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24 provisions
§ 1
Zweck
1 Das Gesetz bezweckt die Förderung leistungsfähiger Schulgemeinden und den Abbau der Steuerbelastungsunterschiede durch kantonale Beiträge an den Besoldungsaufwand und den übrigen Aufwand sowie durch Abschöpfungsbeiträge finanzstarker
Schulgemeinden. *
2 Im Weiteren regelt es die Finanzierung der sonderpädagogischen Massnahmen.
§ 2
Eckwerte
1 Die Eckwerte für die Berechnung der Beiträge sind so festzusetzen, dass es einer
Volksschulgemeinde möglich ist, den Aufwand mit einem Steuerfuss von 93 % zu
decken. *
2 Für die Ermittlung der Steuerkraft gelten die Bestimmungen der Verordnung des
Regierungsrates über das Rechnungswesen der Gemeinden1).
3 Zu den Beitragsleistungen zählen die Beiträge gemäss § 8 und § 9 sowie Beiträge
an die Schulgemeinden gemäss § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 bis § 15. *
4 Der Kanton trägt die Hälfte der Beitragsleistungen. Die andere Hälfte wird aus den
Abschöpfungsbeiträgen der finanzstarken Gemeinden gemäss § 10 finanziert. *
§ 3
Ermittlung des Besoldungsaufwandes
1 Der Besoldungsaufwand für die Berechnung der Beiträge wird aufgrund der Anzahl Schülerinnen und Schüler am Schulort gemäss § 36 des Gesetzes über die
Volksschule2) sowie der Besoldungspauschale und des Zuschlags gemäss
§ 5 und § 6 dieses Gesetzes ermittelt. *
1) RB 131.21
2) RB 411.11
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
411.61 Beitragsgesetz
§ 4
Ermittlung des übrigen Aufwandes
1 Der übrige Aufwand für die Berechnung der Beiträge wird aufgrund der durchschnittlichen Anzahl Schülerinnen und Schüler am Schulort gemäss § 36 des Gesetzes über die Volksschule und der Betriebspauschale gemäss § 7 dieses Gesetzes ermittelt. *
2 Die durchschnittliche Anzahl Schülerinnen und Schüler ergibt sich aus dem Durchschnitt der drei Jahre, welche dem Beitragsjahr vorangehen.
2. Berechnungselemente
§ 5
Besoldungspauschale
1 Die Besoldungspauschale ergibt sich auf Grund der durchschnittlichen Lehrerbesoldung der betreffenden Schulstufe, erhöht um einen Zuschlag für die Besoldungsnebenkosten und Stellvertretungen, sowie der anrechenbaren Besoldung der Schulleitung, erhöht um einen Zuschlag für Besoldungsnebenkosten.
2 Sie wird vom Regierungsrat pro Schülerin oder Schüler einer Schulstufe festgelegt.
Er berücksichtigt dabei insbesondere die Stundentafel und die Klassengrössen.
3 Unabhängig von der Besoldungspauschale wird einer Primarschulgemeinde mit
Mehrklassen sowie einer Sekundarschulgemeinde grössenabhängig ein zusätzlicher
Beitrag angerechnet.
§ 6
Zuschlag für sonderpädagogische Massnahmen
1 Zur Deckung der Kosten der sonderpädagogischen Massnahmen wird ein Zuschlag
zur Besoldungspauschale gewährt. Dieser beträgt im Durchschnitt bei:
1. * Volksschulgemeinden: 23 %;
2. * Primarschulgemeinden: 28 %;
3. Sekundarschulgemeinden: 15 %.
2 Der Zuschlag wird jährlich je nach Anteil ausländischer Schülerinnen und Schüler
einer Schulgemeinde aus fremdsprachigen Ländern um maximal einen Drittel nach
oben oder unten angepasst. Der Regierungsrat legt den Prozentsatz fest.
3 Entstehen einer Schulgemeinde auf Grund nicht beeinflussbarer Faktoren für sonderpädagogische Massnahmen Kosten, die über dem Zuschlag nach Abs. 1 liegen,
kann das Departement auf Gesuch hin den Zuschlag befristet erhöhen.
§ 7
Betriebspauschale
1 Die Betriebspauschale berechnet sich pro Schülerin oder Schüler einer Schulstufe
nach dem gesamten übrigen Aufwand aller Schulgemeinden. Dieser enthält:
1. den Sachaufwand für den Unterricht;
Beitragsgesetz 411.61
2. den Gebäudeaufwand;
3. den Verwaltungsaufwand.
