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Vereinbarung über die Aufnahme von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Basel-Landschaft in die Chrischonaklinik

Basel-Landschaft · 934.400 · other

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Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1

1 Das Bürgerspital Basel verpflichtet sich, im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte Rehabilitations-Patientinnen und -Patienten (exklusive Geriatrie) in der Allgemeinen Abteilung der Chrischonaklinik aufzunehmen, wobei die Anzahl der da zu erbringenden Pflegetage pro Jahr gemäss den Bestimmungen des Anhangs limitiert wird. * 2 Die Aufenthalte sind in der Regel auf maximal 30 Tage beschränkt. Der Ein- und der Austrittstag werden voll verrechnet.

§ 2

1 Die Aufnahme erfolgt nach Absprache mit den vorbehandelnden Spitalärztinnen und -ärzten; in Ausnahmefällen mit den Hausärztinnen und -ärzten. 2 Der Aufenthalt selbst soll auf die medizinisch notwendige Dauer beschränkt sein. Die Chrischonaklinik arbeitet mit den Sozialdiensten der einweisenden Kantonsspitäler Liestal und Bruderholz zusammen. Bezüglich der Entlassung ist insbesondere die Betreuung durch Angehörige, Verwandte und die Spitex frühzeitig abzuklären. 3 Werden die Patientinnen und Patienten durch ausserkantonale Spitäler eingewiesen, so obliegt die Abklärung gemäss Absatz 2 allein der Chrischonaklinik. 1) GS 26.187, SGS 930 2) Beschlossen am 4. Dezember / 8. Dezember 1992 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.244 2 934.400

§ 3

1 Der Kanton Basel-Landschaft vergütet dem Bürgerspital Basel 90% der Differenz zwischen den Leistungen der Patientinnen und Patienten der allgemeinen Abteilung, deren Garanten und den anrechenbaren Betriebskosten. 2 Die anrechenbaren Betriebskosten pro Pflegetag werden als anrechenbare Kosten pro Pflegetag gemäss den Bestimmungen des Anhangs vereinbart. * 3 Auf die Vergütung des Kantons Basel-Landschaft ist auf den Patientenrechnungen hinzuweisen.

§ 4

1 Die Abrechnung der Vergütungen des Kantons Basel-Landschaft erfolgt vierteljährlich unter monatlichen Akontozahlungen mit der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion. 2 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ist befugt, die Grundlagen der Abrechnungen unter Wahrung des Amts- und Artzgeheimnisses durch Auftragserteilung an die Revisionsstelle des Bürgerspitals (Schweizerische Treuhandgesellschaft) kontrollieren zu lassen.

§ 5

1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2 Sie kann beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch auf den 31. Dezember 1996.

§ 6

1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.3) Auf diesen Zeitpunkt wird der Vertrag vom 3./13. Mai 19774) zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Bürgerspital Basel über die Hospitalisierung von Patienten aus Basel- Land in der St. Chrischonaklinik aufgehoben. 3) Vom Landrat am 17. März 1993 genehmigt. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen (Amtsblatt vom 27. Mai 1993, S. 1054). 4) GS 26.581 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.244 3 934.400 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 08.12.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung GS 31.244 26.01.1999 01.01.1999 § 1 Abs. 1 geändert GS 33.589 26.01.1999 01.01.1999 § 3 Abs. 2 geändert GS 33.589 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.244 4 934.400 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 08.12.1992 01.01.1993 Erstfassung GS 31.244 § 1 Abs. 1 26.01.1999 01.01.1999 geändert GS 33.589 § 3 Abs. 2 26.01.1999 01.01.1999 geändert GS 33.589 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.244 Anhang zu SGS 934.400 (alt: SGS 942.111), Stand: 01.01.20091 1 Ergänzung vom 26. Januar 1999 (GS 33.589), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 1999. 2 Aufgehoben am 17. Oktober 2006 (GS 35.1010), mit Wirkung ab 1. Januar 2006. 3 Fassung vom 6. Mai 2008 (GS 36.727), in Kraft seit 1. Januar 2009. 82 - 1.1.2009 Anhang1 1. ...2 2. Im Jahre 2009 und folgende wird die Zahl der Pflegetage für Rehabilitations-3 Patientinnen und -Patienten des Kanton Basel-Landschaft in der allgemeinen Abteilung bei anrechenbaren Kosten pro Pflegetag gemäss § 3 Absatz 2 von 475 Franken auf 5'600 limitiert, wobei die Reha Chrischona die letzten 300 Pflegetage nur zu 50% abrechnet. Die Reha Chrischona beanspruchet wie bis anhin die Garanten "Zusatzversicherungen allgemeine Abteilung ganze Schweiz" der weiteren Rehabilitations-Patientinnen und -Patienten des Kanton Basel-Landschaft in der allgemeinen Abteilung. Die Reha Chrischona verzichtet bei diesen Pflegetagen auf die Inrechnungstellung einer allfälligen Differenz zwischen anrechenbaren Kosten und den Garantenleistungen gemäss § 3 Absatz 2. 3. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ist ermächtigt, die Ziffern 1, und 2. mit dem Bürgerspital jeweils für ein Kalenderjahr neu zu vereinbaren, erstmals für das Jahr 2000. Vorbehalten bleibt die Genehmigung des Vereinbarungsresultates durch den Regierungsrat, wenn der Kanton durch dieses finanziell mehr belastet wird.

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