Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 d32d867a96b19a0e99973d4639fe37c686b2f8e3eb34c35a8262fa1ffeec0aec
26 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Reglement soll den Vollzug der Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes über die Gesundheitsförderung und Prävention gewährleisten.
2 Es regelt insbesondere:
a) die Kompetenzen, die Zusammensetzung und die Organisation der
Kommission für Gesundheitsförderung und Prävention;
b) die Kontrolle und die Evaluation der Projekte für Gesundheitsförderung
und Prävention sowie der Institutionen, die auf diesem Gebiet tätig sind
und Beiträge von der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) erhalten; es bestimmt auch die Kriterien und Modalitäten, nach denen diese Projekte und Institutionen subventioniert werden;
c) die Organisation der Gesundheitsförderung und Prävention bei Kindern
und Jugendlichen, insbesondere die schulärztliche Betreuung, und
d) die übrigen vom Gesetz vorgesehenen Aufgaben auf dem Gebiet der
Gesundheitsförderung und Prävention, namentlich die Organisation von
Impfprogrammen.
2 Kommission für Gesundheitsförderung und Prävention
Art. 2
Kompetenzen
1 Die Kommission für Gesundheitsförderung und Prävention (die Kommission) übt die Kompetenzen aus, die ihr aufgrund des Gesetzes zustehen.
2 Sie hat namentlich die folgenden Befugnisse:
a) Sie nimmt Stellung zum den kantonalen Plan für Gesundheitsförderung
und Prävention (der Gesundheitsförderungsplan), der auf der Basis der
Evaluation der Gesundheit der Bevölkerung erarbeitet wird.
b) …
c) Bei Bedarf schlägt sie der Direktion vor, Berichte im Zusammenhang
mit den kantonalen Prioritäten der Gesundheitsförderung und Prävention zu verfassen, wobei sie deren Rahmen und Ziele festlegt.
d) Sie sorgt für die Verbreitung des Gesundheitsförderungsplans, so dass
Projekte angeregt und Institutionen und Gesundheitsfachleute ermutigt
werden, ihren Beitrag zu leisten.
e) Auf Verlangen der betroffenen Direktionen nimmt sie Stellung zu den
Projekten für Gesundheitsförderung und Prävention sowie zu den Leistungsaufträgen, die den Institutionen für Gesundheitsförderung und Prävention erteilt werden.
f) Sie unterbreitet dem Staatsrat Anträge und Vorschläge.
g) Sie achtet darauf, dass die Aspekte der Gesundheitsförderung und Prävention im Rahmen der Tätigkeit der öffentlichen Hand berücksichtigt
werden, und fördert den Informationsaustausch, insbesondere mit den
Direktionen.
3 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet sie mit dem Kantonsarztamt, dem
Amt für Gesundheit und den übrigen betroffenen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Diensten und Organismen zusammen.
Art. 3
Zusammensetzung
1 Die Kommission besteht aus:
a) fünf bis sieben Personen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Kompetenz oder ihrer Erfahrung auf den Gebieten Gesundheitsförderung und
Prävention, namentlich der Suchtbekämpfung (mit oder ohne Substanzen), anerkannt sind;
b) sieben Personen, welche die Direktionen des Staatsrats vertreten; diese
Personen stellen den Informationsaustausch zwischen ihrer Direktion
und der Kommission sicher;
c) der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt;
d) der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Amts für Gesundheit, die oder
der den Vorsitz innehat.
1bis …
2 Wenn nötig kann die Kommission externe Sachverständige und Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Kreise zuziehen.
3 …
4 Das Sekretariat der Kommission wird vom Amt für Gesundheit geführt.
Art. 4
Organisation
1 Die Organisation der Kommission unterliegt dem Reglement vom 31. Oktober 2005 über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des
Staates.
