1) Bei Wohneinheiten ist durch eine geeignete Gebäudeorientierung, Grundrissgliederung und Fensteranordnung eine den wohnhygienischen Anforderungen entsprechende Besonnung, Belichtung und Belüftung zu gewährleisten.
2) In Mehrfamilienhäusern sind gut erreichbare und angemessen grosse Abstell- und Fahrradräume von mindestens 12 m² Raumgrösse zu errichten. Jedem Einfamilienhaus und jeder Wohneinheit ist ein Keller oder Abstellraum mit einer zusammenhängenden mindestens 8 m² grossen Grundfläche und einer lichten Mindestraumhöhe von 2.20 m zuzuordnen. In Einliegerwohnungen genügt eine Raumgrösse von 4 m², für Zweizimmerwohnungen von 6 m².
3) Bei Ferienhäusern, denkmalgeschützten Bauten sowie Bauten der Alp- und Forstwirtschaft kann die Baubehörde in begründeten Fällen Abweichungen zulassen.
Art. 43 Abfälle
Bei Mehrfamilienhäusern ist für die Unterbringung von Müllcontainern und Sperrgutabfällen in der Umgebungsgestaltung ein ausreichend grosser Platz vorzusehen.
Art. 44 Belichtung und Belüftung
Räume, die zum Aufenthalt von Personen bestimmt sind, insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Arbeitsräume und Werkstätten, sind ausreichend natürlich zu belichten und zu belüften. Die Mindestfläche der Belichtung hat 10 % der jeweiligen Fussbodenfläche zu betragen, wobei auf eine gleichmässige Verteilung der Belichtungsflächen, bezogen auf die jeweilige Räumlichkeit, zu achten ist. Abweichungen können im Einzelfall in Hanglagen bei unter dem gewachsenen Terrain liegenden Räumlichkeiten gestattet werden.
Art. 45 Raumniveau
1) Der Fussboden von Wohnräumen in Untergeschossen darf mindestens an einer Fensterseite nicht tiefer als 0.70 m unter dem angrenzenden Gelände liegen. Bei Gewerbe- und Dienstleistungsbauten sowie topographisch schwierigem Gelände können Abweichungen gestattet werden, sofern die natürlichen Belichtungsverhältnisse gewährleistet sind.
2) Für die Sicherstellung der natürlichen Belichtung bei Wohnräumen in Untergeschossen ist vor der massgeblichen Fensterseite eine mindestens 2.50 m breite, ebene Fläche mit anschliessender flacher Böschung auszuführen.
Art. 46 Raumhöhe und Raumgrösse
1) Die lichte Höhe von Räumen ist nach deren Zweckbestimmung und unter Berücksichtigung des Flächenausmasses festzulegen. Sie beträgt in Aufenthaltsräumen mindestens 2.30 m. Im Dachgeschoss muss mindestens in einer Breite von 2.50 m eine lichte Höhe von 2.30 m auf wenigstens der Hälfte der nutzbaren Fläche nachgewiesen werden. In Keller- und Abstellräumen genügt eine Mindesthöhe von 2.20 m.
2) Mit Ausnahme von Sanitär- und Abstellräumen sowie Küchen hat die Mindestraumgrösse 9 m² zu betragen.
3) Bei Renovationen und Umbauten bestehender Wohn- oder Arbeitsräume kann die Baubehörde Abweichungen von den Mindestmassen nach Abs. 1 und 2 gestatten, sofern die bisherige Nutzung gewährleistet bleibt.
4) Bei Ferienhäusern und denkmalgeschützten Bauten können Abweichungen von den Vorschriften nach Abs. 1 und 2 gestattet werden, sofern Wohnwert und Funktion gewährleistet sind.
5) Für Gebäude der Alp- und Forstwirtschaft oder andere nach Nutzungsart gleich einzustufende Objekte sind niedrigere Raumhöhen zulässig.
Art. 47 Treppen und Verbindungsgänge
1) Jedes Geschoss ist durch eine Treppe zu erschliessen. Ein Aufzug ist ersatzweise nicht zulässig.
