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Entschädigungsverordnung (ESVo)

Risch · 1.7-1.3 · communal act

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Grundsätze für Spesenentschädigungen
  3. Art. 3 Auswärtige Verpflegung und Unterkunft
  4. Art. 4 Dienstfahrten im Allgemeinen
  5. Art. 5 Öffentliche Verkehrsmittel
  6. Art. 6 Private Motorfahrzeuge
  7. Art. 7 Arbeitskleider und Sicherheitsausrüstung
  8. Art. 8 Elektronische Arbeits- und Kommunikationsgeräte
  9. Art. 9 Übrige Spesen
  10. Art. 10 Grundsätze für Zulagen für ausserordentliche Inanspruchnahme
  11. Art. 11 Pikettdienst
  12. Art. 12 Nachtdienst (AZVo § 17)
  13. Art. 13 Dienst an Sonn- und Feiertagen
  14. Art. 14 Pauschale Abgeltung
  15. Art. 15 Ansätze für Dolmetscher
  16. Art. 16 Übergangsbestimmung

16 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Verordnung gilt für das Verwaltungspersonal der Gemeinde Risch.

Art. 2 Grundsätze für Spesenentschädigungen

1 Spesen sind Kosten, die den Mitarbeitenden bei der beruflichen Aufgabenerfüllung notwendigerweise anfallen. Mitarbeitende und Vorgesetzte achten darauf, die zu entschädigenden Spesen und Zulagen auf das Notwendige zu beschränken. 2 Die Vorgesetzen bewilligen die Spesen. 3 Die Spesenentschädigungen orientieren sich an den tatsächlich anfallenden Kosten und können wie folgt ausbezahlt werden: a) gemäss den tatsächlich angefallenen Kosten b) nach festen Ansätzen für eine Aufgabe, einen Sachverhalt oder ein Ereignis c) pauschal für eine Aufgabe, einen Sachverhalt oder ein Ereignis 4 Spesenentschädigungen werden nur gegen Beleg ausbezahlt und als Sachaufwand verbucht. 5 Sofern kein Originalbeleg vorhanden ist, kann ausnahmsweise ein Ersatzbeleg (tabellarisch) ausgestellt werden.

Art. 3 Auswärtige Verpflegung und Unterkunft

1 Bei erforderlichen Arbeitseinsätzen ausserhalb des Arbeits- und Wohnorts werden die tatsächlichen Kosten für auswärtige Verpflegung bis max. CHF 30.00 pro Hauptmahlzeit (Mittag- bzw. Nachtessen) und CHF 10.00 für eine Zwischenmahlzeit (Frühstück oder Zwischenverpflegung) entschädigt. 2 Bei auswärtiger Unterkunft werden die tatsächlichen Übernachtungskosten (inkl. Frühstück) entschädigt. Bei Übernachtungskosten über CHF 200.00 pro Nacht ist die Zustimmung der Abteilungsleitung sowie der Personalleitung erforderlich. 3 Verpflegungskosten für die Einladung Dritter können entschädigt werden, wenn es im betrieblichen Interesse liegt.

Art. 4 Dienstfahrten im Allgemeinen

1 Die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort werden nicht entschädigt. 2 Für beruflich notwendige Fahrten sind grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel oder das Dienstfahrzeug zu benützen. 3 Die zuständige Abteilungsleitung kann im Einvernehmen mit der Personalleitung für definierte Personalkategorien mit häufigen, beruflich notwendigen Fahrten generelle Bewilligungen für die Benützung privater Motorfahrzeuge erteilen.

Art. 5 Öffentliche Verkehrsmittel

1 Für beruflich notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden in der Regel die Kosten für die 2. Klasse gemäss Billett vergütet. Über Ausnahmen entscheidet die Abteilungsleitung zusammen mit der Personalleitung. 2 Bei regelmässig notwendiger Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden Halbtax- und andere Abonnemente oder Mehrfahrtenkarten zur Verfügung gestellt bzw. entschädigt, sofern diese kostengünstiger sind. 3 Bei dienstlicher Benützung privater Abonnemente werden die Kosten vergütet, welche gemäss Abs. 1 maximal angefallen wären.

