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6 provisions
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
1
Diese Verordnung bezweckt, in der Stadt Zug Strassenkunst in geordnetem Rahmen zu ermöglichen. Unter Strassenkunst werden musikalische, schauspielerische, artistische oder ähnliche Darbietungen im öffentlichen Raum verstanden.
2
Nebst den Interessen der Strassenkünstlerinnen und Strassenkünstler soll mit dieser Verordnung dem Bedürfnis der Anwohnerschaft nach Ruhe und Ordnung Rechnung getragen werden.
3
Diese Verordnung gilt für die Strassenkunst auf öffentlichen Strassen und Plätzen in der Stadt Zug. Nicht unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen bewilligungspflichtige Veranstaltungen im Sinne des gesteigerten Gemeingebrauchs.
§ 2 Zeitliche Einschänkungen
1
Strassenkunst darf täglich während den folgenden Zeiten dargeboten werden:
a)
08.00 Uhr bis 12.00 Uhr;
b)
13.30 Uhr bis 22.00 Uhr.
2
Strassenmusikantinnen und ‑musikanten dürfen ihr Musikrepertoire an demselben Standort täglich einmal spielen, höchstens aber während 30 Minuten. Danach haben sie ihren Standort in einen anderen Strassenzug oder auf einen anderen Platz zu verlegen.
§ 3 Örtliche Einschränkungen
1
Strassenkunst darf nur auf folgenden Strassen oder Plätzen dargeboten werden:
a)
Landsgemeindeplatz;
b)
Vorstadtquai;
c)
Bahnhofstrasse;
d)
Bundesplatz;
e)
Alpenstrasse;
f)
Postplatz;
g)
Seestrasse;
h)
Fischmarkt;
i)
Ober-Altstadt;
k)
Unter-Altstadt;
l) *
…
2
Verschiedene Musikdarbietungen müssen ausreichend voneinander entfernt sein, damit sie einander nicht stören.
3
Mit Strassenkunst darf weder der Fahrzeug- noch der Fussgängerverkehr beeinträchtigt werden. Freizuhalten sind insbesondere die Zugänge zu Häusern, Geschäften und Restaurants.
§ 4 Hilfsmittel
1
Die für die Darbietungen verwendeten Instrumente und Hilfsmittel dürfen keine Gefahr für die Passantinnen und Passanten darstellen. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie von der Strassenkünstlerin oder dem Strassenkünstler selber mitgetragen werden können.
2
Nicht aufgestellt werden dürfen Bauten und Anlagen im Sinne der Baugesetzgebung sowie andere grössere Einrichtungen wie Zelte, Bühnen, Marktstände und dergleichen.
3
Die Verwendung von Lautsprecheranlagen, Synthesizern oder von elektronisch verstärkten Instrumenten ist verboten.
§ 5 Einnahmen
1
Um Einnahmen zu erzielen, dürfen Strassenkünstlerinnen und ‑künstler einen Topf, einen Hut, einen Instrumentenkasten oder ein ähnliches Behältnis aufstellen. Das aktive Einsammeln von Geld ist verboten.
2
Strassenkünstlerinnen und ‑künstler dürfen weder Tonträger noch Bilder noch andere Waren oder Gegenstände verkaufen.
3
Betteln ist verboten. Ebenso verboten ist jedes Verhalten, das den Anschein einer wirtschaftlichen Notlage erwecken könnte. Den Tatbestand des Bettelns erfüllt insbesondere, wer das für die Darbietung verwendete Instrument bzw. Hilfsmittel offensichtlich nicht beherrscht.
§ 6 <strong>*</strong> …
…