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Bauordnung

Cham · 7.1-1 · communal act

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Contents: 55 provisions
  1. § 1 Zweck
  2. § 2 Geltungsbereich
  3. § 3 Baufachkommission
  4. § 4 Richtpläne
  5. § 5 Zonenplan
  6. § 5a <strong>*</strong> Mehrwertabgabe
  7. § 6 Bebauungsplanpflicht
  8. § 7 Baureife
  9. § 8 Ein- und Ausfahrten
  10. § 9 Bauausführung
  11. § 10 Hindernisfreies Bauen
  12. § 11 Spielflächen
  13. § 12 Einordnung
  14. § 13 Lärmschutz
  15. § 14 Arealbebauung: Allgemeines
  16. § 15 Arealbebauung: Anforderungen
  17. § 16 Arealbebauung: Abweichungen
  18. § 17 Arealbebauung: Ausnützungsbonus
  19. § 18 Arealbebauung: Verfahren
  20. § 19 Wohnzonen
  21. § 20 Wohn- und Arbeitszonen
  22. § 21 Wohn- und Arbeitszone WA5
  23. § 21a <strong>*</strong> Wohn- und Arbeitszone Papieri
  24. § 22 <strong>*</strong> Arbeitszone A
  25. § 23 Arbeitszone B
  26. § 24 Kernzone
  27. § 25 Bauzonen mit speziellen Vorschriften
  28. § 26 Weilerzonen
  29. § 27 Zonen des öffentlichen Interesses
  30. § 28 Landwirtschaftszone
  31. § 29 Naturschutzzone
  32. § 30 Übrige Zonen mit speziellen Vorschriften
  33. § 31 Ortsbildschutz
  34. § 32 Landschaftsschutzzone
  35. § 33 Schutzzone Allmend Hagendorn
  36. § 34 Zone archäologischer Fundstätten
  37. § 35 Denkmäler und Kulturgüter
  38. § 36 Naturobjekte
  39. § 37 Schutz vor Naturgefahren
  40. § 38 Grundmasse für Einzelbebauung
  41. § 39 Verkaufsflächen und Freizeiteinrichtungen
  42. § 40 Anrechenbare Geschossfläche Dachgeschoss
  43. § 41 Geschosshöhe
  44. § 42 Grenzabstände
  45. § 43 Auskragungen
  46. § 44 Mehrhöhenzuschlag
  47. § 45 Dächer
  48. § 46 Terrainveränderungen ohne Stützmauern
  49. § 47 Terrainveränderungen mit Stützmauern
  50. § 48 Besondere Grenzabstände
  51. § 49 Umgebungsgestaltung, Bepflanzung
  52. § 50 Bewilligungspflicht
  53. § 51 Gebührentarif
  54. § 52 Übergangsrecht
  55. § 53 Aufhebung bisherigen Rechts

55 provisions

§ 39 Verkaufsflächen und Freizeiteinrichtungen

1 In den Zonen WA 3, WA 4, WA 5 und AA gelten für Verkaufsflächen folgende Bestimmungen: a) Der Verkauf von an Ort produzierten Gütern ist zulässig, sofern er in untergeordnetem Verhältnis zur örtlichen Produktion steht b) Der Verkauf nicht an Ort produzierter Güter ist bis zu einer Nettoverkaufsfläche von 500 m&sup2; bzw. maximal 20 Prozent der gewerblich genutzten Fläche eines Bauvorhabens zulässig c) Von diesen Einschränkungen darf im Rahmen eines Bebauungsplans abgewichen werden, sofern der Nachweis erbracht werden kann, dass das zusätzlich erzeugte Verkehrsaufkommen vom bestehenden Verkehrsnetz aufgenommen werden kann 2 In den Zonen WA 3, WA 4, WA 5 und AA sind Freizeiteinrichtungen mit lokalem Einzugsgebiet und geringem Verkehrsaufkommen wie Fitnesscenters und dergleichen zulässig. Ausgeschlossen sind publikumsintensive Freizeiteinrichtungen mit regionalem Einzugsgebiet wie Multiplexkinos, Erlebnisparks und dergleichen.

§ 40 Anrechenbare Geschossfläche Dachgeschoss

1 Bei Räumen mit abgeschrägter Decke, deren Fläche bei der Berechnung der Ausnützungsziffer anrechenbar ist, zählen nur Raumteile mit einer lichten Höhe von minimal 1.5 m zur Geschossfläche.

§ 41 Geschosshöhe

1 Für die Berechnung der Gebäudehöhe in Arbeitszonen, in gemischten Zonen und in Kernzonen gilt eine maximale Geschosshöhe (OK-OK gemessen) von 3.5 m, in allen übrigen Zonen 3.0 m. Für Ladenlokale, Gewerbebetriebe und dergleichen im Erdgeschoss gilt eine maximale Geschosshöhe von 4.5 m. 2 Das Dachgeschoss bei Flach-, Mansarden- und Tonnendächern darf in Arbeitszonen, in gemischten Zonen und in Kernzonen nicht höher als 3.7 m, und in allen übrigen Zonen nicht höher als 3.2 m sein (gemessen ab der effektiven Gebäudehöhe bis zur effektiven Firsthöhe).

§ 42 Grenzabstände

1 Liegen Zonengrenzen nicht auf einer Parzellengrenze, sind die Grenzabstände auch gegenüber der Zonengrenze OeI und den Nichtbauzonen einzuhalten.

