§ 41
Gebühren 1 Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate richten sich nach der Schulgeldverordnung5. 5 SRL Nr. 44 12 Nr. 546b
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Gebühren 1 Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate richten sich nach der Schulgeldverordnung5. 5 SRL Nr. 44 12 Nr. 546b
Nachteilsausgleich und Härtefälle 1 Hinsichtlich des Ausgleichs von Nachteilen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung gelten die Richtlinien der Universität. Zuständig für die Erteilung ist der StuPA. 2 Der StuPA kann bei Vorliegen triftiger Gründe die Dauer von Prüfungen und schriftlichen Arbeiten im Einzelfall auf Gesuch hin angemessen verlängern. 3 Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Dekanin oder der Dekan auf schriftliches Gesuch hin ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung abweichen.
Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes6 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege7 beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden. 2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
Aufhebung eines Erlasses 1 Die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor of Science in Gesundheitswissenschaften der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern vom 6. Juli 20208 wird aufgehoben. 2 Für den Bachelorstudiengang BSc Gesundheitswissenschaften gelten ausschliesslich die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Oktober 2023 1 Ab Frühlingssemester 2024 wird der Masterstudiengang MSc Health Sciences (120 ECTS-Punkte) unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dieser Studien- und Prüfungsordnung durchgeführt. 6 SRL Nr. 539 7 SRL Nr. 40 8 SRL Nr. 546e Nr. 546b 13 2 Für Studierende des Masterstudiengangs MSc Health Sciences (120 ECTS-Punkte), welche ihr Studium vor dem Frühlingssemester 2024 begonnen, aber nicht abgeschlossen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, richten sich das Wiederholen von Prüfungen (mit Ausnahme des Wiederholens der mündlichen Masterprüfung), das Vorgehen bei einer als ungenügend beurteilten schriftlichen Arbeit, die Begutachtung der Masterarbeit und deren Wiederholung bis zum individuellen Abschluss des Studiengangs, längstens jedoch bis zum Herbstsemester 2025 nach dem bisherigen Recht (§ 19 Absatz 2, § 20 Absatz 2, § 29 sowie § 30 Absatz 2 der Studien- und Prüfungsordnung vom 26. September 2019 in der Fassung vom 1. Mai 2023). Ab dem Frühlingssemester 2026 gelten für alle Studierenden automatisch die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung. 3 Absatz 2 gilt nicht für ab Frühlingssemester 2024 re-immatrikulierte Studierende. Für sie gelten ausschliesslich die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung. 14 Nr. 546b Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 19.10.2023 01.02.2024 Erstfassung G 2023-091 Nr. 546b 15 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 19.10.2023 01.02.2024 Erlass Erstfassung G 2023-091