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Kommissionenreglement

Planken · 1139 · communal act

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 I
  4. Art. 4
  5. Art. 5 ll. Wahl und Zusammensetzung der Kommissionen
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 ist moglich (

12 provisions

Art. 1

Grundsatz

Art. 2

Zweck

Art. 3 I

Aufgaben Kompetenzen ........... Wahl und Zusammensetzung der Kommissionen Art.4 il. Art. 35 Entschddigung .. Art. 5 Bestellung der Kommissionen Art. 6 Besetzung der Kommissionen Art. 7 BeschlussfShigkeit und Stimmrecht Art. 8 Bestimmung des Vorsitzenden ..... Art. 9 Bestimmung des Protokollfiihrers ........ Art. 10 Beizug von SachverstAndigen .... Art. 1'l Rticktritt wdhrend der Mandatsperiode Art. 12 Maximale Anzahl Mandatsperioden Art. 13 Zusammenarbeit von Kommissionen ........... lll. Kommissionstdtigkeit Art.14 Aufgaben des Vorsitzenden Art. 15 Aufgaben des Protokollftihrers Art. 16 Aufgaben der Kommissionsmitglieder Art. 17 Aufgaben der Gemeindeverwaltung .......... Art. 18 Korrespondenz ........ Art. 19 Ablage / Archivierung Vom Gemeinderat zu bestellende Kommissionen 9 l. Kommissionen mit gesetzlichem Auftrag 9 Art. 20 Brandschutz-, Feuerwehr-, Zivilschutzkommission ....,..... I Art.21 Jugendkommission 11 Art. 22 Kirchenkommission .... 13 Art. 23 Gemeindeschulrat ..........;......... 15 Art. 24 Wahlkommission und Stimmenzdhler ........................... 1 I ll. Kommissionen ohne gesetzlichen Auftrag Art.25 Kommission Dorfleben Art.26 Kommission ftir Energie, Umweltschutz, Abfall, Mobilitiit und Landwirtschaft Art. 27 Friedhofskommission Art.28 Gemeindeschutz Att. 29 Gesundheitskommission Art. 30 Kulturkommission ........ Art. 3'l Seniorenkommission .... lll. Delegierte und Stiftungsriite Art. 32 Abwasserzweckverband ..... Art. 33 Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe (LAK) Art. 34 Verein ftir Abfallentsorgung 3. Entschddigung / Anerkennung ......19 Art.36 Art.37 Art.38 Kommissionsessen ..... Reglementsanpassung lnkrafttreten .......... -.. Anhang l. EntschAdigungshShe .31 4. Seite 2 von 32 Prdambel Wenn in diesem Reglement die mSnnliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen. 1. AllgemeineBestimmungen l. Grundsdtzliches Art. 1 Grundsatz Der Gemeinderat erlSsst dieses Reglement, welches den Zweck, die Aufgaben und die Kompetenzen der Gemeindekommissionen der Gemeinde Planken beinhaltet. Dieses Reglement gilt fiir die durch den Gemeinderat bestellten . Kommissionen mit gesetzlichem Auftrag . Kommissionen ohne gesetzlichen Auftrag . befristeten Kommissionen, Arbeits- und Projektgruppen . Delegierte und Stiftungsrdte Nachfolgend werden alle diese Organe ,,Kommissionen" genannt. Spezielle Regelungen, insbesondere gesetzliche Regelungen zu den einzelnen Kommissionen, gehen diesen allgemeinen Regelungen vor. Die Kommissionen unterstehen dem Gemeinderat. Sie werden von diesem bestellt, in ihrer Zusammensetzung oder ihren Aufgaben geAndert oder aufgehoben. Art.2 Neben sionenr .a Zweck allfiillig gesetzlich vorgeschriebenen Zwecken ist es das Ziel der Kommis- Sicherstellung einer optimalen Entscheidungsvorbereitung der vom Gemeinderat delegierten Aufgaben innerhalb des Wirkungskreises der Gemeinde Planken Ubernahme der fachlichen Beratung des Gemeinderates Entlastung des Gemeinderates durch die Ubernahme von Vorbereitungsarbeiten Sicherstellung einer breiten Meinungsbildung in Sachfragen Weitere Ziele der einzelnen Kommissionen sind bei den jeweiligen Kommissionsaufgaben in diesem Reglement definiert. Art.3 Aufgaben Die Aufgaben der Kommissionen bestehen in der Regel in der vorbereitenden Bearbeitung von GeschEften im Auftrag des Gemeinderates oder des Gbmeindevorstehers. Seite 3 von 32 Die Kommissionen beschaffen die erforderlichen Unterlagen, lnformationen usw. selbst und entwickeln eigene lnitiativen in ihrem Aufgabenbereich. Die Kommissionen erstellen jeweils zum Ende eines Kalenderjahres einen kurzen zusammenfassenden Bericht iiber ihre Tdtigkeit. Die Kommissionen erstellen zum Ende einer Mandatsperiode einen kurzen zusammenfassenden Bericht tlber ihre Tdtigkeit sowie i.iber die anstehenden Aufgaben und Pendenzen.

Art. 4

Kompetenzen Bei der Erfiillung ihrer Aufgaben haben sich die Kommissionen an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Reglemente zu halten. Fiir die Ausstandspflicht gelten die gleichen Bestimmungen wie sie frir den Gemeinderat in der Geschdftsordnung des Gemeinderates festgelegt sind. Der Gemeinderat kann Aufgaben den Kommissionen iibertragen. Die Aufsicht und Verantwortung bleiben jedoch beim Gemeinderat. Die Kommissionen haben lediglich beratende Funktion. Sie konnen auf Eigeninitiative hin dem Gemeinderat Antrag stellen. Mittels Antrag und Begr0ndung an den Gemeinderat konnen vom Gemeinderat bestellte Kommissionen Unterkommissionen bestellen, welche ein in sich abgegrenztes Aufgabengebiet bearbeiten. Diese Unterkommissionen unterliegen ebenfalls diesem Reglement. Die EntschSdigung erfolgt analog zu den ordentlichen Kommissionen. Delegierte und Stiftungsrdte entscheiden nach bestem Wissen und Gewissen im lnteresse der Gemeinde Planken bzw. falls vorhanden nach Weisung des Gemeinderates. Wird eine Kommission in ihrem Aufgabengebiet tStig und wurde fiir lhre Aktivitdten ein Budgetkredit im Rahmen der jdhrlichen Budgetierung zugesprochen, so ist der Gemeindevorsteher vorgdngig tiber die Beanspruchung des Budgetkredits bis zur genehmigten Betragshohe zu informieren. Ubersteigen die Kosten den bewilligten Budgetkredit, so ist vorgdngig ein Nachtragskredit entsprechend dem jeweiligen Kompetenzrahmen entweder beim Gemeindevorsteher oder beim Gemeinderat zu beantragen. Erst nach der Genehmigung durch den Gemeindevorsteher bzw. Gemeinderat darf der neue Kredit bzw. Kreditrahmen beansprucht werden. Seite 4 von 32

Art. 5 ll. Wahl und Zusammensetzung der Kommissionen

Bestellung der Kommissionen Die Kommissionen werden jeweils zu Beginn einer Mandatsperiode durch den Gemeinderat bestellt. Die Amtsdauer beginnt am 1. Juli des Wahljahres und erlischt am 30. Junizum Ende der Gemeinderatsperiode. Eine Wiederwahl ist moglich. Ftir die Behandlung von einmaligen oder befristeten Aufgaben kann der Gemeinderat befristete bzw. ad-hoc Kommissionen, Arbeits- oder Projektgruppen bestellen. Bei der Bestellung ist sowohl der Zweck und die Aufgaben zu definieren als auch der Vorsitz zu bestimmen. Nach Erfrillung ihrer Aufgaben und nach Behandlung ihres Berichts oder Antrags lost der Gemeinderat diese Gebilde wieder auf. Befristete Kommissionen, Arbeits- und Projektgruppen sollen nur dort eingesetzt werden, wo ein SachgeschSft nicht durch eine bestehende Kommission erledigt werden kann.

