Art. 1
Art. 4 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nach Abs. 2i wird folgender Absatz eingefügt: "2j. Ab dem 1. Januar 2004 nehmen die EFTA-Staaten an Massnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie teil, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 eingesetzt wurde. - Haushaltslinie 15.07.03 "Pilotprojekte zur Förderung der Partizipation junger Menschen"" 2. Abs. 3 erhält folgende Fassung: "3) Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g, 2h, 2i und 2j genannten Programmen und Aktionen."