§ 43 Auskragungen

1 Auskragungen wie Erker oder nicht auf den Boden abgestützte Balkone dürfen bis auf eine Tiefe von 1.5 m in den vorschriftsgemässen Grenz- oder Gebäudeabstand hinein- oder über die Baulinie hinausragen, wenn sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge beanspruchen und die Hauptfassade deutlich erkennbar bleibt. 2 Dachvorsprünge dürfen höchstens 1.5 m in den Grenz- oder Gebäudeabstand hinein oder über die Baulinie hinausragen. 3 Die Baubewilligungsbehörde kann verlangen, dass Durchfahrts- oder Durchgangshöhen eingehalten werden.

§ 44 Mehrhöhenzuschlag

1 Steht ein Attikageschoss näher als 1.5 m zur Hauptfassade und nimmt es mehr als einen Drittel der Fassadenlänge ein, ist der Grenzabstand des Gebäudes um 1 m zu erhöhen. Bei Nebenfassaden kann eine Erhöhung des Grenzabstandes unterbleiben.

§ 45 Dächer

1 Dachaufbauten und Dacheinschnitte von Schrägdächern dürfen zusammen nicht breiter als ein Drittel der Fassadenlänge sein. * 2 Anlagen der Haustechnik dürfen auf dem Dach nur angebracht werden, wenn dies technisch notwendig ist und sie sich gut in die Dachgestaltung einfügen. 3 Flachdächer von Hauptgebäuden sind zu begrünen.

§ 46 Terrainveränderungen ohne Stützmauern

1 wenn das Terrain verändert wird, muss der Abstand zur Grundstücksgrenze mindestens 0.5 m betragen. 2 Abgrabungen und Aufböschungen im Grenzbereich dürfen höchstens im Verhältnis 1:1 erstellt werden. 3 wenn die Nachbarschaft zustimmt, darf von den Vorschriften in Abs. 1 und 2 abgewichen werden.

§ 47 Terrainveränderungen mit Stützmauern

1 Stützmauern mit Hinterfüllung müssen mindestens 1 m von der Grenze entfernt und dürfen maximal 1 m hoch sein. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass von der Grenze zurückzusetzen. 2 Bei Abgrabungen müssen Stützmauern mindestens 1 m von der Grenze entfernt und dürfen maximal 2.5 m hoch sein. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass von der Grenze zurückzusetzen. 3 Stützt eine Mauer gleichzeitig eine Hinterfüllung und eine Abgrabung, darf sie innerhalb des kleinen Grenzabstandes für Bauten die Höhe von 3 m nicht überschreiten. 4 Wenn die Nachbarschaft zustimmt, darf von den Vorschriften in Abs. 1 bis 3 abgewichen werden.

§ 48 Besondere Grenzabstände

1 In den Bauzonen beträgt der Grenzabstand für Unterniveaubauten 1 m und für Kleinbauten 2.5 m.

§ 49 Umgebungsgestaltung, Bepflanzung

1 Die Versiegelung des Bodens mit wasserundurchlässigen Belägen ist möglichst klein zu halten. Von versiegelten Flächen ist das Meteorwasser versickern zu lassen, sofern dies die örtlichen Verhältnisse zulassen. 2 Es besteht ein Ideenblatt Umgebungsgestaltung der Gemeinde, welches Hinweise und Anregungen zur Gestaltung privater Aussenräume enthält.

§ 50 Bewilligungspflicht

1 Eine Bewilligung ist erforderlich für: a) Neu-, Um- und Tiefbauten sowie Abbruch von Gebäuden b) Nutzungsänderungen c) sämtliche Terrainveränderungen, Mauern von mehr als 0.6 m Höhe sowie Einfriedungen gegenüber öffentlichen Strassen und Gewässern d) Parkplätze sowie Ein- und Ausfahrten auf öffentliche Strassen. Bei bestehenden Einmündungen und Zufahrten, wenn eine Nutzungsänderung wegen erheblichen Mehrverkehrs zu erwarten ist e) grössere Aussenantennen, Reklamen, Schaukästen und Warenautomaten f) das Fällen in der Liste der Schutzobjekte aufgeführter Bäume sowie wesentliche Reduktionen von Grünflächen oder markanter Baumbestände g) das Errichten von fest installierten Lagerplätzen ausserhalb des Betriebsgeländes h) wesentliche Änderungen an der Farbgebung und den Materialien aller nach aussen in Erscheinung tretenden Bauteile i) jegliche Veränderung an den im Verzeichnis enthaltenen Kulturobjekten

§ 51 Gebührentarif

1 Die Gebühren für die Behandlung von Baugesuchen werden durch den Gemeinderat in einem Gebührentarif geregelt.

§ 52 Übergangsrecht

1 Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bauordnung noch nicht erstinstanzlich bewilligten Gesuche für bauliche und andere bewilligungspflichtige Massnahmen unterliegen dieser Bauordnung.

§ 53 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Bauordnung vom 30. Juni 1997 sowie der Zonenplan, der Empfindlichkeitsstufenplan und der Kernzonenplan vom 10. Dezember 1990 werden aufgehoben. 2 Entstehen Widersprüche zwischen rechtskräftigen Bebauungsplänen und abgeänderten Bau- oder Zonenvorschriften, gehen die Bestimmungen des Bebauungsplans vor.

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