§ 1 IV. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts Die Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung vom 31. Oktober 2006 11 wird wie folgt geändert: § 8 Abs. 2, 3 (neu), 4 2Die Schulleitungen der Berufsfachschulen entscheiden über die Aufnahme in ein kantonales Brückenangebot. 3Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die Zuweisung an ausserkantonale Anbieter von Brückenangeboten. Es kann ausnahmsweise, insbesondere zur Integration fremdsprachiger Lernender, den Besuch eines zweiten Brückenangebots bewilligen. Bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.