Art. 6

Besetzung der Kommissionen Personen, die in eine Kommission gewShlt werden, sollten einschlSgige Fachkenntnisse oder zumindest grosses lnteresse an der entsprechenden Thematik mitbringen. Diese Personen werden als ordentliche Mitglieder gewihlt. Gemeindebedienstete konnen ebenfalls als ordentliche Mitglieder gew5hlt werden. Sie erhalten frlr die aufgewendete Zeit ein Sitzungsgeld wie andere Kommissionsmitglieder. Der Zeitaufwand von Gemeindebediensteten gilt nicht als Arbeitszeit. Des Weiteren k6nnen Gemeindebedienstete als beratende Mitglieder in eine Kommission gewShlt werden. ln dieser Funktion erhalten die Gemeindebediensteten kein Sitzungsgeld. Der Zeitaufwand kann als Arbeitszeit angerechnet werden.

Art. 7

Beschlussfdhigkeit und Stimmrecht Die Kommissionen sind beschlussfdhig, wenn wenigstens die Hllfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Alle ordentlich bestellten Kommissionsmitglieder sind stimmberechtigt. Beratende Mitglieder haben kein Stimmrecht. BeiStimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid.

Art. 8

Bestimmung des Vorsitzenden Nimmt der Gemeindevorsteher Einsitz in eine Kommission, so obliegt ihm in der Regel der Vorsitz. ln Kommissionen ohne Einsitz des Gemeindevorstehers, aber mit Einsitz eines Gemeinderates, l]bernimmt der Gemeinderat in der Regel den Vorsitz. Sind zwei oder mehr Gemeinderdte in ein und derselben Kommission, so bestimmen diese in der Regel untereinander den Vorsitzenden. Seite 5 von 32 Verftigt ein Kommissionsmitglied tiber entsprechende Fachkenntnisse, die es f[]r den Kommissionsvorsitz besonders befdhigen, so kann diesem Kommissions-mitglied ungeachtet der Einsitznahme des Gemeindevorstehers oder eines Gemeinderates, der Vorsitz iibertragen werden. Wenn weder der Gemeindevorsteher noch ein Gemeinderat in einer Kommission vertreten ist und der Vorsitzende nicht durch den Gemeinderat bestellt wurde, bestimmen die Kommissionsmitglieder den Vorsitzenden.

Art. 9

BestimmungdesProtokollflihrers Die Kommissionen bestimmen einen Protokollfrihrer, der in der Lage ist, das Protokoll gemdss dem Musterprotokoll und mit einer fortlaufenden Nummerierung selbstdndig zu erstellen. Der Kommissionsvorsitzende ist in der Regel nicht als Protokollftihrer zu bestimmen.

Art. 10

Beizug von Sachverstdndigen Die Kommissionen konnen Sachverstdndige wie Spezialisten, Experten, usw. beiziehen. Betreffend Kosten ist Art. 4 dieses Reglements zu Seachten.

