträge gesprochen respektive zugesichert werden (§ 3 Abs. 4 KRB Wasserinfrastruktur). 2 Sind die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 KRB Wasserinfrastruktur gegeben, wird die voraussichtliche Höhe des Beitrags dem Gesuchsteller durch Beschluss des Regierungsrats – vorbehältlich einer möglichen nachträglichen Kürzung oder Verweigerung nach § 10 – zugesichert. Mit der Zusicherung eines Kantonsbeitrags können Änderungen und Ergänzungen des Projekts verlangt werden. 3 Wird vor der Zusicherung mit den Bauarbeiten begonnen, ist die Mitsprache des Kantons bei der Koordination und der Planung nicht sichergestellt, weshalb keine Beiträge gesprochen werden können (§ 3 Abs. 1 Bst. c i.V.m. § 3 Abs. 4 KRB Wasserinfrastruktur).

§ 9

Gesuchsabschluss 1 Nach Abschluss der Projektausführung, respektive spätestens sechs Monate nach Abschluss der Bauabrechnung, reicht der Gesuchsteller dem Amt für Umwelt folgende Unterlagen ein: a) Bauabrechnung mit Originalbelegen inkl. Angabe der Kostenbeteiligungen der Gemeinden bzw. Wasserversorgungen; b) Ausführungspläne und Ausführungsbericht; c) allfällige weitere Unterlagen, welche vom Amt für Umwelt zur Prüfung und Beurteilung benötigt werden.

§ 10

Prüfung des Gesuchsabschlusses 1 Das Amt für Umwelt prüft, ob das Projekt plankonform, rechtmässig und nach dem geltenden Stand der Technik ausgeführt worden ist und ob, respektive in welchem Umfang, der zugesicherten Beitragshöhe entsprochen werden kann. 541.121 2 Der zugesicherte Beitrag wird gekürzt oder verweigert, wenn das Projekt nicht gesuchskonform ausgeführt wurde, Bedingungen oder Auflagen missachtet worden sind oder das Projekt nicht fachgerecht umgesetzt worden ist. Die Kürzung respektive Verweigerung des ursprünglich zugesicherten Beitrags erfolgt nach den folgenden Kriterien: a) Wenn das Projekt nicht dem Gesuch entsprechend ausgeführt oder Bedingungen oder Auflagen der Beitragszusicherung missachtet wurden, wird der ursprünglich zugesicherte Beitrag um 50 % gekürzt. Bei besonders groben Verstössen kann der Beitrag um mehr als 50 % gekürzt oder ganz verweigert werden. b) Wenn das Projekt nicht fachgerecht oder nach dem geltenden Stand der Technik umgesetzt wurde, wird der ursprünglich zugesicherte Beitrag um mindestens 25 % gekürzt. 3 Bei der Würdigung der massgebenden Umstände, der Festlegung von Beitragshöhe sowie bei der Festlegung von allfälligen Kürzungen und Verweigerungen besteht ein erheblicher Ermessensspielraum. 4 Gekürzte oder nicht ausbezahlte Kantonsbeiträge verfallen und können nachträglich nicht eingefordert werden.

§ 11

Festsetzung und Auszahlung der Beiträge 1 Nach erfolgter Prüfung gemäss § 10 beschliesst der Regierungsrat auf Antrag der Baudirektion die definitive Höhe der Beiträge. 2 Ist die definitive Beitragshöhe rechtskräftig beschlossen, übermittelt das Amt für Umwelt der Finanzdirektion die Zahlungsanweisung. Die Finanzdirektion richtet die Beiträge gestützt darauf an die Einwohnergemeinden respektive Wasserversorgungen aus. 3. Allgemeine Bestimmungen

§ 12

Berichterstattung 1 Das Amt für Umwelt erstattet Bericht nach § 5 KRB Wasserinfrastruktur. 541.121 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 22.10.2026 01.11.2026 Erlass Erstfassung GS 2026/049 541.121 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 22.10.2026 01.11.2026 Erstfassung GS 2026/049

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