2) Die Ausbaubreite der Verbindungsgänge, Treppen und Podeste hat der Zweckbestimmung des Gebäudes und den daraus resultierenden Benutzerfrequenzen zu entsprechen und mindestens 1.20 m zu betragen. In Einfamilienhäusern und innerhalb von Wohneinheiten ist eine Mindestbreite von Verbindungsgängen, Treppen und Podesten von 1.00 m, in Ferienhäusern von 0.70 m zulässig. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen nach der Behindertengleichstellungsverordnung.
3) Aufgehoben
4) Aufgehoben
5) Nach höchstens 18 Stufen ist ein Podest vorzusehen. Bei Podesten mit Richtungsänderung hat die Podestbreite 1.20 m zu betragen.
6) Der Mindestdurchmesser einer gewendelten Treppe beträgt 2.30 m, bezogen auf die nutzbare Treppenbreite. In Mehrfamilienhäusern ab sechs Wohneinheiten, Dienstleistungsbauten, öffentlichen, industriellen und gewerblichen Bauten sind ausschliesslich gewendelte Treppen als Haupttreppen untersagt.
7) Bei Treppen ab fünf Stufen ist mindestens ein fester Handlauf vorzusehen. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die durch die Eigentümer oder Bauherrschaft selbst genutzt werden oder maximal fünf Wohneinheiten einer Gesamtüberbauung umfassen.
8) Bei innenliegenden Treppen sind Geländer und Brüstungen in der Höhe von mindestens 0.90 m anzubringen, sofern Absturzgefahr besteht.
9) Bei Renovationen und Umbauten von erhaltens- und schützenswerten Bauten kann die Baubehörde Ausnahmen gestatten.
Art. 48 Absturzgefährdete Stellen und Verglasungen
1) Bei Rampen, Balkonen, Dachterrassen und anderen absturzgefährdeten Stellen sind Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Es gelten die Norm SIA 358 und die Empfehlungen des SIA.
2) Als Schutzvorrichtungen sind auch dichte Bepflanzungen möglich, wenn dadurch ausreichende Sicherheit gewährleistet wird.
3) Als massgebliche Höhe, ab der Schutzvorrichtungen notwendig sind, gilt die Absturzhöhe von mindestens 1.00 m.
4) An den absturzgefährdeten Stellen sind die Schutzvorrichtungen mindestens 1.00 m hoch auszuführen, bei festen Brüstungen von mindestens 0.20 m Dicke beträgt die Mindesthöhe 0.90 m. Fenster mit zu geringer Brüstungshöhe sind mit zulässigen Schutzvorrichtungen gegen Absturz zu sichern. Demontierbare oder absperrbare Fenstergriffe sind keine zulässigen Schutzvorrichtungen; Drehsperren sind gestattet. Die Baubehörde kann Abweichungen gestatten, wenn die bestimmungsgemässe Nutzung verunmöglicht wird.
5) Wird im Bereich einer absturzgefährdeten Stelle, die zum Aufenthalt von Personen dient, die maximal zulässige Gebäudehöhe erreicht, ist die Schutzvorrichtung mit einem Neigungswinkel von 45° rückzuversetzen. Davon ausgenommen sind unterirdische Bauteile, soweit die Absturzsicherung eine maximale Höhe von 1.00 m nicht übersteigt.
6) Verglasungen unter einer Brüstungshöhe von 0.90 m sowie Schutzvorrichtungen in Glasbauweise, die als Absturzsicherung dienen, sind in Verbundsicherheitsglas auszuführen.
7) Weist die Brüstungshöhe von Fenstern, die geöffnet werden können, nicht wenigstens eine Höhe von 0.90 m über dem Fussboden auf, so sind die Fenster bis zu dieser Höhe gegen Absturzgefahr zu sichern. Als zulässige Schutzvorrichtungen gelten insbesondere Brüstungen, Geländer und Fixverglasungen.
Art. 49 Aufzugsanlagen
Aufzugsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. III - 6.01) und der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XXIV - 1c.01) erfüllen.
Art. 50 Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung
1) Der Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung nach Art. 74 des Gesetzes ist bei der Baubehörde unter Verwendung eines amtlichen Formulars einzureichen.