Art. 11

Riicktritt w6hrend der Mandatsperiode Ein Rticktritt wdhrend der Mandatsperiode ist schriftlich unter Angabe der Grrinde dem Gemeindevorsteher bekannt zu geben. Der Rricktritt erfolgt per sofort oder gemSss dem vom zurricktretenden Kommissionsmitglied bekannt gegebenen Datum. Bleibt ein Kommissionsmitglied mehreren Sitzungen unentschuldigt fern, kann es auf Antrag der Kommission durch den Gemeinderat mittels Ersatzbestellung ersetzt werden. Att.12 MaximaleAnzahlMandatsperioden Es besteht keine Begrenzung von Mandatsperioden. Solange sich ein Mitglied fiir die Arbeit in einer Kommission zur Verftigung stellt und es portiert wird, kann es unbegrenzt Einsitz in ein und derselben Kommission nehmen. Art.13 ZusammenarbeitvonKommissionen Kommissionen konnen auf Eigeninitiative oder auf Gemeinderatsbeschluss hin fallweise zusammenarbeiten. Bei einer lSngeren oder absehbar endgiiltigen Zusammenarbeit ist eine Zusammenlegung der Kommissionen beim Gemeinderat zu beantragen. Seite 6 von 32 lll. Kommissionstdtigkeit Art. 14 Aufgaben des Vorsitzenden Der Vorsitzende ist frir die folgenden Aufgaben zustdndig: . Einberufung der Sitzungen. Die Sitzungseinladungen beinhalten: Datum, Ort und Beginn der Sitzung, Traktanden, erforderliche Unterlagen, Protokoll der letzten Sitzung . Festlegung der Traktanden o Sitzungsleitung . Kontrolle und Unterzeichnung der Sitzungsprotokolle o Umsetzung der Aufgaben und fl]hren der Pendenzen r Vorschlagen und.setzen von neuen Zielen o Vertretung der Kommission im Gemeinderat und nach Rricksprache mit dem Gemeindevorsteher Vertretung der Kommission nach aussen . lnformationsaustausch zwischen dem Gemeinderat und der Kommission . Sicherstellung der periodischen Weitergabe aller Kommissionsunterlagen an die Gemeindeverwaltung, damit diese Akten in das Gemeindearchiv aufgenommen werden konnen . Erledigung der Korrespondenz innerhalb der Kommission (siehe Art. 18 Korrespondenz) . Aufbewahrung der Korrespondenz (siehe Art. 19 Ablage/Archivierung) . Delegation von Aufgaben innerhalb der Kommission Art. 15 Aufgaben des Protokollfiihrers Der Protokollfrlhrer ist filr die folgenden Aufgaben zustdndig: o Erstellung eines Protokolls von jeder Kommissionssitzung mit der Angabe der Teilnehmer, Sitzungsdauer (auf halbe Stunden aufgerundet), Tra.ktanden, wichtige Erwdgungen, BeschlUsse und Abstimmungsresultate . Zustellung des Protokolls an die Kommissionsmitglieder und Einholung der Genehmigung des Protokolls o Weiterleitung des vom Kommissionsvorsitzenden und vom Protokollftihrer unterzeichneten Protokolls an den Gemeindevorsteher und an die Gemeindekasse (Entschddigung) Art. 16 Aufgaben der Kommissionsmitglieder Die Kommissionsmitglieddr bringen sich nach bestem Wissen in die Kommissionsarbeit ein. Verhinderungen an Sitzungen sind dem Vorsitzenden rechtzeitig, d.h. vorgdngig der Sitzung, mitzuteilen. Auf begrrindetes, schriftliches Gesuch eines Kommissionsmitgliedes ist eine Sitzung unter Angabe der Traktanden innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. Art. 17 Aufgaben der Gemeindeverwaltung Neben den vom Gemeinderat bestellten, beratenden Gemeindebediensteten konnen die Kommissionen bei Bedarf auch weitere Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung in ihre Arbeit beratend einbeziehen. Auftrdge an die Gemeinde- Seite 7 von 32 verwaltung sind durch den Kommissionsvorsitzenden direkt an die zustdndige Person zu erteilen. Vorgdngig ist jedoch der Gemeindevorsteher zu informieren. Das Zustellen eines Protokolls gilt nicht als Auftragserteilung. Bei allfdlligen Uberschneidungen betreffend Aufgaben und ZustSndigkeiten hat der Kommissionsvorsitzende mit dem Gemeindevorsteher Rticksprache zu halten. Art. 18 Korrespondenz Die Kommissionen erledigen ihre Korrespondenz selbst. Auf die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung kann in Ausnahmefdllen und in Absprache mit dem Gemeindevorsteher zurtickgegriffen werden. Die Gemeindeverwaltung steht beratend zur Verfrigung. Der Versand der Korrespondenz kann von der Gemeindeverwaltung tibernommen werden. Die Korrespondenz der Kommissionen hat auf dem offiziellen Briefpapier der Gemeinde Planken zu erfolgen. Die Gemeindeverwaltung stellt entsprechende Formulare zur Verfiigung. Art. 19 Ablage / Archivierung Bei den Unterlagen der Kommissionen handelt es sich um Eigentum der Gemeinde Planken. Die Unterlagen werden vollstdndig gesammelt und vom Vorsitzenden voriibergehend aufbewahrt. Sie werden spStestens nach der letzten Sitzung der Mandatsperiode bei der Gemeindeverwaltung abgegeben, um in das Gemeindearchiv aufgenommen zu werden. Seite 8 von 32 2. Vom Gemeinderat zu bestellende Kommissionen l. Kommissionen mit gesetzlichem Auftrag Art.20 Brandschutz-,Feuerwehr-,Zivilschutzkommission Gesetzliche G rundlaoen . Brandschutzgesetz, LGBI. 1975/18 - Verordn u ng zu m Brandsch utzgesetz, LGBI. 2OO4/ 249 - Verordnung riber das Kaminfegerwesen, LGBI. 1975/63 . Feuerwehrgesetz, LGBI. 1990/43 - Verordnung riber die Ausbildung und lnspektion der Feuerwehren, LGBI 1995/173 r Katastrophenschutzgesetz LGBI. 1992/48 o Bevolkerungsschutzgesetz LGBI. 2OO7 /139 5 ordentliche Mitglieder - Gemeindevorsteher (Vorsitz) - 4 weitere Mitglieder Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung oder externe Personen nach Bedarf Brandschutz . Die Brandschutzkommission hat darriber zu wachen, dass die Brandschutzauflagen ausgefrihrt und die Unterhaltsvorschriften beachtet werden. Sie riberwacht auch die Tdtigkeit des Kontrollorganes und der Kaminfeger (LGBl. 1975118, Art. 7 Abs. 2) . Kaminfeger konnen zu den Sitzungen der Brandschutzkommission eingeladen werden (LGBl. 1975/18, Art. 7 Abs.3) Kaminfegerwesen und Luftreinhaltu ng .. Kontrolle der jdhrlichen Reinigungsarbeiten der Feuerungsanlagen (Durchflihrung der Reinigungsarbeiten durch den vom Gemeinderat bestimmten Kaminfeger LGBI. 1975/18, Art. 41) . Stellen der Kaminfeger oder dessen Angestellte beim Reinigen einer Anlage brandschutztechnische Mdngel oder sonstige Missachtungen von Geboten des Brandschutzes fest, so hat der Kaminfeger der Brandschutzkommission der betreffenden Gemeinde sofort schriftlich Meldung zu erstatten (LGBl. 1975/18, Art. 43 Abs. 1) . Der Eigentrimer des beanstandeten Objektes ist alsdann durch die Brandschutzkommission unter Ansetzung einer angemessenen Fr:ist zur Behebung der Mdngel aufzufordern. Die M6ngelbehebung ist durch das Kontrollorgan zu iiberwachen (LGBl. 1975/18, Art. 43 Abs. 2) . Jihrliche Berichterstattung ah das Amt fiir Umweltschutz betr. Luftreinhal- - tung Seite 9 von 32 Feuerwehrwesen (LGBl. 1990/43, Art.14 b) Obliegenheiten) 1) Der Feuerwehrkommission obliegen insbesondere: a) die Begutachtung der Anschaffung von Feuerwehrgeriten, der hierfrir erforderlichen Lokale und der Wasserbezugsorte sowie der personlichen Ausrtistung der Feuerwehr b) die