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13 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Gegenstand dieses Reglements sind die Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität
sowie der guten wissenschaftlichen Praxis (nachfolgend Grundsätze). Diese betreffen
insbesondere die Planung, Durchführung, Veröffentlichung und Begutachtung von Forschungsarbeiten sowie das Datenmanagement und den Umgang mit Materialien. *
§ 2
Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für alle Angehörigen der Universität Luzern. Es gilt sinngemäss
für Angehörige von extern getragenen Instituten («An-Instituten»). *
1 SRL Nr. 539
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2015 356
2 Nr. 539k
2 Im Rahmen der nationalen und internationalen Forschungszusammenarbeit können abweichende Regelungen gelten, beispielsweise bezüglich der Autorenschaft. Die Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität und guten wissenschaftlichen Praxis sind aber
stets zu beachten. Die beteiligten Forschenden vereinbaren vor Beginn der Zusammenarbeit schriftlich, welche Vorschriften und Grundsätze zur Anwendung gelangen. *
3 Bei wissenschaftlichem Fehlverhalten von Bachelor- und Masterstudierenden gelten
die Verfahrenswege und Massnahmen des Statuts der Universität Luzern2 sowie der Fakultäten. § 3 bis 5 sind anwendbar, soweit Studierende an zur Veröffentlichung bestimmten Forschungsprojekten beteiligt sind. *
§ 3
Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität
und wissenschaftlichen Praxis
1 Die Einhaltung der national und international anerkannten Grundprinzipien der wissenschaftlichen Integrität sind für die Glaubwürdigkeit der wissenschaftlichen Forschung
unabdingbar. Forscherinnen und Forscher der Universität Luzern sind den Prinzipien der
Verlässlichkeit, der Redlichkeit, des Respekts und der Verantwortung verpflichtet und
stehen im selbstkritischen Dialog mit der Wissenschaftsgemeinschaft und der Öffentlichkeit. *
2 Soweit die Universität Luzern keine anderslautenden Regelungen getroffen hat, sind
die in der Forschungsgemeinschaft sowie in den einzelnen Fächern anerkannten Regeln
der wissenschaftlichen Integrität anwendbar, insbesondere der Kodex zur wissenschaftlichen Integrität der Akademien der Wissenschaften Schweiz. *
3 Interessenkonflikte im Zusammenhang mit einem Forschungsprojekt sind von allen
Beteiligten der Projektleitung und allfälligen Geldgebern mitzuteilen. Interessenkonflikte der Projektleitung sind zusätzlich vor Projektbeginn der Prorektorin oder dem Prorektor Forschung offenzulegen. *
§ 3a * Prävention
1 Die Universität Luzern ergreift präventive Massnahmen im Bereich der wissenschaftlichen Integrität, indem sie insbesondere
a. Studierende und Doktorierende im Rahmen der Ausbildung in den Grundsätzen
guter wissenschaftlicher Praxis schult,
b. Beratungs- und Schulungsangebote für Forschende aller Stufen und Disziplinen
bereitstellt.
2 Die präventiven Massnahmen werden durch die Stelle für Forschungsförderung
(«Grants Office») unterstützt, in enger Zusammenarbeit mit der Graduate Academy.
2 SRL Nr. 539c
Nr. 539k 3
2 Forschungsprojekte
§ 4
Allgemeines *
1 Die Forschenden sind frei, ihre Forschungsziele und -methoden zu wählen. Ausgenommen davon sind ethisch nicht vertretbare Forschungsziele oder -methoden oder solche,
die möglicherweise schädliche Auswirkungen auf Individuen, Gesellschaft oder Umwelt
haben und durch den erwarteten Nutzen des Forschungsprojekts nicht gerechtfertigt werden können. Ebenso sind die Forschungsprojekte frei von überzogenen Zielsetzungen
und unbegründeten Behauptungen zur wissenschaftlichen Relevanz.
1bis Die Projektleitung ist dafür verantwortlich, dass in sämtlichen Phasen des Projekts
die geltenden gesetzlichen Vorschriften (u.a. im Bereich der Humanforschung) und anerkannte ethische Standards eingehalten werden. *
2 … *
3 …
4 …
§ 4a * Forschungsdaten
1 Alle an einem Forschungsprojekt mitarbeitenden Personen sind verantwortlich für die
Korrektheit der von ihnen erhobenen Daten.
2 Damit Forschung intersubjektiv überprüft werden kann und Daten auch nach anderen
Gesichtspunkten analysiert werden können, sind alle Daten (inkl. Rohdaten) vollständig,
klar und genau zu dokumentieren sowie in Anwendung der international anerkannten
Prinzipien (FAIR-Prinzipien) zugänglich zu machen, sofern dem keine Rechte (insbesondere Urheberrechte und Datenschutzbestimmungen) oder zeitlich limitierte Vor-
Publikations-Embargos entgegenstehen.