2) Er hat zu enthalten:
a) Informationen über Art, Lage, Umfang, Nutzung und Bauweise des Bauvorhabens;
b) Angaben zur Zonenzugehörigkeit des Baugrundstückes; und
c) Angaben über die erforderlichen Abstellplätze.
3) Dem Antrag sind beizufügen:
a) ein Übersichtsplan im Massstab 1:5 000 oder 1:10 000;
b) ein amtlicher Situationsplan im Massstab 1:500, der nicht älter als ein Jahr sein darf;
c) Skizzen der Geschossumrisse im Massstab 1:200;
d) Skizzen aller Ansichten im Massstab 1:200.
Art. 51 Baugesuch
1) Dem Baugesuch nach Art. 75 des Gesetzes sind beizufügen:
a) die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Planunterlagen, Berechnungen und Beschreibungen;
b) der Nachweis des Eigentums oder Baurechts am Baugrundstück (Grundbuchauszug) oder, wenn der Gesuchsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, der Zustimmung des Eigentümers oder Bauberechtigten (Vollmacht);
c) der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstücks mit einer öffentlichen Strasse;
d) Aufgehoben
e) gegebenenfalls privatrechtliche Vereinbarungen über Dienstbarkeiten, insbesondere Grenz- und Näherbaurechte, Fuss- und Fahrwegrechte sowie Durchleitungsrechte;
f) gegebenenfalls die rechtskräftige Bewilligung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und/oder dem Naturschutzgesetz;
g) allfällig erforderliche Nachweise nach dem Energieausweisgesetz, dem Behindertengleichstellungsgesetz, der Verordnung zum Brandschutzgesetz und der Energieverordnung;
h) allfällige Detailpläne und Beschreibungen zu Photovoltaik- und solarthermischen Anlagen;
i) die erforderlichen Gesuchsunterlagen für die Bewilligung der Liegenschaftsentwässerung gemäss den Vorgaben des Abwasserreglements der Standortgemeinde.
2) Das Baugesuch und die Planunterlagen sind vom Bauherrn und vom verantwortlichen Projektanten im Original zu unterzeichnen.
3) Wird eine Ausnahme von den Bauvorschriften beantragt, ist dem Baugesuch eine schriftliche Begründung samt den erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.
4) Unvollständige oder nicht unterzeichnete Baugesuche werden unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Vervollständigung an den Gesuchsteller zurückgesandt. Bei ungenütztem Ablauf der Frist ist das Baugesuch unter Hinweis auf die fehlenden Unterlagen zurückzuweisen.
Art. 52 Planunterlagen und Berechnungen
1) Die Planunterlagen haben den Übersichtsplan, Situationsplan, sämtliche Grundrisse und Fassaden, die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Schnitte sowie ein Werkleitungsplan zu umfassen. Die Planunterlagen sind in Art und Darstellung nach den Grundsätzen der einschlägigen SIA-Norm auszuführen.
2) Der Situationsplan ist bei Neubauten sechsfach, bei Umbauten vierfach einzureichen. Das Ausstellungsdatum darf höchstens ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs, zurückliegen. Er hat zu enthalten:
a) die Nordrichtung;
b) das Baugrundstück und auf ihm bestehende Bauten und Anlagen sowie die Lage der Nachbargrundstücke und Nachbargebäude;
c) die äusseren Begrenzungslinien der geplanten Neubauten, Umbauten und Anbauten unter Angabe der wesentlichen Masse;
d) die Grenz- und Gebäudeabstände innerhalb des zu bebauenden Grundstücks sowie die Abstände zu bestehenden und projektierten Gebäuden und Strassen;
e) die Verbindung zu öffentlichen Strassen;
f) Grünflächen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge.
