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7 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Dieser Vertrag regelt gestützt auf § 38 Absatz 2 des Gesetzes über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG)1) vom 29. September 2016:
a. die Nutzung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe durch Personen
mit Behinderung mit Wohnsitz bzw. besonderer Zuständigkeit nach Artikel 5 der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
in einem der Vertragskantone im jeweils anderen Vertragskanton;
b. die Abgeltung der bezogenen Leistungen der Behindertenhilfe und
c. die Abgeltung allfälliger Folgekosten bei einem Eintritt in eine Institution
gemäss Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eigliederung von invaliden Personen (IFEG) durch die Vertragskantone.
§ 2
Nutzung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe
1 Personen mit Behinderung gemäss § 1 Abs. 1 Bstb. a haben in Abweichung
zu § 14 Absatz 5 BHG zeitlich unbeschränkten Zugang zu ambulanten Leistungen der Behindertenhilfe im Bereich Wohnen des jeweils anderen Vertragskantons.
1) GS 2016.071, SGS 853
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.073
2 853.111
§ 3
Abgeltung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe im Bereich Wohnen
1 Zieht eine Person mit Behinderung zum Bezug von ambulanten Leistungen
der Behindertenhilfe in den jeweils anderen Vertragskanton und begründet dort
Wohnsitz oder zieht sie aus einer Institution gemäss IFEG mit Standort im jeweilig anderen Vertragskanton in eine selbständige Wohnform im jeweilig
anderen Vertragskanton, gilt der ursprünglich zuständige Vertragskanton die
dadurch anfallenden Kantonsbeiträge der Behindertenhilfe und die nicht durch
Bundesbeiträge gedeckten Kosten der Ergänzungsleistungen dem anderen
Vertragskanton vollumfänglich ab.
§ 4
Abgeltung von Folgekosten beim Bezug von ambulanten Leistungen der Behindertenhilfe
1 Leistungen der Behindertenhilfe im Bereich Tagesstruktur, die parallel zu den
Leistungen der ambulanten Wohnbegleitung bezogen werden, gilt der ursprünglich zuständige Vertragskanton dem anderen Vertragskanton vollumfänglich ab.
2 Bei einem nachträglichen Leistungsbezug im Bereich Wohnen in einer Institution gemäss IFEG gilt der ursprünglich zuständige Vertragskanton dem anderen Vertragskanton sowohl die Kantonsbeiträge für den Leistungsbezug im Bereich Wohnen und die nicht durch Bundesbeiträge gedeckten Kosten der Ergänzungsleistungen wie auch die Kosten für die Leistungen im Bereich Tagesstruktur vollständig ab.
3 Die Abgeltungspflicht des ursprünglich zuständigen Vertragskantons entspricht bei einem Wechsel in eine ausserkantonale Institution gemäss IFEG
Absatz 2.
4 Die Abgeltungspflicht des ursprünglich zuständigen Vertragskantons entspricht bei einem erneuten Wechsel in eine ambulante Wohnbegleitung den
§§ 3 Absatz 1 und 4 Absatz 1.
§ 5
Beendigung der Abgeltungspflicht
1 Die Abgeltungspflicht des ursprünglich zuständigen Kantons endet:
a. bei Wegfall des Status als Person mit Behinderung gemäss § 4 BHG;
b. bei Wegzug der Person mit Behinderung aus einer ambulanten Wohnbegleitung in einen anderen Kanton, ausser beim Eintritt in eine ausserkantonale Institution gemäss IFEG;
c. bei Wegzug der Person mit Behinderung ins Ausland;
d. beim Tod der Person mit Behinderung entsprechend den zeitlichen Vorgaben der Behindertenhilfe- und der Ergänzungsleistungsgesetzgebung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.073
3 853.111
§ 6
Zuständigkeiten und Rechnungsstellung
1 Für den Kanton Basel-Landschaft stellt das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote für die Kantonsbeiträge der Behindertenhilfe und die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft für die Ergänzungsleistungen dem Amt
für Sozialbeiträge, Abteilung Behindertenhilfe Rechnung für die angefallenen
Kosten.
2 Für den Kanton Basel-Stadt stellt das Amt für Sozialbeiträge für die Kantonsbeiträge der Behindertenhilfe dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote und für die Ergänzungsleistungen der Sozialversicherungsanstalt Basel-
Landschaft Rechnung für die angefallenen Kosten.
3 Die Rechnungstellung erfolgt jeweils bis spätestens per 30. Juni des Folgejahres.
§ 7
Vertragsdauer und Kündigung
1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
2 Der Vertrag wird für unbefristete Dauer abgeschlossen.
3 Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Jahr per 31.
Dezember schriftlich gekündigt werden.
4 Für Personen mit Behinderung, für die zum Zeitpunkt des Vertragsendes eine
Abgeltungspflicht besteht, gilt diese weiterhin fort bis zum Eintreten eines der
Fälle gemäss § 5.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.073
4 853.111
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2016.073
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.073
5 853.111
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 06.12.2016 01.01.2017 Erstfassung GS 2016.073
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.073