3 Die Projektleitung ist für die adäquate Aufbewahrung, die Zugänglichkeit und die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich.
4 Forschungsdaten, welche im Rahmen von Forschungsprojekten an der Universität Luzern erarbeitet wurden, bleiben grundsätzlich Eigentum der Universität Luzern.
3 Publikationen
§ 5
1 Forschungserkenntnisse sollen grundsätzlich der Öffentlichkeit unvoreingenommen
und vollständig zugänglich gemacht werden, soweit keine Interessen der Geheimhaltung
oder vertragliche Verpflichtungen der Veröffentlichung entgegenstehen. *
4 Nr. 539k
2 Als Autorin oder als Autor ist aufzuführen, wer durch persönliche wissenschaftliche
Arbeit einen wesentlichen Beitrag zur Planung, Durchführung, Auswertung oder
Kontrolle der Forschungsarbeit geleistet hat. Personen, welche keinen Beitrag im oben
beschriebenen Sinn geleistet haben, dürfen nicht als Autorin oder Autor aufgeführt werden.
3 Grundsätzlich übernimmt die Hauptautorin oder der Hauptautor die Verantwortung für
die inhaltliche Richtigkeit der Publikation. Die weiteren Autorinnen und Autoren sind
verantwortlich für die Richtigkeit jener Aussagen, die sie selber zur Publikation beigetragen haben oder aufgrund ihres Wissens überprüfen können. Die Beiträge der Autorinnen und Autoren sind in der Publikation anzugeben; wo keine Hauptautorschaft vorliegt,
tragen alle Autorinnen und Autoren gleichermassen die Verantwortung. *
4 Sämtliche Quellen, die für die Forschung verwendet werden, müssen in der Publikation
angegeben werden. Die Verwendung von künstlicher Intelligenz (KI) im Forschungsprozess muss offengelegt werden; für allfällige Verletzungen von Urheber- und anderen
Rechten bleiben die Autorinnen und Autoren persönlich verantwortlich. *
5 Bei der Publikation von Forschungsarbeiten, die teilweise oder vollständig an der Universität Luzern ausgeführt wurden, ist die Universität Luzern als Institution anzugeben.
4 Begutachtungen
§ 6
1 Gutachterinnen und Gutachter
a. * verfassen Gutachten vorurteilsfrei, fundiert, sachlich, konstruktiv und termingerecht,
abis. * stellen klar, inwiefern sie über relevantes Wissen im engeren Fachgebiet verfügen,
b. * machen keinen sachfremden Gebrauch von vertraulichen Informationen, die ihnen
im Rahmen ihrer Gutachtertätigkeit zugänglich sind,
bbis. * übernehmen kein Gedankengut, zu dem sie im Rahmen der Gutachtertätigkeit Zugang haben,
c. behandeln alle Informationen als vertraulich.
2 Besteht bei der wissenschaftlichen Gutachtertätigkeit ein Befangenheitsgrund oder ein
Interessenkonflikt (beispielsweise ein Gutachten zu einer Arbeit in direkter Konkurrenz
zur eigenen Arbeit), ist dieser dem Auftraggebenden umgehend offenzulegen, und es ist
auf den Gutachtensauftrag zu verzichten. *
Nr. 539k 5
4a Beratungs- und Schlichtungsstellen *
§ 6a *
1 Angehörige der Universität Luzern können sich bei Fragen oder Streitigkeiten betreffend wissenschaftliche Integrität an die Leiterin oder den Leiter der Stelle für Forschungsförderung («Grants Office») oder an deren oder dessen Stellvertretung wenden.
2 In Konfliktsituationen zwischen Universitätsangehörigen kann die Ombudsstelle der
Universität Luzern angerufen und um Vermittlung ersucht werden.
3 Beratungsgespräche sind vertraulich. Eine Meldung an die Integritätsbeauftragte oder
den Integritätsbeauftragten ist grundsätzlich nur im Einverständnis mit der ratsuchenden
Person zulässig.