3) Die Grundrisse sind vierfach, bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes fünffach, einzureichen. Die Grundrisse haben zu enthalten:
a) die Nordrichtung;
b) in einem Hauptgeschossplan, in der Regel im Erdgeschoss: die Parzellengrenzen, die Zufahrt, die Kotierung des Geländes, Kinderspielplätze, Grünflächen, Bepflanzung, Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Grenzabstände;
c) die Wände und sonstigen Tragkonstruktionen, Treppen und Rampen, Fenster und Türöffnungen, Heizanlagen und Kamine;
d) die Anordnung der Garagen und Carports sowie der übrigen Abstellplätze;
e) die Zweckbestimmung der einzelnen Räume;
f) die Kotierung der Geschosse, der Garageneinfahrt und des Strassenanschlusses;
g) die Angabe eines kotierten Bezugspunktes (bezogen auf die Meereshöhe), der zweckmässigerweise im Bereich des Strassenanschlusses liegt;
h) in Wohnbauten die Nettowohnfläche.
4) Die Schnitte und Fassaden sind vierfach einzureichen und haben zu enthalten:
a) Konstruktionsangaben zu Decken, Wänden, Treppen, Rampen und Dachaufbauten;
b) den gewachsenen Terrainverlauf mit Angabe der relevanten Höhenkoten (bezogen auf den Bezugspunkt) sowie die Kennzeichnung der Gebäudehöhe;
c) die äusseren Ansichten des Bauvorhabens, bei Anbauten einschliesslich der Ansichten des Altbestandes; runde und sonstige nicht rechtwinklige Fassadenteile sind auch in ihrer Abwicklung darzustellen;
d) bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen sowie anpassbaren Wohnbauten im Sinne der Behindertengleichstellungsgesetzgebung: die definitive Zugangssituation und allfällige Darstellung von Niveauunterschieden und -anpassungen;
e) den Verlauf des anstossenden Geländes vor und nach der Bauausführung;
f) in Hanglagen: ein Höhenlinienplan, erstellt von einem Vermessungs-, Kultur-, Geomatik- oder Bauingenieur;
g) die massgeblichen Höhenkoten der bestehenden Gebäudehöhen des Altbestands im Falle eines Wiederaufbauprojekts.
5) Aufgehoben
6) Den Planunterlagen sind die Berechnungen der Kubatur gemäss SIA-Norm, der Bruttogeschossfläche nach Art. 42 des Gesetzes und der Nachweis der festgelegten Ausnützungsziffer beizubringen.
Art. 53 Massstab und Ausführung der Pläne
1) Der Situationsplan ist im Massstab 1:500 oder gegebenenfalls im Massstab 1:1 000 unter Verwendung der Daten der amtlichen Vermessung einzureichen. Die Grundrisse, Schnitte und Fassaden sowie der Kanalisationsplan sind im Massstab 1:100 auszuführen. Bei grossen Bauvorhaben kann im Einvernehmen mit der Baubehörde der Massstab 1:200, bei Kleinobjekten und kleinen Umbauten der Massstab 1:50 verwendet werden.
2) In den Plänen sind die wichtigsten Masse einzutragen. Die Grundrisse haben die Innen- und Aussenmasse mit den Wandquerschnitten zu enthalten. In den Schnitten sind die Masse der Hauptkonstruktionen und die lichten Raumhöhen darzustellen. Bei Umbauten und Anbauten sind durch entsprechende Farbgebung der Altbestand (grau oder schwarz), Abbruch (gelb) und Neubestand (rot) ersichtlich zu machen.
3) Werden bereits genehmigte Pläne nachträglich geändert, so sind die Änderungen durch die farbliche Kennzeichnung gelb/rot (Änderung zur Baueingabe) in einem ergänzenden Plansatz sichtbar zu machen. Die Pläne der effektiven Bauausführung sind vierfach einzureichen.
4) Beim Abbruch von Bauten und Anlagen sind in der Regel die Bestandspläne ausreichend. Die Baubehörde kann je nach Qualität der vorhandenen Projektunterlagen eine Bauaufnahme verlangen. Die Baubehörde kann ausnahmsweise anstelle von Plänen fotografische Unterlagen zulassen sowie die Höhen- und Gebäudegrundmasse in exakter Darstellung verlangen.
5) Die Pläne sind gefaltet im Normalformat (29.7 cm x 21 cm) einzureichen.
