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Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe

Confederation · 746.1 · statute

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Contents: 57 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5–9
  6. Art. 10
  7. Art. 11
  8. Art. 12
  9. Art. 13
  10. Art. 14–15
  11. Art. 16
  12. Art. 17
  13. Art. 18
  14. Art. 19
  15. Art. 20
  16. Art. 21
  17. Art. 21a
  18. Art. 21b
  19. Art. 22
  20. Art. 22a
  21. Art. 22b
  22. Art. 23
  23. Art. 24
  24. Art. 25
  25. Art. 26
  26. Art. 27
  27. Art. 28
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 32a
  33. Art. 32b
  34. Art. 32c
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 35
  38. Art. 36
  39. Art. 37
  40. Art. 38
  41. Art. 39
  42. Art. 40
  43. Art. 41
  44. Art. 42
  45. Art. 43
  46. Art. 44
  47. Art. 45
  48. Art. 45a
  49. Art. 46
  50. Art. 46a
  51. Art. 47
  52. Art. 47a
  53. Art. 48
  54. Art. 49
  55. Art. 50
  56. Art. 51
  57. Art. 52

57 provisions

Art. 39

1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Schadenereignissen, die durch eine Rohrleitungsanlage verursacht wurden, verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. 2 Der Rückgriff unter mehreren aus einem Schadenereignis Haftpflichtigen und der Rückgriff des Versicherers verjähren in drei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde. Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). SR 220

Art. 40

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 21 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

Art. 41

Rohrleitungsanlagen, die nicht unter Artikel 1 Absatz 2 fallen und nicht gestützt auf Artikel 1 Absatz 4 vom Gesetz ausgenommen sind, unterstehen ausser den Bestimmungen dieses Abschnitts nur den Bestimmungen über die Transportpflicht (Art. 13), über Haftpflicht und Versicherung (III. Kap.), Strafen und Verwaltungsmassnahmen (V. Kap.) des Gesetzes sowie den vom Bundesrat zu erlassenden Sicherheitsvorschriften. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 11 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

Art. 42

1 Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 41 bedürfen, soweit sie nicht gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 der Bundesaufsicht unterstellt sind, einer Bewilligung der Kantonsregierung oder der von ihr bezeichneten Stelle. 2 Die Bewilligung darf nur unter den in Artikel 3 Buchstaben a–d genannten Voraussetzungen verweigert oder an einschränkende Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Vorbehalten bleiben Bedingungen und Auflagen, die dem Vollzug der übrigen Gesetzgebung dienen.

Art. 43

Rohrleitungsanlagen mit kantonaler Bewilligung gemäss Artikel 42 unterstehen der Aufsicht des Kantons und der Oberaufsicht des Bundes.

Art. 44

1 Wer vorsätzlich eine Rohrleitungsanlage beschädigt und dadurch, insbesondere durch Verunreinigung oder andere schädliche Beeinträchtigung ober- oder unterirdischer Gewässer, wissentlich das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 2 Wer vorsätzlich den Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die im öffentlichen Interesse liegt, hindert, stört oder gefährdet, wird, sofern nicht Absatz 1 anwendbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Fassung gemäss Ziff. I 23 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Art. 45

1 Sofern kein schwererer Tatbestand erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a. zwecks Erlangung einer Plangenehmigung unrichtige oder unvollständige Angaben macht; b. unbefugt den Bau einer Rohrleitungsanlage oder die Verwirklichung eines Bauvorhabens gemäss Artikel 28 beginnt oder weiterführt; c. unbefugt den Betrieb einer Rohrleitungsanlage aufnimmt oder weiterführt; d. die an eine Plangenehmigung oder Bewilligung geknüpften Bedingungen oder Auflagen oder seine Versicherungs- oder Sicherstellungspflicht nicht erfüllt; e. bei Undichtwerden einer Rohrleitungsanlage die in Artikel 32 vorgesehenen Massnahmen und Meldungen nicht unverzüglich vornimmt. 2 Der Versuch ist strafbar. 3 Dienen die verletzten Bedingungen oder Auflagen dem Schutz der Sicherheit des Landes, der Unabhängigkeit oder der Neutralität der Schweiz oder der Vermeidung einer dem Gesamtinteresse des Landes widersprechenden wirtschaftlichen Abhängigkeit, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 4 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken. 5 Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen die Ausführungsvorschriften mit den gleichen Strafen bedrohen. Fassung gemäss Ziff. I 23 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Art. 45a