5 Vorgehen bei Verdacht auf wissenschaftliches
§ 7 Fehlverhalten
Allgemeines
1 Bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten kann bei der Integritätsbeauftragten
oder dem Integritätsbeauftragten oder bei der Hinweis-Meldestelle eine Meldung erstattet werden. *
1bis Verdichtet sich nach einer ersten Vorabklärung der Verdacht auf wissenschaftliches
Fehlverhalten, stellt die oder der Integritätsbeauftragte bei der Rektorin oder dem Rektor
einen Antrag auf Eröffnung eines formellen Untersuchungsverfahrens. *
2 Bei einfachen Fällen oder geringen Verstössen gegen die Integrität kann die oder der
Integritätsbeauftragte im Anschluss an den Entscheid der Rektorin oder des Rektors die
Ermittlungen alleine durchführen. Bei komplexen Fällen und groben Verstössen sowie
wenn spezifisches Fachwissen aus der betroffenen Disziplin erforderlich ist, kann sie
oder er Sachverständige beiziehen. Falls die Bedeutung des Falles dies rechtfertigt, kann
die Rektorin oder der Rektor eine universitätsexterne Person mit der Untersuchung beauftragen. *
3 Die oder der Integritätsbeauftragte wird von der Rektorin oder dem Rektor ernannt. Ihr
oder ihm ist ein angemessenes Budget zur Verfügung zu stellen. *
§ 7a * Vorsorgliche Massnahmen
1 Auf Antrag der oder des Integritätsbeauftragten erlässt die Rektorin oder der Rektor die
nötigen vorsorglichen Massnahmen.
6 Nr. 539k
§ 8
Abschluss des Untersuchungsverfahrens *
1 Die von der oder dem Integritätsbeauftragten oder einer universitätsexternen Person
geführten Verfahren werden mit einem Bericht und Empfehlungen an die Rektorin oder
den Rektor abgeschlossen. *
2 … *
3 … *
4 … *
§ 9
Massnahmen *
1 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die zu treffenden Massnahmen. Diese
richten sich nach den anwendbaren personalrechtlichen und universitären Bestimmungen, die auf das Rechtsverhältnis zwischen der fehlbaren Person und der Universität anwendbar sind. *
2 Die Rektorin oder der Rektor teilt ihren oder seinen Entscheid der betroffenen Person
und weiteren am Verfahren beteiligten Personen schriftlich mit. Sie oder er entscheidet
über eine allfällige Information der Öffentlichkeit oder von Dritten. *
3 Ist die Rektorin oder der Rektor in den Fall direkt involviert, wird das Verfahren durch
einen Entscheid des Universitätsrates abgeschlossen. Besteht für die Rektorin oder den
Rektor ein offensichtlicher Interessenkonflikt, wird das Verfahren durch einen Entscheid
der Stellvertretung der Rektorin oder des Rektors abgeschlossen. *
4 Die Meldung angeblichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens ohne hinreichenden Anlass kann ebenfalls sanktioniert werden. *
6 Verfahrensgrundsätze und Rechtspflege
§ 10
Allgemeines
1 … *
2 … *
3 … *
4 … *
4bis Besteht ein hinreichender Verdacht auf eine Verletzung der wissenschaftlichen Integrität, wird das Verfahren von Amtes wegen eröffnet. *
5 Die Universität Luzern sorgt für angemessenen Schutz vor allfälligen Repressalien
oder Benachteiligungen für involvierte Personen. *
§ 11 Nr. 539k 7
Befangenheit *
1 Im Verfahren dürfen keine Personen mitwirken, die aufgrund von Verwandtschaft, enger Freundschaft oder Feindschaft, ehemaliger oder aktueller Konkurrenzsituation, finanzieller oder organisatorischer Abhängigkeit oder aus anderen Gründen gegenüber der
betroffenen Person, der Person, die Anzeige erstattet hat, oder gegenüber anderen direkt
oder indirekt involvierten Personen und Institutionen als befangen erscheinen. Die im
Zusammenhang mit Berufungsverfahren geltenden Befangenheitsregeln sind analog anwendbar. *
2 Den Verfahrensbeteiligten wird die personelle Zusammensetzung der am Verfahren
und am Entscheid mitwirkenden Personen mitgeteilt. *
3 Über Ablehnungsbegehren entscheidet die Rektorin oder der Rektor. Richtet sich das
Begehren gegen die Rektorin oder den Rektor, entscheidet darüber der Universitätsrat.