Art. 5
…
Art. 6
Entschädigung
1 Die Kommissionsmitglieder werden gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.
3 Subventionierung und Kontrolle der Projekte und der Institutionen
Art. 7
Grundsatz
1 Die Direktion fördert die Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention in den Grenzen der Voranschlagskredite mit dem Ziel, die Umsetzung des Gesundheitsförderungsplans sicherzustellen. Sie regt insbesondere
Studien auf diesem Gebiet an; sie kann spezifische Projekte unterstützen.
Art. 8
Genehmigungsverfahren
1 Projekte, die sich an Kinder und Jugendliche richten und an deren Ausbildungsstätten durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung durch alle
betroffenen Direktionen, wenn sie die Prävention von Risikoverhalten und
die Gesundheitsförderung betreffen, insbesondere die Bereiche:
a) Sexualerziehung, Verhütung von sexuellem Missbrauch und Prävention
sexuell übertragbarer Krankheiten;
b) Prävention von Suchtverhalten;
c) Physische Gesundheit, Ernährung und Bewegung;
d) Psychische Gesundheit.
2 Das Genehmigungsgesuch präzisiert für jedes der Projekte die Ziele, den Inhalt, die pädagogischen Mittel und die Kompetenzen der eingesetzten Personen.
3 Jede nicht genehmigte Intervention eines Dritten in diesen Bereichen wird
dem zuständigen Amt für Unterricht gemeldet.
Art. 9
Subventionierung von Projekten
1 Jedes Beitragsgesuch für ein Projekt muss an die Direktion gerichtet werden. Die mitgelieferte Dokumentation muss den Weisungen der Direktion
entsprechen und insbesondere die folgenden Einzelheiten angeben:
a) Zweck und Ziele;
b) verantwortliche Personen;
c) Zielgruppe;
d) Arbeitsmethoden und eingesetzte Personen;
e) voraussichtliche Dauer mit Terminplan;
f) allfällige Partner;
g) Evaluationsverfahren;
h) Voranschlag und Finanzierung.
2 Ein Projekt kann nur subventioniert werden, wenn es:
a) eines der Hauptgebiete für die Gesundheitsförderung und Prävention im
Sinne des Gesundheitsgesetzes betrifft oder
b) den im Gesundheitsförderungsplan festgesetzten Prioritäten entspricht.
Gegebenenfalls muss es nach Artikel 8 dieses Reglements genehmigt werden.
3 Die Direktion kann jedoch Projekte, die unter dem Aspekt der Gesundheitsförderung und Prävention besonders innovativ und interessant sind, in der
Startphase des Projekts subventionieren.
4 Grundsätzlich werden die Subventionen für höchstens drei Jahre gewährt.
Die Begünstigten müssen der Direktion alljährlich einen Tätigkeitsbericht unterbreiten, der die Ergebnisse des Evaluationsverfahrens enthält und es namentlich ermöglicht, den Fortschritt der Projekte im Verhältnis zu Ziel und
Zweck zu beurteilen. Die Direktion stellt die Nachkontrolle der in diesem
Rahmen ausgerichteten Beiträge sicher.
5 In Berücksichtigung der verfügbaren Finanzmittel werden in erster Linie
Projekte subventioniert, die es im Rahmen der im Gesundheitsförderungsplan
festgesetzten Prioritäten ermöglichen, sämtliche Hauptgebiete der Gesundheitsförderung und Prävention abzudecken.
Art. 10
Subventionierung der Leistungen von Institutionen
1 Leistungen von Institutionen für Suchtbekämpfung und anderer von der Direktion beauftragter Institutionen, die sich spezifisch mit Gesundheitsförderung und Prävention befassen, können subventioniert werden. Der Leistungsauftrag bestimmt die Aufträge dieser Institutionen, die Leistungen, ihre Finanzierung und das Evaluationsverfahren.
2 Die Beitragshöhe deckt in diesem Fall die laufenden Tätigkeiten der betroffenen Institutionen, namentlich:
a) die Bedarfsanalyse;
b) die Umsetzung und Nachkontrolle der Leistungen, die ihrem Auftrag
entsprechen;
c) die Erarbeitung allgemeiner Konzepte und spezifischer Projekte;
d) die Zusammenarbeit mit weiteren Partnern für die Konzipierung,
Durchführung und Evaluation spezifischer Projekte;
e) die Informationsverbreitung.