Die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungsstrafrechtsgesetz) (Art. 14–18) sind anwendbar. Eingefügt durch Ziff. 14 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993). SR 313.0

Art. 46

1 Auf die Widerhandlungen des Artikels 44 werden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches angewendet. 2 Auf die Widerhandlungen der Artikel 45 und 45a werden die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes (Art. 2–13) angewendet. Fassung gemäss Ziff. 14 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993). SR 311.0 SR 313.0

Art. 46a

1 Die Widerhandlungen des Artikels 44 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. 2 Die Widerhandlungen der Artikel 45 und 45a werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom Bundesamt verfolgt und beurteilt. Eingefügt durch Ziff. 14 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993). SR 313.0

Art. 47

1 Wird eine Verfügung des Bundesamtes nach vorausgegangener Mahnung nicht innert der festgesetzten Frist befolgt, so kann sie das Bundesamt unbeschadet der Einleitung oder des Ausganges eines Strafverfahrens auf Kosten des Säumigen durchführen oder durchführen lassen. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Art. 47a

1 Die mit dem Vollzug betrauten Stellen bearbeiten die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen nach den Artikeln 44 ff. 2 Sie können die Daten untereinander austauschen, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist. Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 64 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 48

1 Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an ist dieses Gesetz unter Vorbehalt der Artikel 49 und 50 auch anwendbar auf Rohrleitungsanlagen, die sich im Bau oder Betrieb befinden. 2 Wenn eine Massnahme im Sinne des Artikels 49 oder 50 einer Enteignung gleichkommt, besteht Anspruch auf eine Entschädigung. Über Entschädigungsansprüche entscheidet das Bundesgericht.

Art. 49

1 Die durch kantonale Bewilligung oder Konzession begründeten wohlerworbenen Rechte werden im Sinne von Absatz 2 anerkannt. 2 Während der Geltungsdauer der kantonalen Bewilligung oder Konzession, höchstens aber während 50 Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an, ist der Inhaber von der Einholung einer Bundeskonzession befreit. Er hat sich innert zweier Jahre vom gleichen Zeitpunkt an den Vorschriften des Artikels 4 anzupassen. Die Rechte und Pflichten des Inhabers einer vom Kanton vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligung oder Konzession zum Bau und Betrieb einer Rohrleitungsanlage dürfen gestützt auf dieses Gesetz nur aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses zu seinen Ungunsten geändert werden. 3 Innert dreier Monate vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an haben die Kantone dem Departement alle erforderlichen Unterlagen über die von ihnen bewilligten oder konzessionierten Rohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 zu übermitteln.

Art. 50

1 Für Rohrleitungsanlagen, für die keine kantonale Bewilligung oder Konzession besteht, hat die Unternehmung innert dreier Monate vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an bei der für die betreffende Anlage zuständigen Behörde ein alle erforderlichen Angaben enthaltendes Bewilligungs- oder Konzessionsgesuch einzureichen. 2 Bis zum Entscheid über das Gesuch kann die Unternehmung den Bau oder Betrieb weiterführen, sofern nicht die zuständige Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde eine gegenteilige Verfügung trifft. 3 Die Bewilligung oder Konzession ist zu erteilen, sofern nicht zwingende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.

Art. 51

1 Konzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert. Die Anlagen können weiterbetrieben werden. 2 Hängige Konzessionsgesuche werden gegenstandslos. 3 Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. 4 Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar. 5 Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden. Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Art. 52

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. 2 Er erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften, namentlich über: 1. die mit dem Vollzug betrauten Amtsstellen des Bundes, ihre Aufgaben sowie ihre Zusammenarbeit mit andern beteiligten Amtsstellen; 2. die Anforderungen, denen die Rohrleitungsanlagen zum Schutze von Personen, Sachen und wichtigen Rechtsgütern zu entsprechen haben; 3. das Plangenehmigungsverfahren; 4. die Gebühren für die Tätigkeit des Bundesamtes. 3 Die Kantone regeln soweit nötig die Zuständigkeiten zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben und das dabei anwendbare Verfahren. Datum des Inkrafttretens: 1. März 1964 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). BRB vom 25. Febr. 1964

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