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Geschäftsreglement der tripartiten Kommission

Graubünden · 545.265 · regulation

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1 von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998

Zusammensetzung 1 Der tripartiten Kommission gehören an: a) drei Vertreter der kantonalen Amtsstelle; b) drei Vertreter der Arbeitgeber; c) drei Vertreter der Arbeitnehmer; d) ein Vertreter der öffentlichen Kasse mit beratender Stimme. 2 Das Departement wählt die Mitglieder und bestimmt aus den Vertretern der kantonalen Amtsstelle den Vorsitzenden.

Art. 2

Aufgaben und Kompetenzen 1 Das Departement verabschiedet nach Konsultation der tripartiten Kommission das jährliche Rahmenprojekt im Sinne eines Vorentscheides zuhanden der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung. 2 Bei Vergabe von Aufträgen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen, die über einen längeren Zeitraum periodisch durchgeführt werden oder hohe Kosten verursachen, ist die tripartite Kommission vorgängig zu konsultieren. Diese hat das Recht, Anbieter vorzuschlagen.

Art. 3

Organisation 1 Die Mitglieder können sich vertreten lassen. 1) SR 837.02 2) BR 545.260 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 545.265 2 Um beschlussfähig zu sein, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. 3 Ein Vertreter der kantonalen Amtsstelle führt das Protokoll und das Sekretariat.

Art. 4

Geheimhaltung 1 Die Kommissionsmitglieder haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. 2 Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann der Vorsitzende Ausnahmen gestatten.

Art. 5

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 1 Dieses Reglement tritt auf 1. Dezember 1998 in Kraft. 2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Geschäftsreglement der tripartiten Kommission vom 1. Oktober 19963) aufgehoben. 3) AGS 1996, 3661 545.265 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 27.10.1998 01.12.1998 Erlass Erstfassung - 545.265 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.10.1998 01.12.1998 Erstfassung -

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