2 Der Gebäudeaufwand wird auf der Basis eines Soll-Raumprogrammes für eine
durchschnittliche Schulgemeinde ermittelt. Zugrunde gelegt werden eine Abschreibungsdauer gemäss harmonisiertem Rechnungslegungsmodell für die Kantone und
Gemeinden sowie ein marktüblicher Zinssatz für öffentlich-rechtliche Körperschaften.
3. Beiträge
§ 8
Beitrag an den Besoldungsaufwand oder Abschöpfungspotenzial *
1 Der Beitrag umfasst den Betrag, um den der Besoldungsaufwand gemäss § 3 den
Ertrag mit nachfolgenden Steuerprozenten der Schulgemeinde übersteigt: *
1. * Volksschulgemeinden: 58 %;
2. * Primarschulgemeinden: 40 %;
3. * Sekundarschulgemeinden: 18 %.
2 Das Abschöpfungspotenzial umfasst den Betrag, um den der Ertrag mit den Steuerprozenten gemäss Abs. 1 der Schulgemeinde den Besoldungsaufwand gemäss § 3
§ 9 übersteigt. *
Beitrag an den übrigen Aufwand *
1 Der Beitrag umfasst den Betrag, um den der übrige Aufwand gemäss § 4 den Ertrag mit folgenden Steuerprozenten der Schulgemeinde übersteigt: *
1. * Volksschulgemeinden: 35 %;
2. * Primarschulgemeinden: 24 %;
3. * Sekundarschulgemeinden: 11 %.
2 Der Beitrag an den übrigen Aufwand wird um das Abschöpfungspotenzial gekürzt,
§ 10 sofern dieses unter dem Beitrag liegt. *
Abschöpfungsbeitrag *
1 Eine Schulgemeinde hat einen Abschöpfungsbeitrag zu leisten, wenn: *
1. * ein Abschöpfungspotenzial gemäss § 8 Abs. 2 vorliegt;
2. * das Abschöpfungspotenzial über einem allfälligen Beitrag an den übrigen
Aufwand gemäss § 9 liegt und
3. * die durchschnittliche Steuerkraft pro Einwohner über dem kantonalen Durchschnitt der Steuerkraft pro Einwohner liegt.
2 Das Netto-Abschöpfungspotenzial wird durch Verrechnung des Abschöpfungspotenzials mit einem allfällig tiefer liegenden Beitrag an den übrigen Aufwand gemäss
§ 9 ermittelt. *
411.61 Beitragsgesetz
3 Das Verhältnis der Summe aller Netto-Abschöpfungspotenziale der zur Leistung
eines Abschöpfungsbeitrags verpflichteten Schulgemeinden zu den von den Schulgemeinden gesamthaft zu finanzierenden Beitragsleistungen gemäss § 2 Abs. 4 ergibt die Abschöpfungsquote. *
4 Der Abschöpfungsbeitrag entspricht dem Ergebnis der Multiplikation von Netto-
§ 11 Abschöpfungspotenzial und Abschöpfungsquote. *
Besondere Belastungen
1 Hat eine Schulgemeinde aufgrund von Faktoren, die sie nicht beeinflussen kann,
anerkannte Kosten, die einen Steuerfuss von über 102 % erfordern würden, kann der
Regierungsrat auf Gesuch hin befristet höhere Beiträge sprechen. *
4. Weitere Leistungen
§ 12
Sonderschulung
1 Der Kanton finanziert die Sonderschulung, unter Vorbehalt von Platzierungen aus
sozialen Gründen oder Platzierungen durch nichtschulische Behörden. Er finanziert
die heilpädagogische Früherziehung, spezielle Unterstützungsangebote, die Spitalschulung und die nicht durch Sozialversicherungen getragenen Restkosten für die
Pflegeleistungen, die während der Dauer des Aufenthalts in einer Sonderschule anfallen. *
2 Werden Sonderschulungsmassnahmen in der Regelschule durchgeführt, erhält die
Schulgemeinde mindestens die dreifache Besoldungspauschale.
§ 13
Begabtenförderung
1 Der Kanton richtet anerkannten Schulen mit Begabtenförderung in Sport oder Musik einen Koordinationsbeitrag aus.
§ 14
Kosten des Bildungssemesters
1 Der Kanton übernimmt den Besoldungsaufwand für das Bildungssemester einer
Lehrperson.
§ 14a * Integration und Asylwesen
1 Der Kanton leistet an Schulgemeinden, die im Auftrag des Kantons Schülerinnen
und Schüler im Rahmen der Integration oder des Asylwesens unterrichten, Beiträge
zur Finanzierung der Mehrkosten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 15 Beitragsgesetz 411.61
Beiträge bei Zusammenschlüssen
1 Der Regierungsrat kann den Zusammenschluss von Schulgemeinden und die Bildung von Volksschulgemeinden gemäss § 61 des Gesetzes über die Volksschule1)
durch Beiträge fördern.