Aufsicht i.iber die Dienstbereitschaft der Feuerwehr c) Aufgehobenu d) die Genehmigung von Feuerwehreinsatzpldnen und notigenfalls die Anordnung der Aktualisierung solcher PlSne nach Art. 35c Abs. 2B 2) ln allen Fdllen, in denen die Feuerwehrkommission Mdngelim Feuerwehrwesen der Gemeinde wahrnimmt, die sie nicht von sich aus beseitigen kann, hat sie zuerst dem Gemeinderat und dann dem von der Regierung beauftragten Amt Anzeige zu machen und ihnen Vorschl5ge zur Behebung der betreffenden Ubelstende zu unterbreiten. Seite 10 von 32 Aft.21 Jugendkommission Gesetzliche Grundlage Kinder- und Jugendgesetz LGBI. 2009 /29 5 ordentliche Mitglieder: - 2 Mitglieder - 2 Mitglieder aus dem Gemeinderat - Jugendleiter/in Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung oder externe Person nach Bedarf o Die Gemeinden sind bei der Durchfrihrung des Kinder- und Jugendschutzes zur Mitwirkung verpflichtet (LGBl. 2009/29 Art.72) Die Gemeinden haben daftir zu sorgen, dass die Kinder- und Jugendschutzbestimmungen und insbesondere die Altersbeschrdnkungen bei Veranstaltungen in gemeindeeigenen RHumlichkeiten und auf offentlichen Pl6tzen der Gemeinde deutlich sichtbar bekannt gemacht und eingehalten werden (LGBl. 2OO9/29 Art. 73 Abs. 4) Die Kinder- und Jugendforderung obliegt dem Land und den Gemeinden (LGBI. 2009/29 Art.82 Abs. 1) Dabei gilt der Grundsatz, dass lnitiativen, Angebote, Einrichtungen und Anlagen gemdss Kinder- und Jugendgesetz Art.79 Abs. 1 Bst. a bis g von den Gemeinden zu fordern sind, wenn sie gemeindebezogen sind, und vom Land, wenn sie im lnteresse des Landes liegen und landesweit, regional, tiberregional oder international ausgerichtet sind (LGBl. 2OO9/29 Art. 82 Abs. 2) Das Land und die Gemeinden koordinieren ihre Kinder- und Jugendforderung. Zu diesem Zweck arbeiten die in den Gemeinden mit der Kinder- und Jugendforderung befassten Gremien und Einrichtungen mit dem Amt ftlr Soziale Dienste zusammen (LGBl. 2OO9/29 Art. 83 Abs. 1). Das Land und die Gemeinden haben Kinder und Jugendliche an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen zu beteiligen und dafi.ir zu sorgen, dass sie in Angelegenheiten, die sie besonders betreffen, mitreden sowie ihr Umfeld und ihre Zukunft in altersgerechter Weise mitgestalten und mitbestimmen konnen (LGBl. 2009/29 Art. 87) Vom Land und von den Gemeinden sind geeignete Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen zu entwickeln. Diese sollen zu einem festen Bestandteil in den Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozessen auf Landes- und Gemeindeebene werden (LGBI. 2OO9/29 Art.88 Abs. 1). Jede Gemeinde bestellt ftir ihren Bereich eine geeignete lnteressensvertretung ftir Kinder und Jugendliche (LGBl. 2009/29 Art. 95 Abs. 1) Den Kindern und Jugendlichen ist von den lnteressensvertretungen in den Gemeinden in ihren Angelegenheiten altersgerecht Gehor zu verschaffen (LGBl. 2009/29 Art. 95 Abs. 2) Seite 11 von 32 a Die Jugendkommission ist zustdndig frir allgemeine Fragen, die Kinder und Jugendliche betreffen, insbesondere fiir die Jugendforderung und den Jugendschutz. Unter F6rderung (Jugendpflege)wird im Speziellen die ausserschulische offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Sinne sozio-kultureller Animation verstanden. Jugendschutz beinhaltet das Schaffen von Bedingungen, die Kinder und Jugendliche vor Gefahren und nicht angemessenen Belastungen schtitzen. Grundsdtzliche Aufgabe der Jugendkommission ist es, dass die lnteressen und Anliegen von Kindern und Jugendlichen in der Gemeindeentwicklung (Gemeindepolitik) eingebracht und angemessen bertjcksichtigt werden. Die Jugendkommission verschafft Kindern und Jugendlichen, die formal keine Mitbestimmung des Gemeindegeschehens haben, eine politische Stimme. Die Jugendkommission sorgt fiir die Erstellung eines Kinder- und Jugendleitbildes/Konzepts filr die Gemeinde und stellt dessen Umsetzung sicher Die Jugendkommission befasst sich mit kinder- und jugendpolitischen Fragen und handelt grundsdtzlich im lnteresse der Kinder und Jugendlichen Die Jugendkommission beobachtet und prtift die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde auf Kinder- und Jugendvertr6glichkeit hin und leitet entsprechende Massnahmen ein (Projekte, Bauten, PlStze, Veranstaltungen, Aktionen, usw.) Die Jugendkommission beobachtet und analysiert die Entwicklung des VerhSltnisses von Jugendlichen zur Gemeinde. Sie engagiert sich filr aktive Mitbestimmungsformen fijr Kinder und Jugendliche. Die Jugendkommission ist Bindeglied zwischen Jugendlichen und Gemeindebehorden Sie vernetzt innerhalb der Gemeinde verschiedene Gruppierungen wie Schule, Jugendvereine, Eltern, Jugendtreffpunkt usw. Die Jugendkommission untersttitzt in Zusammenarbeit mit Behorden, Eltern, Schule usw. die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes, insbesondere hat die Jugendkommission die Aufgabe, den Jugendschutz in der Gemeinde selbst wirksam zu vertreten. Die Jugendkommission unterstijtzt prdventive Arbeit in Sucht- und Abhdngigkeitsfragen (Alkohol, Drogen, usw.) Die Jugendkommission sorgt fiir einen direkten Kontakt und Austausch zwischen den Jugendlichen und der Kommission Die Jugendkommission erstellt und genehmigt das j6hrliche Budget im ausserschulischen Kinder- und J ugendbereich zuhanden des Gemeinderates. ln dieses Budget fallen insbesondere die Aufwendungen frir die offene Jugendarbeit, die Unterstritzung der Jugendvereine und die Forderung der Aktivitdten von Jugendorganisationen oder der Kommission selbst Die Jugendkommission unterstritzt Personen in ihrer Ausbildung und T5. tigkeit, die sich flir Jugendfragen einsetzen Die Jugendkommission arbeitet mit dem Kinder- und Jugenddienst des Amt ftir Soziale Dienste zusammen und pflegt den Austausch mit anderen Jugendkommissionen im Land o Seite 12von32 Att.22 Kirchenkommission Bei dieser Kommission liegt eine besondere Situation vor, indem die nachstehend aufgefiihrten gesetzlichen Grundlagen aus dem Jahr 1870 in den letzten Jahrzehnten nicht eingehalten wurden. Bisher wurde der sogenannte Kirchenrat vom Gemeinderat bestellt. Der Kirchenrat setzte sich wie folgt zusammen: . Gemeindevorsteher . Pfarrer der Pfarrei Schaan-Planken r Mesmer/Mesmerin e Weiteres Mitglied, welches die Kirchenkasse ftihrt Diese Vorgehensweise wurde auch bei der letzten Bestellung der Kommissionen beibehalten, wobei der Kirchenrat in Kirchenkommission umbenannt wurde und lediglich provisorisch eingesetzt wurde. lm Zuge der bevorstehenden Trennung von Staat und Kirche erscheint diese Vorgehensweise als zweckmdssig. Auch die Ernennung des Mesmers/der Mesmerin entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Stelle des Mesmers/der Mesmerin wird durch den Gemeinderat vergeben. Gesetzliche Grundlaoe Gesetz riber die Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden LGBI. 1870/4 Amtsdauer 