Art. 54 Ergänzende Unterlagen
1) Soweit erforderlich, kann die Baubehörde ergänzende Unterlagen, wie Geländeaufnahmen, geologische Untersuchungen, Modelle, Farb- und Materialmuster, Pläne der Baustelleninstallation insbesondere bei Beanspruchung von öffentlichem Grund, Parkierungs- und Bepflanzungspläne, Konstruktions- und Detailpläne, statische Berechnungen, Höhenprofile, Höhenlinienpläne, ergänzende Nachweise zu Brandschutzkonzepten und den energetischen Anforderungen nach der Energieverordnung, Gutachten und dergleichen, verlangen.
2) Bei Abbruchgesuchen betreffend erhaltens- oder schutzwürdige Objekte hat die Baubehörde nach Anhörung des Amtes für Kultur die Vorlage einer baugeschichtlichen Analyse zu veranlassen. Das Amt für Kultur legt den Rahmen und den zeitlichen Ablauf der baugeschichtlichen Analyse fest und beauftragt den Fachexperten.
3) Für die Prüfung der Erschliessung kann die Baubehörde zusätzlich Signalisations- und Markierungspläne, Verkehrserschliessungspläne sowie Zusatzabklärungen zur Naturgefahrensituation verlangen.
4) Die Vorlage von ergänzenden Unterlagen und Nachweisen kann auch als Bedingung oder Auflage in die Baubewilligung aufgenommen werden.
Art. 55 Gefahrentechnische Unterlagen und Nachweise
1) Bei Bauten und Anlagen, die nach Massgabe der Naturgefahrenkarten in einer Gefahrenzone Blau, Blau+ oder Rot liegen, bestimmt das Amt für Bevölkerungsschutz Art und Umfang der dem Baugesuch beizulegenden gefahrentechnischen Unterlagen.
2) Bei gefährdeten Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes, die in durch Naturgefahren gefährdeten, nicht von Abs. 1 erfassten Gebieten liegen, kann das Amt für Bevölkerungsschutz Art und Umfang der dem Baugesuch beizulegenden gefahrentechnischen Unterlagen bestimmen.
3) Bei Bauten und Anlagen, die in durch Naturgefahren gefährdeten Gebieten liegen, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Planung und Ausführung nach den anerkannten Regeln der Baukunst unter Berücksichtigung der Normen des SIA erfolgen; für diesen Nachweis sind die vom Amt für Bevölkerungsschutz vorgegebenen Formulare zu verwenden.
Art. 56 Bewilligungspflichtige Tiefbauvorhaben
Dem Baugesuch für die Erstellung von Privatstrassen oder sonstigen nach Art. 72 des Gesetzes bewilligungspflichtigen privaten Tiefbauten sind ein Situationsplan, die notwendigen Längen- und Querprofile sowie die je nach Tiefbauvorhaben ergänzenden Detailpläne beizulegen. Bei gleichzeitiger Erstellung mit einem anderen Bauvorhaben sind diese Angaben in die ordentlichen Baugesuchsunterlagen zu integrieren.
Art. 57 Bewilligung von Vorbereitungsarbeiten
1) Sofern aufgrund des Standes eines Baubewilligungsverfahrens offenkundig ist, dass kein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Baugesuchs vorliegt, kann die Baubehörde auf Antrag insbesondere bei grösseren oder komplexeren Bauvorhaben noch vor Erteilung der Baubewilligung die Durchführung von Aushub-, Pfählungs-, Baugrubensicherungs- und Wasserhaltungsarbeiten sowie Ankerarbeiten gestatten.
2) Aufgehoben
Art. 58 Verweigerung des Abbruchs
Eine Baubewilligung für den Abbruch einer Baute kann von der Baubehörde verweigert werden, wenn das Objekt im Interesse des Denkmal- oder Ortsbildschutzes oder aus Gründen besonderer geschichtlicher, architektonischer oder landschaftlicher Bedeutung erhaltenswert ist. Die Gemeinde ist hierüber vorgängig zu informieren und die Denkmalschutzkommission anzuhören. Vorbehalten bleibt eine allfällige Unterschutzstellung der Baute durch die Regierung.
