Art. 1
In Anhang V des EWR-Abkommens wird nach Nummer 7 (gestrichen) folgende Nummer eingefügt: "8. 32014 L 0054: Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Bezugnahmen auf ‚Unionsbürger‘ beziehungsweise ‚Bürger der Union‘ werden durch Bezugnahmen auf ‚Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten‘ ersetzt. b) Bezugnahmen auf ‚Arbeitnehmer der Union‘ werden durch Bezugnahmen auf ‚Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten‘ ersetzt. c) In den Art. 1 und 3 wird die Angabe ‚Art. 45 AEUV‘ durch die Angabe ‚Art. 28 des EWR-Abkommens‘ ersetzt." d) In Art. 4 werden die Worte ,des Unionsrechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit‘ durch die Worte ,der Vorschriften über die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäss dem EWR-Abkommen‘ ersetzt. e) In Art. 6 wird das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt. f) In Art. 7 finden die Wörter ,Art. 21 AEUV und‘ keine Anwendung."