3 Jahre Zusammensetzung (LGBl. 1870/4 Art. 2) o A,us dem jeweiligen Ortsseelsorger o Aus je einem Gemeinderatsmitglied der eingepfarrten Gemeinden, welche der st6ndige Gemeinderat entweder von Fall zu Fall oder auf die Dauer von dreiJahren aus seiner Mitte bestimmt . Aus je einem, von den betreffenden eingepfarrten Gemeinden in einer Btirgerversammlung gewShlten Mitglied Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung oder externe Personen nach Bedarf Die Verwaltung des Kirchenvermogens eines Pfarrsprengels steht der Kirchenkommission zu (LGBl. 1870/4 Art. 1) Die Genehmigung aller Kirchenauslagen nach dem Umfang der bischoflichen Ordinariatsverordnung vom 20. Januar 1866 (LGBI. 1870/4 Art. 5 Punkt 1) Die Haftung ftir die fruchtbringende pupillarmiissige Anlegung der Kirchenkapitalien (LGBl. 1870/4 Art. 5 Punkt 2) sowie filr die rechtzeitige und prinktliche Einhebung der Zinse (LGBl. 1870/4 Art. 5 Punkt 3) Die Ernennung des Mesmers auf Grund eines Ternovorschlages von Seiten des Ortsseelsorgers. Die Gehaltsbeziige und Dienstdauer desselben Seite 13 von 32 bestimmt der Gemeinderat, sofern aber mehrere Gemeinden eingepfarrt sind, die Kirchenkommission (LGBl. 1870/4 Art. 5 Punkt 4) Den Abschluss der angefertigten Kirchenrechnung (LGBI. 1870/4 Art. 5 Punkt 5) Die Sorge ftir die piinktliche Vorlage der Kirchenrechnung an die vorgesetzten Revisionsbehorden (LGBl. 187Ol4 Art. 5 Punkt 6) Die Kirchenkommission hat sich alljiihrlich wenigsten einmal zur Prrifung der Rechnung, sonst so oft es sich um eine sich nicht alljiihrlich wiederholende Auslage handelt, oder so oft es der Pfarrer oder ein anderes Mitglied des Kirchenrates flir notwendig erachtet, zu versammeln (LGBl. 1870/4 Art:6) Entschddigung Nachdem diese Kommissionsarbeit zum Aufgabengebiet des Pfarrers gehort, wird ftir diesen k6ine KommissionsentschSdigung geltend gemacht. Seite 14 von 32 Art.23 Gemeindeschulrat Gesetzliche Grundlaqe . Schulgesetz LGBI. 1972/7 . Lehrerdienstgesetz LGBI.2004/4 - Sch u lorga nisationsverordn u n g LGBI. 2OO4/ 1 54 5 - 7 ordentliche Mitglieder: - 1 Gemeinderat (Vorsitz) - 4 - 6 weitere Mitglieder Schulleitung oder externe Personen nach Bedarf Aufgaben gemdss Schulgesetz LGBI. 197 2 Dem Gemeindeschulrat obliegen folgende Aufgaben: . Genehmigung eines Job-Sharings im Kindergarten und in der Primarschule o Festlegung der Gemeindeschulbezirke (Art. 5 Abs. 3) . Die Schulleitung bestimmt vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeindeschulrates die Verteilung des Unterrichts auf die einzelnen Wochentage (Art. 12a) o Eine Kindergartenklasse kann mit Zustimmung des Gemeindeschulrates gemeinsam durch zwei KindergSrtnerinnen gefiihrt werden. Der Beschdftigungsgrad einer Kindergdrtnerin muss mindestens 40 % betragen (Art. 24). . Die Funktion des Klassenlehrers kann mit Zustimmung des Gemeindeschulrates gemeinsam durch zwei Lehrer wahrgenommen werden. Der Beschdftigungsgrad eines Lehrers muss mindestens 40 % betragen (Art. 29 Abs.4). o Die Regierung bestellt ftir jede Gemeinde die gemeinsame Schulleitung ftir die Primarschule und den Kindergarten. Der Gemeindeschulrat wird zur Stellu ngnahme eingeladen (Art. 29 a). o Die Regierung kann den Schulleitungen erforderlichenfalls Stellen ftir weiteres Frihrungspersonalzuweisen. BeiSchulleitungen fi.ir Kindergdrten und Primarschulen holt die Regierung die Stellungnahme des Gemeindeschulrates ein (Art. 93). o Das Schulgesetz regelt die Zusammensetzung, Amtsdauer, ZustSndigkeit, Sitzungen und Beschlussfassung wie folgt: ' Oemeindeschulratu Art. 1 10 zoe Zusammensetzung und Amtsdauer 1) Der Gemeindeschulrat setzt sich aus frinf bis sieben Mitgliedern zusammen. ZusStzlich haben je ein Mitglied der Schul- und Kindergartenleitung beratende Stimme. Seite 15 von 32 2) Die Wahl des Gemeindeschulrates und des Gemeindeschulratsvorsitzenden erfolgt durch den Gemeinderat. Ein Mitglied des Gemeindeschulrates muss auch Mitglied des Gemeinderates sein. 3) Die Amtsdauer des Gemeindeschulrates fdllt mit jener des Gemeinderates zusammen. Art. 111 b) Zustindigkeitu 1) Dem Gemeindeschulrat obliegen folgende Aufgaben: a) Genehmigung eines Job.sharings im Kindergarten und in der Primarschulee b) Festlegung der Gemeindeschulbezirke& c) Zustimmung zur Verteilung des Unterrichts auf die Wochentage nach Art. 12a Abs.2u 2) Dem Gemeindeschulrat kommen zudem folgende Mitwirkungsrechte zu'. a) Recht zur Stellungnahme bei der Bestellung der gemeinsamen Schulleitung fiir den Kindergarten und die Primarschule@ b)Aufgehobenru c) Recht zur Stellungnahme bei lntegrationsfdllen im Kindergarten und in der Primarschule4 d) Recht zur Stellungnahme bei der Mitverwendung von gemeindeeigenen Schulgebduden und -anlagen ftir schulfremde Zweckeu 3)Vorbehalten bleiben die weiteren Aufgaben und Mitwirkungsrechte nach den besonderen Gesetzen, insbesondere dem Lehrerdienstgesetz und der Gemeindegesetzgebung.ru Art. 1 1 2 uSitzungen und Beschlussfassung 1) Der Gemeindeschulrat versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Verlangen von wenigstens der Hdlfte der Mitglieder. Uber die gefassten Beschltisse ist Protokoll zu fiihren. 2) Der Gemeindeschulrat ist beschlussfdhig, wenn wenigstens die Hiilfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschltisse werden mit einfachbr Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Art. 115 2il Gegen Beschliisse des Gemeindeschulrates kann binnen 14 Tagen beim Gemeinderat Einspruch erhoben werden. Aufgaben gemdss Leh rerd ie nstg esetz LGBI. 2OO4/ 4 Erfolgt die Bestellung eines Lehrers an eine von der Gemeinde getragene Schule, ist die Stellungnahme des Gemeindeschulrates einzuholen, sofern die Anstellung ftir mindestens ein Jahr erfolgt und der Besch5ftigungsgrad mindestens 40 % betrdgt (Art. 17 Abs. 1) Erfolgt die Bestellung des Lehrers an mehrere von verschiedenen Gemeinden getragenen Schulen, ist die Stellungnahme vom Gemeindeschulrat einzuholen, bei welcher der anteilsm6ssige Beschiftigungsgrad am hochsten ist. Die tibrigen von der Bestellung betroffenen Gemeinden sind durch das Schulamt zu informieren (Art. 17 Abs.2). Erfolgt die Versetzung eines Lehrers an eine von der Gemeinde getragene Schule, ist die Stellungnahme des Gemeinderates einzuholen, Seite 16 von 32 sofern die Versetzung fiir mindestens ein Jahr erfolgt und der Beschdftigungsgrad mindestens 40 % betrSgt (Arti 37 Abs. 1) Erfolgt die Versetzung des Lehrers an mehrere von verschiedenen Gemeinden getragenen Schulen, ist die Stellungnahme vom Gemeindeschulrat jener Gemeinde einzuholen, bei welcher der anteilsmdssige Beschdftigungsgrad am hochsten ist. Die iibrigen von der Versetzung betioffenen Gemeinden sind durch das Schulamt zu informieren (Art. 37 Abs.2). Art. 48 des Lehr:erdienstgesetzes regelt ftir den Gemeinderat und den Gemeindeschulrat im Besonderen: 1) Bei Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, stehen