Art. 59 Koordinationsverfahren
1) Folgende Stellen sind von der Baubehörde im Rahmen des Koordinationsverfahrens nach Art. 78 des Gesetzes einzubeziehen:
a) die entscheidungsbefugten Stellen nach Anhang 3;
b) die anhörungsberechtigten Stellen nach Anhang 4.
2) Die Baubehörde hat dem Amt für Kultur nach Eingang des Baugesuches Kopien des Übersichts- und Situationsplanes zur Information zu übermitteln.
Art. 60 Einspracheverfahren
1) Ist einem Einspracheberechtigten die Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung nach Art. 77 des Gesetzes nicht möglich, kann er sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.
2) Die Zustellung der Einladung zur Vermittlungsverhandlung erfolgt nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes.
3) Die Baubehörde erstellt über den massgeblichen rechtlichen Inhalt der Vermittlungsverhandlung ein Protokoll. Dieses wird sämtlichen Beteiligten übermittelt.
Art. 61 Planänderungen
1) Als geringfügige Änderungen im Sinne von Art. 82 Abs. 3 des Gesetzes gelten ohne Änderung der Nutzungsart insbesondere innere Umbauten, Fassadenänderungen ohne direkte Einflussnahme auf die Nachbarschaft, der Aufbau von Photovoltaik- und Solaranlagen sowie Änderungen in der Umgebungsgestaltung. Die Genehmigung der Änderung hat nach Anhörung der Gemeinde schriftlich zu erfolgen.
2) Die Baubehörde hat bei Planänderungen, die Auswirkungen auf die Nachbarn erwarten lassen, das Verständigungsverfahren nach Art. 77 des Gesetzes erneut durchzuführen.
Art. 62 Bauanzeige
1) Die Bauanzeige nach Art. 85 des Gesetzes ist unter Verwendung eines von der Bauherrschaft unterschriebenen amtlichen Formulars bei der Baubehörde einzureichen.
2) Der Bauanzeige sind die in Art. 51 Abs. 1 Bst. b, c und h angeführten Unterlagen sowie die für die Beurteilung der Bauanzeige erforderlichen Pläne, Skizzen, Fotos oder dergleichen dreifach beizufügen.
3) Bei anzeigepflichtigen Tiefbauvorhaben gilt Art. 56 sinngemäss.
Art. 63 Einbezug der Gemeinden
Die Baubehörde hört im Anzeigeverfahren die Gemeinden je nach Natur des Bauvorhabens an.
Art. 64 Schnurgerüst
1) Das Protokoll über die Abnahme des Schnurgerüsts nach Art. 87 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes ist von einem zugelassenen Vermessungs-, Kultur-, Bau- oder Geomatikingenieur zu erstellen und unmittelbar nach dessen Erstellung an die Baubehörde zu übermitteln. Im Protokoll sind neben dem kotierten Bezugspunkt (bezogen auf die Meereshöhe) auch die Lage der fertigen Aussenwand mit Grenzabständen anzugeben. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen.
2) Die Baubehörde kann zur Überprüfung der Einhaltung der massgeblichen Gebäudehöhe entsprechende Nachweise eines zugelassenen Vermessungs-, Kultur-, Bau- oder Geomatikingenieurs verlangen.
Art. 64a Bauten und Anlagen in gefährdeten Gebieten
1) Die Verantwortlichen nach Art. 84 des Gesetzes haben nach Fertigstellung von Bauten und Anlagen nach Art. 55 Abs. 1 und 2 zu bestätigen, dass:
a) alle nach Art. 64 Abs. 3 des Gesetzes festgelegten bautechnischen Schutzmassnahmen getroffen wurden; und
b) die anzuwendenden SIA-Normen erfüllt sind.
2) Für die Bestätigung nach Abs. 1 sind die vom Amt für Bevölkerungsschutz vorgegebenen Formulare zu verwenden; es erfolgt kein gesonderter Beizug des Amtes für Bevölkerungsschutz bei der Bauschlussabnahme nach Art. 87 Abs. 5 des Gesetzes.
Art. 65 Datenerfassung
1) Die Baubehörde erfasst im Zuge des Baubewilligungsverfahrens laufend die Daten, die für die Erstellung der Baustatistik erforderlich sind.
