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7 provisions
§ 1
Ziel und Zweck
1 Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau setzen eine gemeinsame Tierversuchskommission, kurz TVK BS/BL/AG, ein.
2 Diese stellt eine einheitliche Beurteilung der Bewilligungsanträge für Tierversuche und der Versuchstierhaltungen in den drei Kantonen sicher.
§ 2
Zusammensetzung, Anzahl Mitglieder der Kommission
1 Die TVK BS/BL/AG besteht aus 8 Fachleuten. Sie setzt sich zusammen aus
je einer Vertreterin oder einem Vertreter der medizinischen Fakultät und der
philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät sowie je drei Vertreterinnen
oder Vertretern der Tierschutzorganisationen und der pharmazeutischen Industrie.
2 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau werden in der Kommission durch
je eine Fachperson der Tierschutzorganisationen und der pharmazeutischen
Industrie vertreten, der Kanton Basel-Stadt durch je eine Fachperson der Tierschutzorganisationen und der pharmazeutischen Industrie sowie je eine Fachperson der medizinischen und der philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät.
3 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft,
das Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau sowie das Sanitätsdepartement Basel-Stadt schlagen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ihre
Vertreterinnen bzw. ihre Vertreter in der Kommission zur Wahl vor.
1) SR 455
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.940
2 615.111
4 Der Regierungsrat des Kanton Basel-Stadt wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt deren Präsidentin bzw. deren Präsident.
5 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Regierungsrat des
Kantons Aargau erwahren diese Wahl.
§ 3
Kommissionstätigkeit
1 Die Kommissionstätigkeit richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen
der Tierschutzverordnung des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 19812)
sowie dem gestutzt darauf erlassenen Reglement für die Kommission für Tierversuche des Sanitätsdepartements Basel-Stadt vom 21. März 1995. Änderungen an diesen Erlassen bedürfen der Zustimmung der Kantone BL und AG, sofern diese die gemeinsame TVK BS/BL/AG betreffen.
2 Die Bewilligungsperioden und Kommissionssitzungen sind zwischen den zuständigen Behörden der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone zu koordinieren.
§ 4
Entschädigung der Kommissionsmitglieder
1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Kanton Basel-Stadt.
§ 5
Kostenverteilung
1 Die Kostenverteilung für die gemeinsame Kommissionstätigkeit wird zwischen
dem Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt, der Volkswirtschafts- und
Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft sowie dem Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau einvernehmlich geregelt.
§ 6
Aufsicht über die Kommission
1 Das Sanitätsdepartement Basel-Stadt übt die unmittelbare Aufsicht über die
TVK BS/BL/AG aus.
§ 7
Inkrafttreten und Kündigung
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
2 Sie kann von jedem Kanton mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf jeweils Ende eines Kalenderjahres, erstmals auf Ende des Jahres 2002, gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Vereinbarung stillschweigend
um ein weiteres Kalenderjahr.
2) SG 365.500, §§ 11 ff.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.940
3 615.111
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
04.11.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung GS 32.940
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.940
4 615.111
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 04.11.1997 01.01.1998 Erstfassung GS 32.940
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.940