dem Gemeinderat die folgenden Mitwirkungsrechte zu: a) Zustimmungsrecht beim Stellenplan (Art. 7 Abs.2) b) Zustimmungsrecht bei der Schaffung von nichtstdndigen Stellen (Art. 8 Abs. 1) 2) Bei Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, stehen dem Gemeindeschulrat die folgenden Mitwirkungsrechte zu: a)Vorschlagsrecht bzw. Recht auf lnformation bei der Bestellung von Lehrern an eine von der Gemeinde getragenen Schule (Art. 17) b)Vertretung in der Disziplinarkommission (Art. 33 Abs. 3) c) Recht auf lnformation im Rahmen des Disziplinarverfahrens (Art. 35 Abs. 4) d) Recht zur Stellungnahme beiVersetzungen (Art. 37) und bei Entlassungen aus administrativen Grtinden (Art. 41 und 42) Sch u I orga n isatio nsverord n u n g LGBI. 2OO4/ 1 54 o Bei den Kinder:g5rten ist der Schulbezirk die Gemeinde (Art. 3 Abs. 19) o Bei den Primarschulen bestimmt der Gemeindeschulrat die Schulbezirke je Schule nach geographischen Gesichtspunkten, damit in den einzelnen Bezirken m6glichst gleich grosse Klassen gebildet werden konnen (Art. 3 Abs.2) . Werden Klassen des Kindergartens und der Primarschule zusammengelegt, bestimmt der Gemeindeschulrat den massgeblichen Schulbezirk (Art. 3 Abs.3)r Weitere Aufgaben des Gemeindeschulrates: o Beratung des Gemeinderates bei der Stellenplanung und bei der Schaffung von nichtstdndigen Stellen . Mitsprache bei der Budgeterstellung . Mitwirkung bei der Jahresplanung . Mitwirkung bei der Klassenplanung . Bewilligung der Klasseneinteilung und Stundenpldne o Mitsprache beim Wechselvon Schiilern in unseren Schulbezirk . Koordination Eltern - Schule und Gemeinde - Schule . Koordination Schule und KITA . Erarbeitung von Massnahmen zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Schulstandones Planken Seite 17 von 32 Att.24 WahlkommissionundStimmenzdhler Gesetzliche Grundlaoe Gesetz riber die Ausribung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten LGBI. 1 973/50 und die jeweiligen Weisungen der Regierung. . Bei Wahlen haben die an der Wahl beteiligten WShlergruppen Anspruch auf eine paritdtische Besetzung der Wahlkommission der Gemeindb. Es ist ihnen Gelegenheit zur Nomination ihrer Vertreter zu geben (LGBl. 1973/50 Art.20) o Vorsteher oder Vizevorsteher (Vorsitz) o 3 weitere Mitglieder . 2 Stimmenzdhler o 3 Ersatzmitglieder Einberufung Der Vorsitzende hat alle Mitglieder der Wahl- oder Abstimmungskommission einzuberufen. Bei Verhinderung einzelner Mitglieder sind Ersatzmitglieder einzuladen (LGBI. 1973/50 Art.21). Beschlussfassung Die Wahl- oder Abstimmungskommissionen der Gemeinden sind beschlussf5hig, wenn mehr als die Hiilfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fassen ihre Beschlrisse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende (LGBl. 1973/50 Art.22). lnstruktion Die Regierung instruiert die Wahl- oder Abstimmungskommissionen, soweit notig, riber ihie Obliegenheiten (LGBl. 1973/50 Art.24). . Prtifung von WahlvorschlAgen . Uberwachung des Wahl- bzw. Abstimmungsvorganges an der Urne o Prrifung der brieflich abgegebenen Stimmen . Ermitteln von Wahl- bzw. Abstimmungsergebnissen . Auszdhlung der Stimmen Seite 18 von 32 ll. Kommissionen ohne gesetzlichen Auftrag Art.25 KommissionDorfleben 3 - 7 ordentliche Mitglieder Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung oder externe Personen nach Bedarf o Organisation und Durchfiihrung von generationsiibergreifenden Anl6ssen und Aktivitdten o Forderung und St6rkung des Miteinanders im Dorf Seite 19 von 32 Att.26 Kommission fiir Energie, Umweltschutz, Abfall, Mobilitdt und Landwirtschaft Zusammensetzuno 3 - 7 ordentliche Mitglieder Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung oder externe Personen nach Bedarf Energie . SensibilisierungderBevolkerung o Beratung i.iber das lmpulsprogramm o Weiterentwicklung energiepolitischer Grunds5tze . Sicherung des Labels ,,EnerEiestadt" durch Vorschldge zur Umsetzung von Massnahmen Umweltschutz o Information der Bevolkerung iiber: - Luftverschmutzung - Lichtverschmutzung - Wasserversorgung und -entsorgung o BeratungUberDeponiem6glichkeiten Abfall Offentlichkeitsarbeit Beratung tiber die zuktinftige Abfallsammlung Mobilitdt . F6rderung des offentlichen Verkehrs durch Optimierung des Fahrplans, J u gendtransport, Fahrradtransport, Ruftaxi, Subvention ieru ng von Abonnementen, usw. Landwirtschaft o Beratung tiber die landwirtschaftliche Nutzung der gemeindeeigenen Boden . Forderung der extensiven Nutzung der okologisch bedeutsamen Magerwiesen . Unterstutzung des Alpvogts beim Vollzug des Alpkonzepts Seite 20 von 32 Att.27 Friedhofskommission Zusammensetzuno G em eindev o r ste h e r, V o r sitz (o d e r V i ze -V orsteh er a ls Stellvert r ete r) Pfarrer der Gemeinde Schaan Mesmer der Kapelle 5t. Josef Werkmeister ? weiteres ordentliches Mitglied . Einhaltung der Friedhofsordnung o Begehung des Friedhofs, um allf5llige Mdngel oder Missstdnde festzustel- . 'rtJr"'a,nrnn der im Friedhof festgestellten M6ngel oder Missstdnde . Behandlung von Anfragen betreffend des Benlitzungsrechts des Friedhofs . Behandlung von Antrdgen auf Verl6ngerung der Grabesruhe . Anordnung zur lnstandhaltung von verwahrlosten GrSbern . Behandlung von Entwiirfen zu Grabdenkmdlern o Erste lnstanz bei Streitigkeiten zwischen den Angehorigen und der Gemeindeverwaltung Seite 21 von 32 Art.28 Gemeindeschutz Grundlage Das Land und die Gemeinden tragen die Verantwortung fiir den Schutz der Einwohnerschaft in aussergewohnlichen Lagen. lm Katastrophen- oder Krisenfall mrissen die Hilfsmassnahmen gut koordiniert umgesetzt werden. Damit dies funktioniert, dafi.ir sorgen die Ftihrungsorgane der Gemeinden (FOG) und der Gemeindeschutz der Gemeinde Planken. Der Gemeindeschutz ist somit die Nachfolgeorganisation des Gemeindeftihrungsstabs und arbeitet im Sinne eines Zivilschutzes. 