2) Zu jedem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben werden insbesondere die folgenden Merkmale erfasst:
a) Projektnummer und Projektstatus, Verfahrensart, Datum der Baugesuchseingabe und Datum der Erteilung der Baubewilligung;
b) Gebäudeidentifikatoren;
c) Standortadresse (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Gemeinde);
d) Parzellennummer und Zonenzugehörigkeit des Baugrundstücks;
e) Name, Adresse und Typ des Auftraggebers (Bauwerbers);
f) Art der Arbeiten;
g) Art und Typ der Bauten und Anlagen;
h) Bauweise;
i) Anzahl der Gebäude;
k) Anzahl neuer Wohnungen nach Anzahl Zimmer und Anzahl Geschosse;
l) projektierte Bauvolumen, Bruttogeschossflächen und Baukosten;
m) Überbauungsfläche und Verkehrsfläche;
n) technische Ausstattung der Gebäude;
o) geplanter und tatsächlicher Baubeginn sowie geplantes und tatsächliches Bauende;
p) Merkmale, die für die Weiterentwicklung der Baustatistik zur Verbesserung der internationalen Vergleichbarkeit erforderlich sind.
Art. 66 Datenlieferungen für die Baustatistik
1) Die Baubehörde liefert dem Amt für Statistik die Einzeldaten nach Art. 65:
a) vierteljährlich für Bauvorhaben, die im Vorquartal bewilligt oder abgeschlossen wurden;
b) jährlich für Bauvorhaben, die im vergangenen Jahr bewilligt oder abgeschlossen wurden.
2) Die Baubehörde stellt die Daten dem Amt für Statistik spätestens am letzten Tag des Folgemonats der Berichtsperiode zur Verfügung.
3) Die Datenlieferung erfolgt in elektronischer Form gemäss der technischen Spezifikation des Amtes für Statistik.
Art. 67 Höhe und Berechnung
1) Die Baubehörde erhebt für nachstehende Tätigkeiten folgende Gebühren:
a) Bewilligung für die Errichtung, Veränderung und den Abbruch von Bauten und Anlagen sowie die Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung (Art. 72 Bst. a und b des Gesetzes): 0.60 Franken pro m³, mindestens jedoch 100 Franken;
b) Bewilligung für die Errichtung von privaten Abstellplätzen für Motorfahrzeuge sowie von Mehrzweckplätzen, die Anlage und Veränderung von Lagerplätzen und Deponien sowie für den ober- und unterirdischen Materialabbau, Terrainveränderungen, die Errichtung von Sende- und Empfangsanlagen, die Errichtung und Abänderung von Privatstrassen und anderen privaten Tiefbauten, die Anlage von Campingplätzen sowie die Aufstellung von Wohnwagen und Mobilheimen ausserhalb der dafür genehmigten Plätze sowie die Errichtung von Beschneiungsanlagen (Art. 72 Bst. c bis h und k des Gesetzes): je nach Aufwand, mindestens jedoch 100 Franken;
c) Bewilligung für die Errichtung und Abänderung von Anlagen der Haustechnik (Art. 72 Bst. i des Gesetzes): je nach Aufwand, mindestens jedoch 100 Franken und höchstens 300 Franken;
d) Bewilligung von Planänderung: je nach Aufwand, mindestens jedoch 100 Franken;
e) Erledigung von Bauanzeigen nach Art. 86 des Gesetzes: je nach Aufwand, mindestens jedoch 100 Franken;
f) Sonderaufwendungen infolge der besonderen Natur des Baugesuchs, mangelhafter Pläne, mangelhafter Ausführung von Arbeiten, Einholung externer Gutachten und Expertisen: je nach Aufwand; die Kosten für externe Gutachten und Expertisen werden gesondert in Rechnung gestellt;
g) Durchführung einer Vorprüfung nach Art. 74 des Gesetzes: je nach Aufwand, mindestens jedoch 1 000 Franken;
h) Ausfertigung von Entscheidungen im Rahmen der Erledigung einer Einsprache: je nach Aufwand, mindestens jedoch 600 Franken je einsprechender Partei;
i) Durchführung von zusätzlichen oder ergänzenden Bauschlussabnahmen, Abnahmen haustechnischer Anlagen, Nachkontrollen aufgrund bau-, energie- und feuerpolizeilicher Mängel: je nach Aufwand, mindestens jedoch 200 Franken;
k) gefahrentechnische Überprüfung des Bauvorhabens: je nach Aufwand, mindestens jedoch 100 Franken;
l) fachliche Begleitung und Überprüfung von Konzepten, insbesondere von Brandschutz-, Energie-, Erschliessungs- und Verkehrskonzepten: je nach Aufwand, mindestens jedoch 600 Franken;
m) Aufgehoben
n) Aufgehoben
o) Bewilligung für die Benützung von öffentlichem Grund des Landes:
1. für Gerüste, Ablagerungen oder Baustelleninstallationen: 500 Franken pro Monat;
2. für Grabarbeiten: 400 Franken pro m² Belagsfläche;
p) Prüfung von Baugrubenabschlüssen und Sicherungsmassnahmen: nach Aufwand, mindestens jedoch 300 Franken.