3 Die im Auftrag festgesetzten Leistungen, die für Kinder und Jugendliche
bestimmt sind und an deren Ausbildungsstätten umgesetzt werden, unterliegen dem Genehmigungsverfahren gemäss Art. 8 dieses Reglements.
a) …
Art. 11 b) …
Kontrolle
1 Die Direktion gewährleistet über das Kantonsarztamt und das Amt für Gesundheit die Kontrolle der Projekte für Gesundheitsförderung und Prävention
sowie der Institutionen, die sie konzipieren, durchführen und evaluieren.
2 Projekte, die möglicherweise die persönliche Autonomie beeinträchtigen
oder die Gesundheit Einzelner und der Bevölkerung gefährden, indem sie namentlich Verhaltensweisen und Lebensbedingungen fördern, die Krankheiten
und Unfälle hervorrufen oder deren Zahl und Schwere steigern können, kann
die Direktion Bedingungen unterwerfen, einstellen lassen oder verbieten.
4 Gesundheitsförderung und Prävention bei Kindern und
Art. 12 Jugendlichen
Zweck
1 Die Gesundheitsförderung und die Prävention in den familienergänzenden
Betreuungseinrichtungen, Kindergärten, Primarschulen, Orientierungsschulen
und Schulen der Sekundarstufe II sowie in den Berufsschulen sollen zum
Gleichgewicht, zur Entfaltung und zur sozialen Eingliederung der Kinder und
Jugendlichen sowie zur Erhaltung und Verbesserung ihrer Gesundheit beitragen.
Art. 13
Organisation und Kompetenzen
1 Die Gesundheitsförderung und die Prävention erfordern die Mitarbeit aller
Partner der Schule: Gemeindebehörden, Schulkommissionen, Schulkomitees
und Schulleitungen, Lehrkörper und Schulpersonal, Eltern, Schulärztinnen
und Schulärzte, in den Schulen tätiges und mit der Gesundheitsförderung und
Prävention betrautes Pflegepersonal, Personal spezialisierter Dienste. Sie alle
tragen nach Bedarf zur Organisation und Ausarbeitung von Aktionen der Gesundheitsförderung und Prävention bei, vor allem in Form von Schulprojekten.
2 Die Verantwortlichen der Einrichtungen für die Betreuung von Kindern im
Vorschulalter, die Inspektorinnen und Inspektoren der Kindergärten und Primarschulen, die Direktionen der Orientierungsschulen sowie die Direktionen
der Schulen auf Sekundarstufe II und der Berufsschulen organisieren regelmässig Aktionen der Gesundheitsförderung und Prävention im Rahmen des
Gesundheitsförderungsplans.
Art. 14
Programme
1 Nach Befragung der Kommission setzen die betroffenen Direktionen das
Programm der Gesundheitsförderung und Prävention bei Kindern und Jugendlichen in Berücksichtigung der verschiedenen Schultypen fest.
2 Sexualerziehung, Verhütung von sexuellem Missbrauch und Prävention sexuell übertragbarer Krankheiten sowie die Prävention von Suchtverhalten
müssen obligatorisch nach den Programmen der betreffenden Direktionen behandelt werden. Die Schulbehörden können für diese Gebiete externe Akteurinnen und Akteure zuziehen; deren Projekte bedürfen der Genehmigung
durch die betreffenden Direktionen. Weitere Präventionsmassnahmen können
für obligatorisch erklärt werden.
3 Die im Rahmen eines Programms organisierten Aktionen müssen dem Gesundheitsförderungsplan entsprechen und können nach den Artikeln 9 und 10
dieses Reglements subventioniert werden. Eine Subventionierung durch die
Gemeinden bleibt vorbehalten.