1 Koordinationsverantwortl icher 1 Stv. Koordinationsverantwortlicher 3 - 15 ordentliche Mitglieder Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung (wdhrend den Btirozeiten) Amt ftir Bevolkerungsschutz, FOG Oberland . Notfalltreffpunkte organisieren . Verpflegung bereitstellen o Notunterk[infte ftir die Bevolkerung bereithalten r Evakuierungensicherstellen Seite 22 von 32 Art.29 Gesundheitskommission &*ry**"rT 3 - 7 ordentliche Mitglieder Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung oder externe Personen nach Bedarf o Organisation von Anl6ssen in gesundheitsbezogenen Bereichen und entsprechende Budgeteingaben (2.8. ErnShrung, Gymnastik, Bewegung, Entspannung, Meditation, etc.) Besuch von Weiterbildungen, Schulungen, Vortrdgen Seite 23 von 32 Art.30 Kulturkommission Grundlage ,,Kultur" umfasst zundchst die Gesamtheit menschlicher Leistungen. Die Kulturkommission mochte bei ihren Projekten grunds6tzlich alle solche Leistungen von in Planken lebenden Menschen, oder solche fUr Planken, beriicksichtigen, soweit sie nicht von anderen Gruppen vollstindig abgedeckt werden. Zusammensetzuno 3 - 7 ordentliche Mitglieder Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung oder externe Personen nach Bedarf Aufgabe der Kulturkommission ist es, durch Organisation kultureller Ereignisse in Planken die Kommunikation aller dort wohnenden Menschen zu fordern. Kulturelle Ereignisse umfassen Projekte sowohl von als auch ftir Plankner Einwohner. o Seite 24 von 32 Art.31 Seniorenkommission Zusammensetzuno 3 - 7 ordentliche Mitglieder Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung oder externe Personen nach Bedarf . Organisation eines monatlichen Seniorennachmittags, in der Regel mit einem Programm o Organisation eines jShrlichen Halbtages-Ausfluges . Begleitung inkl. Fahrdienst von Senioren zum Einkaufen oder zum Arzt . Durchfiihrung des Mahlzeitendienstes (bei Bedarf werden die Essen beim Mahlzeitendienst abgeholt und in Planken zugestellt) . Begleitung inkl. Fahrdienst von Senioren zu Veranstaltungen wie Seniorenkino oder Theater . Sobald die Moglichkeit (Restaurant) besteht: Durchf0hrung des wochentlichen Mittagstisches in Planken Seite 25 von 32 lll. Delegierte und Stiftungsrdte Art.32 EntsorgungszweckverbandderGemeindenLiechtensteins Grundlagen Organisationsreglement (OR) Entsorgungszweckverband der Gemeinden Liechtensteins vom 24. April2023 Zusammensetzu n g/Delegation Die Verbandsgemeinden entsenden den Gemeindevorsteher als Delegierten in die Delegiertenversammlung. lst der Gemeindevorsteher verhindert, wird die Verbandsgemeinde durch den Vizevorsteher oder ein Mitglied des Gemeinderates vertreten (Art. 16, Abs. 1 OR). 1. Die Verbandsgemeinden beschliessen riber (Art. 16 OR): a) Ausgaben und Nachtragskredite, die die Ausgabenkompetenz der Delegiertenversammlung iibersteigen b) Die Revision des Organisationsreglements c) Die Auflosung des Verbandes d) Die AufnahmL und Austritt von Verbandsgemeinden. Beschliisse nach Abs. 1 lit. a bediirfen der einfachen Mehrheit, solche nach Abs. 1 lit. b der Zustimmung von mindestens 8 Verbandsgemeinden und solche nach Abs. 1 lit. c + d der Zustimmung aller Verbandsgemeinden. Die Beschltisse sind fiir alle Verbandsgemeinden verbindlich. Beschllisse nach Abs. 1 lit. b, c + d bediirfen tiberdies der Genehmigung durch die Regierung. Die Beschlussfassungen der Verbandsgemeinden zu Art. 16 des Organisationsreglements erfolgen gemAss Art.48 des Gemeindegesetzes. 2. Delegiertenversammlung (Art. 17 OR) Die Delegierten vertreten die Verbandsgemeinden in der Delegiertenversammlung. Die ordentliche Delegiertenversammlung wird alljdhrlich, spdtestens 5 Monate nach Ende des Rechnungsjahres abgehalten. Ausserordentliche Delegiertenversammlungen konnen einberufen werden: a) vom Vorsitzenden der Geschdftsleitung b) vom Prdsidenten der Delegiertenversammlung c) von einer Verbandsgemeinde Die Beschlussfassungen erfolgen nach dem <einfachen Mehr>, mindestens 8 Verbandsgemeinden mtissen vertreten sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Prdsident oder in Vertretung der Vizeprdsident durch Stichentscheid. Seite 26 von 32 ln dringenden Fdllen konnen Zirkularbeschltisse vom Vorsitzenden der Geschiiftsleitung und vom Prdsidenten der Delegiertenversammlung beantragt werden. Ein Zirkularbeschluss setzt voraus, dass mindestens 8 DeleEierte teilnehmen und mindestens I Delegierte dem Antrag zur Beschlussfassung im Zirkularbeschluss zustimmen. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg muss schriftlich erfolgen. Die Delegiertenversammlung wShlt aus ihrer Mitte den PrSsidenten und den Vizeprdsidenten frir eine Amtsperiode. Diese richtet sich hinsichtlich Beginn und Ende nach der Legislaturperiode gem6ss Gemeindegesetz. Die Delegiertenversammlung wird durch den Prdsidenten geleitet Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse (Art. 18 OR): a) Aufsicht rlber die Geschlftsleitung b) Beschlussfassung iiber AntrSge zuhanden der Verbandsgemeinden c) Genehmigung von unentgeltlichen oder entgeltlichen Vertrdgen mit Dritten d) Beschluss tiber das Budget sowie Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschdftsberichtes. Beschlussfassung iiber Nachtragskredite e) Die Beschlussfassung der Delegierten riber Kosten- Freigaben jeglicher Art, die zur Erftillung des Zwecks des EZV dienen, sind bindend f) Wahl der Revisionsstelle frir jeweils 4 Jahre g) Kreditgenehmigung fiir neue einmalige Ausgaben bis zum Betrag von CHF 1'000'000 (Schweizerfranken eine Million) im Rahmen des lnvestitionsbudget und oh ne Berilcksichtigu n g al lfiil I iger Subventionen h) Erlass von Reglementen i)Anstellung und Krindigung der Mitglieder der Gesch6ftsleitung Seite 27 von 32 Art: 33 Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe (LAK) Grundlagen Das Land Liechtenstein und die liechtensteinischen Gemeinden haben im Jahre 1995 durch die Totalrevision der Statuten der bestehenden Stiftung ftir das Alter die ,,Stiftung Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe (lAK), als selbstSndige Stiftung, Statuten vom 26.06.1995, nach dem Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20.01 .1926 (L:GBI. 1926/4) mit Sitz in Vaduz errichtet. Zweck der Stiftung ist die Gewdhrleistung einer bestmoglichen Beratung und Betreuung der im Fr.irstentum Liechtenstein wohnhaften Betagten, Kranken und Hilfebedi.irftigen sowie die Gelwdhrleistung vorbeugender Massnahmen, um der Entsteh u ng von H ilfebedri rft igkeit entgegenzuwirken. Jede liechtensteinische Gemeinde ist durch ihren Vorsteher oder Vizevorsteher im Strategierat vertreten. Betrieb von Alters- und Pflegeheimen oder sonstigen Unterktinften fiir Betagte und Hilfebedrirftige Ambulante Beratung und Begleitung von Betagten, Kranken- und Hilfebedtirftigen einschliesslich Organisation und Durchftihrung von vorbeugenden Massnahmen Koordinierung und Unterstritzung privater Aktivitdten in den Bereichen der Alters- und Krankenhilfe Aus- und Weiterbildung von Personen, die im Bereich der Alters- und Krankenhilfe t6tig sind Pflege von Kontakten mit den zust6ndigen Behorden, Beratung derselben sowie Stellung allf5lliger Antrdge ftir behordliche Massnahmen, die zur Verbesserung der Situation oder zur Abstellung von Missst5ndqn erforderlich erscheinen Weitere Aktivit6ten, die die Stiftung zur Erreichung ihres Zweckes als notwendig oder ni.itzlich ansieht Seite 28 von 32 Art. 34 Verein fiir Abfallentsorgung Grundlagen Statuten des Vereins ftir Abfallentsorgung vom 1. Januar 2001 Jedes Mitglied bestimmt seine Vertretung fiir die Delegiertenversammlung. Jedes Mitglied hat Anspruch auf mindestens einen Delegierten. Dabei besteht ftir je 3000 oder einen Bruchteil von mehr als 1500 Einwohner Anspruch auf einen Delegierten. Die Mitglieder melden dem Geschdftsfilhrer die gewdhlten Delegierten. Die Stellvertretung innerhalb der Gemeinde