Art. 6 Private Motorfahrzeuge

1 Die Benützung privater Motorfahrzeuge wird mit folgenden Ansätzen entschädigt, sofern gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln eine wesentliche Zeitersparnis resultiert, deren Benützung unverhältnismässig wäre, Material transportiert werden muss oder das Dienstfahrzeug nicht zur Verfügung steht: a) für Personenwagen Rp. 70 pro km b) für Motorräder Rp. 35 pro km 2 Mit diesen Entschädigungen sind alle Ansprüche aus der beruflichen Benützung privater Motorfahrzeuge abgegolten, einschliesslich des Kostenanteils für Versicherungen. In Härtefällen können ungedeckte Schäden auf Gesuch hin ausnahmsweise ganz oder teilweise durch die Gemeinde übernommen werden, sofern sie nicht durch grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden und ein genügender Versicherungsschutz (mind. Teilkaskoversicherung) bestand. 3 Bei regelmässiger Benützung privater Motorfahrzeuge zu beruflichen Zwecken gemäss § 6 Abs. 1 kann die Abteilungsleitung im Einvernehmen mit der Personalleitung anstelle der obigen Ansätze jährliche Pauschalentschädigungen festsetzen.

Art. 7 Arbeitskleider und Sicherheitsausrüstung

1 Den Mitarbeitenden werden je nach Funktion und Aufgabe die für die berufliche Aufgabenerfüllung nötigen speziellen Arbeitskleider sowie die vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen zur Verfügung gestellt oder entschädigt.

Art. 8 Elektronische Arbeits- und Kommunikationsgeräte

1 Die Gemeinde stellt den Mitarbeitenden, sofern für die Erledigung ihrer Arbeit notwendig, ein Notebook sowie einen Arbeitsplatz zur Verfügung. Ein Arbeitsplatz kann auch mehreren Mitarbeitenden zur Benützung zugewiesen werden. * 2 Alle Mitarbeitenden der Gemeinde Risch mit einem Mindestpensum von 20% können von den Vorteilskonditionen des Telekommunikationsanbieters der Gemeinde mit entsprechend günstigen Abonnements- und Gesprächsgebühren profitieren. Die Entschädigung für die Nutzung von privaten Kommunikationsgeräten für geschäftliche Zwecke erfolgt im Grundsatz im Rahmen der Spesenentschädigungen (siehe § 2), soweit keine Pauschalentschädigung gemäss Abs. 3 ausgerichtet wird. Für die geschäftliche Nutzung privater Kommunikationsgeräte kann ein Pauschaltarif von Rp. 30 pro Minute abgerechnet werden. * 3 Mitarbeitende die aufgrund ihrer Funktion keinen Arbeitsplatz zugeteilt erhalten, häufig ausserhalb ihres ordentlichen Arbeitsplatzes arbeiten und/oder ständig bzw. auch ausserhalb der Büroöffnungszeiten erreichbar sein müssen, erhalten für die Nutzung ihres privaten Mobiltelefons für geschäftliche Zwecke eine Pauschalentschädigung pro Monat, welche die Anstellungsbehörde im Einzelfall festgelegt: * a) Lernende Werkhof / Hausdienst: CHF 10.00 bis CHF 15.00 b) Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleitende: CHF 20.00 c) Mitarbeitende Werkhof; hauptamtliche Hauswarte; Schulsozialarbeiter/in in den beiden Aussenschulen: CHF 20.00 bis CHF 30.00 d) Teamleitende Werk- und Hausdienst; Mitarbeitende des Bereichs Jugend und Gesellschaft: CHF 25.00 bis CHF 50.00 4 Falls keine anderen Pauschalen gemäss Abs. 3 ausgerichtet werden und die Mitarbeitenden ihr privates Mobiltelefon teilweise auch für geschäftliche Zwecke nutzen (z.B. Zugang zum IT-System, Zeiterfassung, Zwei-Faktor-Authentifizierung etc.), wird eine Pauschale von CHF 10.00 pro Monat ausgerichtet. Diese Pauschale beinhaltet auch einen Anteil an die Anschaffungs- und Betriebskosten des privaten Mobiltelefons. *