Art. 15
Schulärztliche Betreuung
1 Die Gemeinden und die Schulbehörden der verschiedenen Stufen der obligatorischen Schule müssen eine Schulärztin oder einen Schularzt oder eine
Schulgesundheitsfachperson beiziehen. Sie können auch mit externen Personen zusammenarbeiten, die von den zuständigen Direktionen zugelassen sind
und besondere Kompetenzen auf dem Gebiet der Gesundheit haben (namentlich Psychologinnen und Psychologen, Präventionsbeauftragte, Gesundheitsanimatorinnen und -animatoren).
2 …
Art. 16
Aufgaben
1 Die Schulärztinnen und Schulärzte und die Schulgesundheitsfachpersonen
haben insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Sie befassen sich mit der Erkennung von Störungen der physischen und
psychischen Gesundheit und vergewissern sich in Zusammenarbeit mit
den Eltern, dass die an Störungen leidenden Kinder und Jugendlichen
von ihrer behandelnden Ärztin oder ihrem behandelnden Arzt und/oder
den zuständigen Diensten betreut werden.
b) In Fällen, die sie selbst festgestellt haben oder die von Schulmediatorinnen und -mediatoren, Lehrpersonen oder Mitgliedern der Schulleitungen erkannt worden sind, stehen sie für Hilfe- und Betreuungsmassnahmen im Bereich der physischen oder psychischen Gesundheit zur Verfügung, wenn die gewohnten behandelnden Ärztinnen und Ärzte nicht
zugezogen werden können.
c) Sie wenden auf Anordnung des Kantonsarztamtes die Schutzmassnahmen im Fall übertragbarer Krankheiten an.
d) Sie führen die Impfungen nach dem Programm der Direktion durch.
e) Sie beurteilen von Amtes wegen oder auf Verlangen der Schulbehörden
der verschiedenen Stufen die Hygiene und die Ergonomie der Räumlichkeiten und des Materials.
2 Die Organisation der schulärztlichen Betreuung und der in diesem Rahmen
zu ergreifenden Massnahmen wird auf dem Verordnungsweg für jede Schulstufe festgesetzt.
3 Die obligatorischen Arztvisiten werden in der Verordnung über die schulärztliche Betreuung geregelt.
Art. 17
Finanzierung
1 Unter Vorbehalt der von der obligatorischen Krankenversicherung gedeckten Leistungen geht die Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 16 dieses
Reglements zu Lasten der Gemeinden.
2 …
5 Impfungen
Art. 18
Allgemeines
1 Beim Auftreten von Epidemien kann der Staatsrat die obligatorische Impfung oder Wiederimpfung der Gesamtheit oder von Teilen der Bevölkerung
des Kantons oder einer bestimmten Region anordnen. Die Direktion ergreift
über das Kantonsarztamt alle nützlichen Massnahmen, damit die Impfungen
und Wiederimpfungen unverzüglich vorgenommen werden. Sie übernimmt
insbesondere die Information der Öffentlichkeit und bezeichnet die Impfärztinnen und Impfärzte.
2 Der Staatsrat ermuntert die Bevölkerung auch, sich nach dem vom Bund erstellten Routine-Impfplan impfen zu lassen.
Art. 19
…
Art. 20
…
Art. 21
…
Art. 22
…
Art. 23
…
Art. 24
…
6 Schlussbestimmungen
Art. 25
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Beim Inkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 3. Januar 1948 betreffend die sanitarische Inspektion der Primarschulen (SGF 411.22.71);
b) die Verordnung vom 3. Januar 1948 betreffend die sanitarische Inspektion der Primarschulen (SGF 411.22.72);
c) der Beschluss vom 17. November 1997 über die kantonale Kommission
zur Bekämpfung der Suchtmittelabhängigkeit (SGF 821.44.13);
d) der Beschluss vom 20. November 1978 über die obligatorischen und die
freiwilligen Impfungen (SGF 821.41.21);
e) der Beschluss vom 31. August 1999 über die Impfung gegen Hepatitis
B (SGF 821.41.22).