2 Mit den Beiträgen können die Steuerbelastungsunterschiede bis zu höchstens 20
Steuerprozenten oder andere zusätzliche Belastungen der sich zusammenschliessenden Gemeinden für maximal drei Jahre ausgeglichen werden.
5. Verfahren
§ 16
Beitragsjahr
1 Die Beiträge werden auf Grund der Daten des dem Beitragsjahr vorangehenden
Jahres berechnet.
§ 17
Stichtage
1 Der Regierungsrat legt die Stichtage für die Anrechnung der massgebenden Schülerzahlen fest.
§ 18
Anpassung der Pauschalen
1 Die Besoldungspauschale wird jährlich der Lohnentwicklung, der Entwicklung der
Besoldungsnebenkosten und allfälligen Änderungen von Stundentafel und Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen angepasst.
2 Die übrigen Berechnungselemente der Pauschalen werden alle drei Jahre überprüft
und unter Mitwirkung der Schulgemeinden den veränderten Verhältnissen angepasst.
§ 19
Bekanntgabe der Daten
1 Die Schulgemeinden sind verpflichtet, dem Kanton die Daten für die Festlegung
der Berechnungselemente bekanntzugeben.
§ 20
Beitragskürzung
1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn eine Schulgemeinde
Leistungen ungenügend oder nicht erbringt.
§ 21
Beitragsgesuch
1 Die Beiträge werden auf Grund eines Gesuchs der Schulgemeinde zugesprochen.
1) RB 411.11
411.61 Beitragsgesetz
2 Reicht eine Schulgemeinde innert der vom Amt festgesetzten Frist kein oder ein
ungenügend dokumentiertes Gesuch ein, ist eine Nachfrist anzusetzen und auf die
Säumnisfolgen aufmerksam zu machen. Nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist hat
die Schulgemeinde die Beitragsberechtigung für das entsprechende Beitragsjahr verwirkt.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 § 22 ...1)
Übergangsrecht
1 Beiträge an den Besoldungs- und Verwaltungsaufwand werden auf Grund der Daten des Jahres, in dem das Gesetz in Kraft tritt, berechnet. Die Auszahlung nach neu -
em Recht erfolgt im Jahr, das dem Inkrafttreten folgt.
2–3 … *
§ 24
Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Das Gesetz über Beitragsleistungen an die Kosten der Volksschule und des Kindergartens vom 8. November 2000 wird aufgehoben.
§ 25
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt
in Kraft2).
1) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 2010, Seiten 657 ff.
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011.
Beitragsgesetz 411.61
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 03.03.2010 01.01.2011 Erstfassung ABl. 10/2010
§ 1 Abs. 1 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 2 Abs. 1 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 2 Abs. 3 19.06.2019 01.01.2020 eingefügt 26/2019
§ 2 Abs. 4 19.06.2019 01.01.2020 eingefügt 26/2019
§ 3 Abs. 1 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 4 Abs. 1 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 6 Abs. 1, 1. 12.03.2014 01.01.2015 geändert 12/2014
§ 6 Abs. 1, 2. 12.03.2014 01.01.2015 geändert 12/2014
§ 8 19.06.2019 01.01.2020 Titel geändert 26/2019
§ 8 Abs. 1 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 8 Abs. 1, 1. 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 8 Abs. 1, 2. 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 8 Abs. 1, 3. 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 8 Abs. 2 19.06.2019 01.01.2020 eingefügt 26/2019
§ 9 19.06.2019 01.01.2020 Titel geändert 26/2019
§ 9 Abs. 1 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 9 Abs. 1, 1. 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 9 Abs. 1, 2. 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 9 Abs. 1, 3. 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 9 Abs. 2 19.06.2019 01.01.2020 eingefügt 26/2019
§ 10 19.06.2019 01.01.2020 Titel geändert 26/2019
§ 10 Abs. 1 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 10 Abs. 1, 1. 19.06.2019 01.01.2020 eingefügt 26/2019
§ 10 Abs. 1, 2. 19.06.2019 01.01.2020 eingefügt 26/2019
§ 10 Abs. 1, 3. 19.06.2019 01.01.2020 eingefügt 26/2019
§ 10 Abs. 2 19.06.2019 01.01.2020 eingefügt 26/2019
§ 10 Abs. 3 19.06.2019 01.01.2020 eingefügt 26/2019
§ 10 Abs. 4 19.06.2019 01.01.2020 eingefügt 26/2019
§ 11 Abs. 1 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 12 Abs. 1 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 14a 19.06.2019 01.01.2020 eingefügt 26/2019
§ 23 Abs. 2 19.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 26/2019
§ 23 Abs. 3 19.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 26/2019