Art. 9 Übrige Spesen

1 In dieser Verordnung nicht namentlich aufgeführte Spesen werden gemäss den Grundsätzen in § 2 entschädigt.

Art. 10 Grundsätze für Zulagen für ausserordentliche Inanspruchnahme

1 Als Zulagen für ausserordentliche Inanspruchnahme gelten Entschädigungen für Nachteile aufgrund von Pikett- und Nachtdienst sowie Dienst an Sonn- und Feiertagen. 2 Mitarbeitende, die funktionsgemäss mit einer gewissen Regelmässigkeit Nachteile gemäss Abs. 1 erfahren, haben, sofern diese nicht mit dem Lohn abgegolten sind, Anspruch auf Abgeltung in Form von Zeitgutschriften oder Zulagen. 3 Alle Zulagen sind grundsätzlich auf den jeweiligen Sachverhalt bezogen und können fallweise oder pauschal ausgerichtet werden. 4 Zeitgutschriften oder Zulagen für Überstundenarbeit, Dienst in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen können nicht kumuliert geltend gemacht werden.

Art. 11 Pikettdienst

1 Beim Pikettdienst halten sich die Mitarbeitenden ausserhalb des Arbeitsplatzes und der regulären Arbeitszeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit. 2 Für die Beschränkung der Freizeit durch jederzeitige Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft bei angeordnetem und zusammenhängendem Pikettdienst wird eine Entschädigung von CHF 230.00 pro Woche (Montag bis Sonntag) ausgerichtet. 3 Arbeitseinsätze während des Pikettdienstes gelten als Überstundenarbeit und werden gemäss den Bestimmungen des Personalgesetzes (§ 31) und der Arbeitszeitverordnung (§§ 16 und 17) abgegolten. Der Arbeitsweg zum Einsatzort wird als Arbeitszeit angerechnet. *

Art. 12 Nachtdienst (AZVo § 17)

1 Als Nachtdienst gilt der angeordnete Arbeitseinsatz in der Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr. 2 Bei Leistung von Nachtdienst wird ein Zeitzuschlag oder ein Lohnzuschlag von 25% gewährt.

Art. 13 Dienst an Sonn- und Feiertagen

1 Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die bezahlten arbeitsfreien Feiertage gemäss Arbeitszeitverordnung § 8. 2 Bei Einteilung zum Dienst an Sonn- und Feiertagen wird ein Zeitzuschlag oder ein Lohnzuschlag von 50% gewährt.

Art. 14 Pauschale Abgeltung

1 Planbare Abendeinsätze (bis 22.00 Uhr), Nachteinsätze und Dienste an Sonn- und Feiertagen können pauschal abgegolten werden. In diesem Fall werden keine Zeit- oder Lohnzuschläge ausgerichtet.

Art. 15 Ansätze für Dolmetscher

1 Für Tätigkeiten als Dolmetscher wird eine Pauschale zwischen CHF 40.00 bis CHF 100.00 pro Stunde ausgerichtet. Es erfolgen keine Zeitgutschriften.

Art. 16 Übergangsbestimmung

1 Die mit der Bewilligung von Abteilungsleitenden bis Ende April 2023 betriebenen eigenen Geräte, für welche die Gemeinde schon bisher eine Entschädigung ausgerichtet hat, werden bis Ende 2025 weiterhin im bisherigen Umfang (CHF 15.00 pro Monat) pauschal abgegolten. *

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