Art. 26
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. September 2004 in Kraft.
2 Die Artikel 2–6 jedoch werden rückwirkend auf den 1. Juni 2004 in Kraft
gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.06.2004 Erlass Grunderlass 01.09.2004 2004_073
14.06.2004 Art. 2 eingefügt 01.06.2004 2004_073
14.06.2004 Art. 3 eingefügt 01.06.2004 2004_073
14.06.2004 Art. 4 eingefügt 01.06.2004 2004_073
14.06.2004 Art. 5 eingefügt 01.06.2004 2004_073
14.06.2004 Art. 6 eingefügt 01.06.2004 2004_073
04.12.2007 Art. 1 geändert 01.01.2008 2007_117
04.12.2007 Art. 16 geändert 01.01.2008 2007_117
04.12.2007 Abschnitt 5 geändert 01.01.2008 2007_117
04.12.2007 Art. 19 aufgehoben 01.01.2008 2007_117
04.12.2007 Art. 20 aufgehoben 01.01.2008 2007_117
04.12.2007 Art. 21 aufgehoben 01.01.2008 2007_117
04.12.2007 Art. 22 geändert 01.01.2008 2007_117
16.11.2010 Art. 6 geändert 01.01.2012 2010_127
27.09.2011 Art. 2 geändert 01.10.2011 2011_089
27.09.2011 Art. 3 geändert 01.10.2011 2011_089
27.09.2011 Art. 4 geändert 01.10.2011 2011_089
27.09.2011 Art. 5 aufgehoben 01.10.2011 2011_089
27.09.2011 Art. 12 geändert 01.10.2011 2011_090
07.03.2016 Art. 3 geändert 07.03.2016 2016_033
17.04.2018 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.07.2019 2018_025
17.04.2018 Art. 15 Abs. 2 aufgehoben 01.07.2019 2018_025
17.04.2018 Art. 16 Abs. 1 geändert 01.07.2019 2018_025
17.04.2018 Art. 16 Abs. 3 geändert 01.07.2019 2018_025
17.04.2018 Art. 17 Abs. 2 aufgehoben 01.07.2019 2018_025
17.04.2018 Art. 22 aufgehoben 01.07.2019 2018_025
17.04.2018 Art. 23 aufgehoben 01.07.2019 2018_025
17.04.2018 Art. 24 aufgehoben 01.07.2019 2018_025
03.05.2022 Erlasstitel geändert 01.01.2022 2022_050
03.05.2022 Art. 2 Abs. 2, a) geändert 01.01.2022 2022_050
03.05.2022 Art. 2 Abs. 2, b) aufgehoben 01.01.2022 2022_050
03.05.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2022_050
03.05.2022 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 01.01.2022 2022_050
03.05.2022 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 01.01.2022 2022_050
03.05.2022 Art. 3 Abs. 1, c) eingefügt 01.01.2022 2022_050
03.05.2022 Art. 3 Abs. 1, d) eingefügt 01.01.2022 2022_050
03.05.2022 Art. 3 Abs. 1bis aufgehoben 01.01.2022 2022_050
03.05.2022 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2022 2022_050
06.01.2026 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.02.2026 2026_001
06.01.2026 Art. 8 Abs. 1, a) geändert 01.02.2026 2026_001
06.01.2026 Art. 8 Abs. 1, c) eingefügt 01.02.2026 2026_001
06.01.2026 Art. 8 Abs. 1, d) eingefügt 01.02.2026 2026_001
06.01.2026 Art. 8 Abs. 3 eingefügt 01.02.2026 2026_001
06.01.2026 Art. 10 Abs. 3 geändert 01.02.2026 2026_001
06.01.2026 Art. 10 Abs. 3, a) aufgehoben 01.02.2026 2026_001