Art. 12 ist moglich (

Befugnisse der Delegiertenversammlung Die Delegiertenversammlung hat, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, in allen den Verein betreffenden Fragen die oberste Entscheidung. lm Besonderen obliegen ihr folgende GeschSfte: . die Aufnahme sowie die Anderung der Statuten . die Aufnahme bzw. der Ausschluss von Mitgliedern o die Wahl und die Abberufung des Prdsidenten, des Vizepr6sidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes, sowie der Revisionsstelle. Es ist darauf zu achten, dass der Prdsident im schweizerischen Einzugsgebiet und der VizeprSsident im Ftirstentum Liechtenstein wohnt (oder umgekehrt) . die Genehmigung der Jahresrechnung sowie des Jahresberichtes . die Beschlussfassung iiber die Verwendung des Betriebstiberschusses oder die Deckung von Verlusten . die Genehmigung des Voranschlages . die Entlastung des Vorstandes o die Festlegung der Tarife ftir die Bentitzung der Abfallentsorgungs- sowie der Verwertungsanlagen, bzw. der Mitgliederbeitrdge . die Festsetzung der H6he des Kredites frir ausserordentliche, nicht budgetierte Ausgaben zu Beginn der Amtsdauer des Vereinsvorstandes o die Auflosung oder Fusion des Vereins sowie die Bestimmung der Liquidatoren die Zustimmung zum Abschluss von Vertrdgen zur Annahme von Abf6llen aus anderen Gemeinden als den Mitgliedergemeinden o Seite 29 von 32 3 Entschddigung / Anerkennung Art. 35 Entschddigung Die Entschddigungen der Kommissionsmitglieder sowie der Sachverst6ndigen werden sofern nicht durch gesetzliche Regelung bereits bestimmt jeweils zu Beginn einer Mandatsperiode durch den Gemeinderat festgelegt (Anhang). Die Entschddigungshohe soll filr alle Kommissionen einheitlich festgesetzt werden. Ausnahmen sind bei den Einzelbeschrieben der Kommissionen aufgeftihrt oder werden vom Gemeinderat bestimmt. Als Grundlage zur Auszahlung der Kommissionsentsch6digung dienen die vom Kommissionsvorsitzenden und vom Protokollftihrer unterzeichneten Protokolle. Diese sind bis spStestens 15. Dezember des ablaufenden Kalenderjahres bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Nicht rechtzeitig eingereichte Protokolle werden erst am Ende des Folgejahres ausbezahlt. Es erfolgt keine Erinnerung zur Abgabe der Protokolle durch die Gemeindeverwaltung. Bei nicht ordnungsgemdsser Protokollierung und Abgabe der Protokolle wird keine Kommissionsentschiidigung ausbezahlt. Offizielle Sitzungen und Zusammenkiinfte von Kommissionsmitgliedern ausserhalb der Kommissionssitzungen wie beispielsweise Zusammenki.infte mit Landesstellen oder mit Kommissionen von anderen Gemeinden werden wie Kommissionssitzungen behandelt. Allfiillige EntschSdigungen fOr auswSrtige Verpflegung, Fahrtkosten und andere Spesen sowie die Ubernahme von Kurskosten sind vom Vorsitzenden vorg5ngig beim Gemeindevorsteher zu beantragen. Die Mithilfe von Kommissionsmitgliedern und anderen Personen bei Gemeindeveranstaltungen werden nach Rticksprache mit dem Gemeindevorsteher wie eine Kommissionssitzung behandelt. Art.36 Kommissionsessen Als Anerkennung und Dank filr die Kommissionsarbeit liidt die Gemeinde alle Kommissionsmitglieder am Jahresende zu einem gemeinsamen Abendessen ein. Art. 37 Reglementsanpassung Dieses Reglement ist jeweils vor Ablauf der Gemeinderatsperiode zu i.iberpriifen und allenfalls anzupassen. Es wird durch den neuen Gemeinderat bestdtigt oder neu genehmigt. Werden wdhrend der Gemeinderatsperiode gesetzliche Grundlagen verdndert, welche die Kommissionsarbeit betreffen, so gelten diese neuen Regelungen ab deren lnkrafttreten. Die erforderliche Anpassung dieses Reglement erfolgt erst vor Ablauf der Gemeinderatsperiode. Seite 30 von 32 Art.38 lnkraforeten Dieses Kommissionsreglement-der Gemeinde Planken wurde vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 30. Mai 2023 mit Gemeinderatsbeschluss 2023/7 genehmigt und per sofort in Kraft gesetzt. Planken, 30. Mai2023 Rainer Beck Gemeindevorsteher M Seite 31 von 32 4. Anhang l. Entschddigungshohe Die Hohe der Entschddigung fiir die Kommissionstdtigkeit ab lnkrafttreten dieses Reglements bis zum Ende der Mandatsperiode 2023 - 2027 wird wie folgt festgelegt: Ordentliche Mitglieder Vorsitzender Protokollfi.ihrer Mitglieder CHF 70.00 pro Stunde CHF 60.00 pro Stunde CHF 40.00 pro Stunde Die Entschidigung richtet sich nach den angegebenen Sitzungszeiten der eingereichten Protokolle. Angefangene halbe Stunden werden mit dem halben Stundensatz entschidigt. Beratende Mitglieder Externe Personen, die nicht im Sinne von SachverstSndigen in eine Kommission bestellt werden, erhalten dieselbe EntschSdigung wie ordentliche Mitglieder. Beauftragte Sachverst6ndige wie Spezialisten, Experten, usw. erhalten kein Sitzungsgeld. Diese haben ihre Dienstleistungen in Rechnung zu stellen. Zu beachten ist Art. 4 dieses Reglements. ZusStzliche EntschHdigungen Die Vorbereitung von AnlAssen wird mit CHF 40.00 pro Std. sowie die Betreuung eines Anlasses mit CHF 60.00 pro Anlass entschddigt. Seite 32 von 32

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