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Km vom 11. Juli 2017 des Beschlusses Nr. 219/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.038.94 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

In Anhang V des EWR-Abkommens wird nach Nummer 7 (gestrichen) folgende Nummer eingefügt: "8. 32014 L 0054: Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Bezugnahmen auf ‚Unionsbürger‘ beziehungsweise ‚Bürger der Union‘ werden durch Bezugnahmen auf ‚Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten‘ ersetzt. b) Bezugnahmen auf ‚Arbeitnehmer der Union‘ werden durch Bezugnahmen auf ‚Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten‘ ersetzt. c) In den Art. 1 und 3 wird die Angabe ‚Art. 45 AEUV‘ durch die Angabe ‚Art. 28 des EWR-Abkommens‘ ersetzt." d) In Art. 4 werden die Worte ,des Unionsrechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit‘ durch die Worte ,der Vorschriften über die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäss dem EWR-Abkommen‘ ersetzt. e) In Art. 6 wird das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt. f) In Art. 7 finden die Wörter ,Art. 21 AEUV und‘ keine Anwendung."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2014/54/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015. (Es folgen die Unterschriften)

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