06.01.2026 Art. 10 Abs. 3, b) aufgehoben 01.02.2026 2026_001
06.01.2026 Art. 14 Abs. 2 geändert 01.02.2026 2026_001
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.06.2004 01.09.2004 2004_073
Erlasstitel geändert 03.05.2022 01.01.2022 2022_050
Art. 1 geändert 04.12.2007 01.01.2008 2007_117
Art. 2 eingefügt 14.06.2004 01.06.2004 2004_073
Art. 2 geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_089
Art. 2 Abs. 2, a) geändert 03.05.2022 01.01.2022 2022_050
Art. 2 Abs. 2, b) aufgehoben 03.05.2022 01.01.2022 2022_050
Art. 3 eingefügt 14.06.2004 01.06.2004 2004_073
Art. 3 geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_089
Art. 3 geändert 07.03.2016 07.03.2016 2016_033
Art. 3 Abs. 1 geändert 03.05.2022 01.01.2022 2022_050
Art. 3 Abs. 1, a) geändert 03.05.2022 01.01.2022 2022_050
Art. 3 Abs. 1, b) geändert 03.05.2022 01.01.2022 2022_050
Art. 3 Abs. 1, c) eingefügt 03.05.2022 01.01.2022 2022_050
Art. 3 Abs. 1, d) eingefügt 03.05.2022 01.01.2022 2022_050
Art. 3 Abs. 1bis aufgehoben 03.05.2022 01.01.2022 2022_050
Art. 3 Abs. 3 aufgehoben 03.05.2022 01.01.2022 2022_050
Art. 4 eingefügt 14.06.2004 01.06.2004 2004_073
Art. 4 geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_089
Art. 5 eingefügt 14.06.2004 01.06.2004 2004_073
Art. 5 aufgehoben 27.09.2011 01.10.2011 2011_089
Art. 6 eingefügt 14.06.2004 01.06.2004 2004_073
Art. 6 geändert 16.11.2010 01.01.2012 2010_127
Art. 8 Abs. 1 geändert 06.01.2026 01.02.2026 2026_001
Art. 8 Abs. 1, a) geändert 06.01.2026 01.02.2026 2026_001
Art. 8 Abs. 1, c) eingefügt 06.01.2026 01.02.2026 2026_001
Art. 8 Abs. 1, d) eingefügt 06.01.2026 01.02.2026 2026_001
Art. 8 Abs. 3 eingefügt 06.01.2026 01.02.2026 2026_001
Art. 10 Abs. 3 geändert 06.01.2026 01.02.2026 2026_001
Art. 10 Abs. 3, a) aufgehoben 06.01.2026 01.02.2026 2026_001
Art. 10 Abs. 3, b) aufgehoben 06.01.2026 01.02.2026 2026_001
Art. 12 geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_090
Art. 14 Abs. 2 geändert 06.01.2026 01.02.2026 2026_001
Art. 15 Abs. 1 geändert 17.04.2018 01.07.2019 2018_025
Art. 15 Abs. 2 aufgehoben 17.04.2018 01.07.2019 2018_025
Art. 16 geändert 04.12.2007 01.01.2008 2007_117
Art. 16 Abs. 1 geändert 17.04.2018 01.07.2019 2018_025
Art. 16 Abs. 3 geändert 17.04.2018 01.07.2019 2018_025
Art. 17 Abs. 2 aufgehoben 17.04.2018 01.07.2019 2018_025
Abschnitt 5 geändert 04.12.2007 01.01.2008 2007_117
Art. 19 aufgehoben 04.12.2007 01.01.2008 2007_117
Art. 20 aufgehoben 04.12.2007 01.01.2008 2007_117
Art. 21 aufgehoben 04.12.2007 01.01.2008 2007_117
Art. 22 geändert 04.12.2007 01.01.2008 2007_117
Art. 22 aufgehoben 17.04.2018 01.07.2019 2018_025
Art. 23 aufgehoben 17.04.2018 01.07.2019 2018_025
Art. 24 aufgehoben 17.04.2018 01.07.2019 2018_025