2) Für nachstehende Tätigkeiten der Gestaltungskommission werden folgende Gebühren erhoben:
a) Beurteilung und Prüfung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen: je nach Aufwand, mindestens jedoch 3 000 Franken;
b) Beurteilung und Prüfung von Abänderungen genehmigter Überbauungs- und Gestaltungspläne: je nach Aufwand, mindestens jedoch 1 500 Franken.
3) Aufgehoben
4) Werden Gebühren nach Aufwand berechnet, so ist der Aufwandsberechnung ein Stundensatz von 150 Franken zu Grunde zu legen.
5) Das Land ist von der Entrichtung von Gebühren nach Abs. 1 bis 3, die Gemeinden von den Gebühren nach Abs. 1 Bst. a und d befreit.
6) Vorbehalten bleibt die Erhebung von Gebühren durch entscheidungsbefugte Stellen im Koordinationsverfahren nach der jeweiligen Spezialgesetzgebung.
Art. 68 Zusammenarbeit von Baubehörde und Gemeinden
Die Gemeinden unterstützen die Baubehörde beim Vollzug der baurechtlichen Vorschriften.
Art. 69 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 30. März 1993 zum Baugesetz, LGBl. 1993 Nr. 62;
b) Verordnung vom 6. Juni 1995 über die Abänderung der Verordnung zum Baugesetz, LGBl. 1995 Nr. 166;
c) Verordnung vom 19. September 1995 über die Abänderung der Verordnung zum Baugesetz, LGBl. 1995 Nr. 189;
d) Verordnung vom 9. September 1998 über die Abänderung der Verordnung zum Baugesetz, LGBl. 1998 Nr. 153;
e) Kundmachung vom 6. Oktober 1998 der Aufhebung von Art. 17 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zum Baugesetz durch die Entscheidung des Fürstlich Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes vom 3. September 1998 (StGH 1998/12), LGBl. 1998 Nr. 180;
f) Verordnung vom 19. Januar 1999 über die Abänderung der Verordnung zum Baugesetz, LGBl. 1999 Nr. 17;
g) Verordnung vom 14. Dezember 1999 über die Abänderung der Verordnung zum Baugesetz, LGBl. 1999 Nr. 251;
h) Verordnung vom 15. April 2003 über die Abänderung der Verordnung zum Baugesetz, LGBl. 2003 Nr. 104;
i) Kundmachung vom 16. Dezember 2003 der Aufhebung von Art. 35 Abs. 1 Bst. e der Verordnung zum Baugesetz durch das Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes vom 17. November 2003 (StGH 2002/70), LGBl. 2003 Nr. 275;
k) Verordnung vom 13. April 2004 über die Abänderung der Verordnung zum Baugesetz, LGBl. 2004 Nr. 104;
l) Verordnung vom 16. Mai 2006 über die Abänderung der Verordnung zum Baugesetz, LGBl. 2006 Nr. 80.
Art. 70 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Martin Meyer
Regierungschef-Stellvertreter