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Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch

Basel-Stadt · 510.700 · intercantonal agreement

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Contents: 45 provisions
  1. Art. 1 I. Abschnitt: Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 II. A. Organe
  7. Art. 7 II. B. Konkordatsbehörde
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 II. C. Schulrat
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 II. D. Schuldirektion
  14. Art. 14 II. E. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 II. F. Unabhängige Rekurskommission
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 III. Abschnitt: Sonderleistungen des Standortkantons
  22. Art. 22 IV. Abschnitt: Finanz- und Rechnungswesen
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25 V. Abeschnitt: Personal
  26. Art. 26
  27. Art. 27 VI. Abschnitt: Auszubildende
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34 VII. Abschnitt: Haftung
  35. Art. 35
  36. Art. 36 VIII. Abschnitt: Anwendbares Recht
  37. Art. 37
  38. Art. 38 IX. Abschnitt: Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42 X. Abschnitt: Schlussbestimmungen
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45

45 provisions

Art. 41

Ausbildung Dritter 1 Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies erlaubt, die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern angehörenden Personen ermöglichen. 2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

Art. 42 X. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Inkrafttreten 1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zusammen mindestens 95% der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben. 4) 2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustandekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. 5) Spätere Beitrittserklärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Art. 43 dar. 3 Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkordatsbehörde auf maximal Fr. 13.66 Mio. festgelegt werden. In Abweichung von Art. 9 lit. f bedarf eine den Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung des Globalbudgets während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder.

Art. 43

Beitritt weiterer Kantone 1 Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordatsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt werden ein Minimalkontingent sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt. 4) Wirksam seit 8. 12. 2004. 5) Dem Bundesrat am 30. 5. 2005 zur Kenntnis gebracht.

Art. 44

Kündigung 1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat erklären. 2 Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist eine Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zu - lässig. 3 Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehrgänge bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist berechtigt, die betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich abschliessen zu lassen. 4 Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückvergütungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder. 5 Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige Anpassungen des Konkordates, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt. 6 Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuverhandlung der Sonderleistungen des Standortkantons (Art. 21) ist unzulässig.

Art. 45

Auflösung 1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstimmigkeit aller Konkordatsmitglieder. 2 Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkordatsmitglieder während der der Liquidation vorangehenden zehn Jahre unter den Mitgliedern verteilt. 3 Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Abs. 2. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Luzern Die Regierungsrätin: Yvonne Schärli-Gerig Genehmigung des Grossen Rates: 3. Mai 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Zug Der Regierungsrat: Hanspeter Uster Genehmigung des Kantonsrats: 26. August 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Uri Der Regierungsrat: Josef Dittli Genehmigung des Landrats: 29./31. März 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Schwyz Der Regierungsrat: Alois Christen Genehmigung des Kantonsrats: 24. November 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Obwalden Die Regierungsrätin: Elisabeth Gander-Hofer Genehmigung des Kantonsrats: 12. März 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Nidwalden Der Regierungsrat: Beat Fuchs Genehmigung des Landrats: 17. März 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern Die Regierungsrätin: Dora Andres Genehmigung des Grossen Rats: 19. Februar 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Die Regierungsrätin: Sabine Pegoraro-Meier Genehmigung des Landrats: 23. September 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Regierungsrat: Jörg Schild Genehmigung des Grossen Rats: 8. Dezember 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau Der Regierungsrat: Kurt Wernli Genehmigung des Grossen Rats: 15. Juni 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Solothurn Der Regierungsrat: Rolf Ritschard Genehmigung des Kantonsrats: 11. Mai 2004 Im Namen des Stadtrates der Stadt Luzern Die Stadträtin: Ursula Stämmer-Horst Genehmigung des Grossen Stadtrats: 3. Juni 2004 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.06.2003 23.01.2005 Erlass Erstfassung KB 11.12.2004 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.06.2003 23.01.2005 Erstfassung KB 11.12.2004 Interkantonale Polizeischule Hitzkirch: Vereinbarung Anhang 510.700 Anhang zum Konkordat IPH gemäss Art. 42 Berechnung der von den Partnern im Rahmen ihrer prozentualen Beitragspflicht gemäss Art. 24 in Verbindung mit der Planerfolgsrechnung zu leistenden Beiträge Jahresbudget IPH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13‘654‘000.– ./. Botschaftsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400‘000.– ./. Polizeidienstangestellte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320‘000.– ./. Gemeindepolizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320‘000.– ./. Übrige Dienstleistung * . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240‘000.– Gesamtbeiträge der Partner gemäss Art. 24 . . . . . 12‘374‘000.– * nicht berücksichtigt sind die Einnahmen der Schule im Rahmen der Unkostenbeiträge der Schüler während des dreimonatigen Pflichtinternats nach Art. 29 Abs. 3. Die Konkordatsbehörde wird den Unkostenbeitrag vor Betriebsaufnahme in einem Tarif festlegen. Die nachstehend ausgewiesenen jährlichen Beiträge der Konkordatspartner werden sich entsprechend verringern. Aufteilung auf die Partner Konkordatspartner Prozent Frankenbeträge gemäss Verteil- beträge gemäss schlüssel nach Plan-Erfolgs- Art. 24 Stand rechnung vom 25. Juni 2003 25. Juni 2003 Aargau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,7 1‘571‘498.– Basel-Landschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,8 1‘088‘912.– Basel-Stadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,7 1‘818‘978.– Bern Kanton . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,1 2‘734‘654.– Luzern Kanton . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,4 1‘163‘156.– Nidwalden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5 185‘610.– Obwalden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 123‘740.– Solothurn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,0 1‘113‘660.– Schwyz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0 494‘960.– Uri . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,2 148‘488.– Zug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,5 433‘090.– Stadt Bern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,2 1‘138‘408.– Stadt Luzern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,9 358‘846.– Total . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 12‘374‘000.– Die entsprechenden Werte werden im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäss Art. 24 Abs. 4 aktualisiert.

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