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Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

Glarus Süd · 7.7-1 · communal act

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Vollzugsbehörde
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Grundsätze der Bewirtschaftung
  5. Art. 5 Regelung des Parkierens
  6. Art. 6 Blaue Zone
  7. Art. 7 Bewirtschaftungszone
  8. Art. 8 Übrige Gebiete
  9. Art. 9 Gebührentarif
  10. Art. 10 Verwendung der Einnahmen
  11. Art. 11 Rechtsschutz

11 provisions

Art. 1 Zweck

1 Dieses Reglement regelt das Parkieren von Motorfahrzeugen und Anhängern auf öffentlichem Grund im ganzen Gebiet der Gemeinde Glarus Süd.

Art. 2 Vollzugsbehörde

1 Die Gemeinde ist zur Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs auf ihrem Gemeindegebiet befugt. Der Gemeinderat legt die zuständigen Funktionäre fest, diese können Ordnungsbussen ausfällen sowie im Falle der Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens Strafanzeigen erstatten. 2 Der Vollzug dieses Reglements obliegt dem Departement Tiefbau und Werke.

Art. 3 Begriffe

1 Als öffentlichen Grund gelten öffentliche Strassen und Plätze, gemeindeeigene Liegenschaften sowie Areale, welche im Nutzungsrecht der Gemeinde stehen. 2 Parkieren ist das Abstellen von Motorfahrzeugen oder Anhängern, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient. 3 Parkverbotszonen sind Zonen in den Dörfern, deren Anfang und Ende entsprechend signalisiert sind und in denen das Parkieren auf öffentlichem Grund ausserhalb signalisierter Parkflächen nicht gestattet ist.

Art. 4 Grundsätze der Bewirtschaftung

1 Die Bewirtschaftung wird unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Benutzergruppen und der örtlichen Verhältnisse mittels Parkraumzonen geregelt.

Art. 5 Regelung des Parkierens

1 Das Parkieren auf öffentlichem Grund wird mittels örtlicher und zeitlicher Beschränkung geregelt. 2 Das Dauerparkieren auf öffentlichem Grund in der Bewirtschaftungszone ist gebührenpflichtig. 3 Jedes Parkieren in der Bewirtschaftungszone über die festgeschriebene Parkzeitbeschränkung hinaus gilt als Dauerparkieren und bedarf der Bewilligung gegen Gebühr. Die Bewilligung begründet keinen Anspruch auf einen Parkplatz, sondern sie berechtigt lediglich zum Parkieren, soweit es auf den entsprechenden Parkflächen Platz hat. 4 Bei besonderen Anlässen können Parkierungsbeschränkungen oder Parkierungsgebühren vorübergehend aufgehoben werden. Aus dem gleichen Grund können vorübergehende Parkierungsverbote erlassen oder spezielle Parkierungsgebühren verlangt werden.

Art. 6 Blaue Zone

1 In der blauen Zone gelten die Regeln gemäss Signalisationsverordnung (SSV Art. 48a Abs. 2 lit. a). 2 Es darf nur in markierten Parkfeldern und bezeichneten Anlagen parkiert werden.

Art. 7 Bewirtschaftungszone

1 In der Zone 1 werden Parkflächen bewirtschaftet, welche in sich geschlossen und stark frequentiert sind und primär von Besucherinnen und Besuchern für Freizeit-, Erholungs- oder touristische Zwecke genutzt werden. 2 In der Zone 2 werden einzelne Parkplätze bewirtschaftet, welche zur Sicherstellung wie auch zur Verbesserung der Verkehrssicherheit eine Bewirtschaftung erfordern. 3 In der Zone 3 werden Parkflächen bewirtschaftet, die für das Abstellen auf Campingstellplätzen von Wohnmotorwagen und Wohnanhängern genutzt werden. 4 Der Gemeinderat regelt diese Strassen und Anlagen und ihre Gebühren im Gebührentarif.

Art. 8 Übrige Gebiete

1 Das Parkieren in den übrigen Gebieten ist in der Regel gebührenfrei. Die maximale Parkdauer ist nicht beschränkt.

Art. 9 Gebührentarif

1 Der Gemeinderat erlässt einen Gebührentarif. 2 Im Gebührentarif wird die Bewirtschaftungszone festgelegt und die gebührenpflichtige Zeit bestimmt. 3 Der Gebührentarif enthält die Kriterien zur Erteilung einer Bewilligung für das Dauerparkieren und er bestimmt für verschiedene Arten von Berechtigten die Gebühren in Berücksichtigung der Parkraumzone. Für eine Monatsbewilligung können maximal Gebühren von CHF 100.00, für Jahresbewilligungen von CHF 1'000.00 (ausgenommen Campingstellplätze) verlangt werden. Die Parkierungsgebühren pro Stunde beträgt maximal CHF 2.00. 4 Der Gebührentarif legt weiter die Tarife für Wohnmotorwagen und Wohnanhänger auf Campingstellplätzen fest. Darin enthalten sind weitere Gebühren (z.B. Abwasser- und Wassergebühren, Strom, Kurtaxen usw.). Für eine Tagesbewilligung können maximal Gebühren von CHF 50.00 verlangt werden.

Art. 10 Verwendung der Einnahmen

1 Die Einnahmen aus den Parkierungsgebühren sind für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der öffentlichen Strassen und Parkflächen zu verwenden. Sie können auch für verkehrsberuhigende Massnahmen sowie im Bereich des Langsamverkehrs eingesetzt werden.

Art. 11 Rechtsschutz

1 Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Departements Tiefbau und Werke kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Gemeinderat erhoben werden. 2 Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innerhalb 30 Tagen Beschwerde beim zuständigen kantonalen Departement erhoben werden. 3 Gegen Ordnungsbussen der zuständigen Funktionäre richtet sich der Rechtsweg nach dem Bundesrecht.

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