§ 12 Ist das Begehren berechtigt, wird die Instanz neu zusammengesetzt. *
Anwendbares Verfahrensrecht
1 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19723. *
2 Richtet sich der erhobene Vorwurf gegen eine Angestellte oder einen Angestellten der
Universität Luzern, dient das Verfahren der Klärung im Hinblick auf mögliche personalrechtliche Massnahmen. Die Prorektorin oder der Prorektor Personal und Professuren ist
über die Verfahrenseröffnung zu informieren. Wird ein Verfahren gegen eine Professorin oder einen Professor der Universität Luzern eröffnet, ist überdies der Präsident oder
die Präsidentin des Universitätsrates darüber zu informieren. *
3 Richtet sich die Untersuchung gegen Universitätsangehörige ohne Anstellung an der
Universität Luzern, dient das Verfahren zur Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf
mögliche Massnahmen gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Universität Luzern. *
§ 13 * …
7 Schlussbestimmung
§ 14
Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
3 SRL Nr. 40
8 Nr. 539k
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 09.12.2015 01.01.2016 Erstfassung G 2015 356
Erlasstitel 23.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 1 Abs. 1 23.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 2 Abs. 1 23.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 2 Abs. 2 23.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 2 Abs. 3 23.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 3 Abs. 1 23.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 3 Abs. 2 23.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 3 Abs. 3 23.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 3a 23.06.2023 01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 4 23.06.2023 01.08.2023 Titel geändert G 2023-065
§ 4 Abs. 1bis 23.06.2023 01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 4 Abs. 2 23.06.2023 01.08.2023 aufgehoben G 2023-065
§ 4a 23.06.2023 01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 5 Abs. 1 23.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 5 Abs. 3 23.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 5 Abs. 4 23.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 6 Abs. 1, a. 23.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 6 Abs. 1, abis. 23.06.2023 01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 6 Abs. 1, b. 23.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 6 Abs. 1, bbis. 23.06.2023 01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 6 Abs. 2 23.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-065
Titel 4a 23.06.2023 01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 6a 23.06.2023 01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 7 Abs. 1 23.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 7 Abs. 1bis 23.06.2023 01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 7 Abs. 2 23.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 7 Abs. 3 23.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 7a 23.06.2023 01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 8 23.06.2023 01.08.2023 Titel geändert G 2023-065
§ 8 Abs. 1 23.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 8 Abs. 2 23.06.2023 01.08.2023 aufgehoben G 2023-065
§ 8 Abs. 3 23.06.2023 01.08.2023 aufgehoben G 2023-065
§ 8 Abs. 4 23.06.2023 01.08.2023 aufgehoben G 2023-065
§ 9 23.06.2023 01.08.2023 Titel geändert G 2023-065
§ 9 Abs. 1 23.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 9 Abs. 2 23.06.2023 01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 9 Abs. 3 23.06.2023 01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 9 Abs. 4 23.06.2023 01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 10 Abs. 1 23.06.2023 01.08.2023 aufgehoben G 2023-065
§ 10 Abs. 2 23.06.2023 01.08.2023 aufgehoben G 2023-065
§ 10 Abs. 3 23.06.2023 01.08.2023 aufgehoben G 2023-065
§ 10 Abs. 4 23.06.2023 01.08.2023 aufgehoben G 2023-065
§ 10 Abs. 4bis 23.06.2023 01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 10 Abs. 5 23.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 11 23.06.2023 01.08.2023 Titel geändert G 2023-065
§ 11 Abs. 1 23.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 11 Abs. 2 23.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 11 Abs. 3 23.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 12 Abs. 1 23.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-065
§ 12 Abs. 2 23.06.2023 01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 12 Abs. 3 23.06.2023 01.08.2023 eingefügt G 2023-065
§ 13 23.06.2023 01.08.2023 aufgehoben G 2023-065
Nr. 539k 9
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
09.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung G 2015 356
23.06.2023 01.08.2023 Erlasstitel geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 1 Abs. 1 geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 2 Abs. 1 geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 2 Abs. 2 geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 2 Abs. 3 geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 3 Abs. 1 geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 3 Abs. 2 geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 3 Abs. 3 geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 3a eingefügt G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 4 Titel geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 4 Abs. 1bis eingefügt G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 4 Abs. 2 aufgehoben G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 4a eingefügt G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 5 Abs. 1 geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 5 Abs. 3 geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 5 Abs. 4 geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 6 Abs. 1, a. geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 6 Abs. 1, abis. eingefügt G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 6 Abs. 1, b. geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 6 Abs. 1, bbis. eingefügt G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 6 Abs. 2 geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 Titel 4a eingefügt G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 6a eingefügt G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 7 Abs. 1 geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 7 Abs. 1bis eingefügt G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 7 Abs. 2 geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 7 Abs. 3 geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 7a eingefügt G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 8 Titel geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 8 Abs. 1 geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 8 Abs. 2 aufgehoben G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 8 Abs. 3 aufgehoben G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 8 Abs. 4 aufgehoben G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 9 Titel geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 9 Abs. 1 geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 9 Abs. 2 eingefügt G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 9 Abs. 3 eingefügt G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 9 Abs. 4 eingefügt G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 10 Abs. 1 aufgehoben G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 10 Abs. 2 aufgehoben G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 10 Abs. 3 aufgehoben G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 10 Abs. 4 aufgehoben G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 10 Abs. 4bis eingefügt G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 10 Abs. 5 geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 11 Titel geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 11 Abs. 1 geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 11 Abs. 2 geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 11 Abs. 3 geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 12 Abs. 1 geändert G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 12 Abs. 2 eingefügt G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 12 Abs. 3 eingefügt G 2023-065
23.06.2023 01.08.2023 § 13 aufgehoben G 2023-065