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Rahmenvereinbarung über die Ausübung der israelitischen Seelsorge in den staatlichen Anstalten

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1

1 Die Kultusgemeinde hat das Recht, in den staatlichen Spitälern, Schulen und Strafanstalten Personen jüdischen Glaubens seelsorgerisch zu unterstützen. Es handelt sich insbesondere um folgende Anstalten: a) das freiburger spital; b) das Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit in Marsens 3); c) das Kollegium Gambach in Freiburg; d) das Kollegium Heilig Kreuz in Freiburg; e) das Kollegium St. Michael in Freiburg; f) das Kollegium des Südens in Bulle; g) die Fachmittelschule in Freiburg; h) die Universität Freiburg; i) die Pädagogische Hochschule in Freiburg; j) die Anstalten von Bellechasse; k) das Zentralgefängnis in Freiburg.

Art. 2

1 Die Kultusgemeinde hat das Recht, in den staatlichen Schulen mit Aushängen über ihren Seelsorgedienst zu informieren. 2 Die konkreten Einzelheiten der Plakatierung werden im Einvernehmen zwischen der Kultusgemeinde und der Leitung der Schule festgelegt. Nötigenfalls entscheidet die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport 4).

Art. 3

1 Wünscht jemand in einem staatlichen Spital oder Gefängnis eine israelitische Seelsorgerin oder einen israelitischen Seelsorger zu sehen, so wird die Anfrage von der Leitung der Anstalt oder deren zuständigen Stelle an die Kultusgemeinde weitergeleitet. 2 Die Kultusgemeinde teilt den Anstaltsleitungen den Namen und die Adresse der betreffenden mit der Seelsorge betrauten Person mit. 3 Die konkreten Einzelheiten der Ausübung der Anstaltsseelsorge werden im Einvernehmen zwischen der Kultusgemeinde und der Leitung der Anstalt festgelegt. Nötigenfalls entscheidet die Direktion für Gesundheit und Soziales beziehungsweise die Sicherheits- und Justizdirektion 5). 3) Heute: Freiburger Netzwerk für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit. 4) Heute:Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten. 5) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion. Israelitische Seelsorge in den staatlichen Anstalten – Vereinbarung 193.2

Art. 4

1 Für jede Anstalt, in der die Seelsorge ausgeübt wird, kann eine Leistungsvereinbarung zwischen der Kultusgemeinde und der Anstalt oder, falls letztere über keine Rechtspersönlichkeit verfügt, der für die betreffende Anstalt zuständigen Direktion des Staatsrats abgeschlossen werden.

Art. 5

1 Die Kultusgemeinde bezeichnet in Absprache mit der Leitung der Anstalt die mit der Anstaltsseelsorge betrauten Personen. 2 Diese Personen müssen über eine theologische Ausbildung und über die Kompetenzen verfügen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind und die sie zur Arbeit im betreffenden Arbeitsumfeld befähigen.

Art. 6

1 Für die Kosten, die mit der Ausübung der israelitischen Seelsorge in den staatlichen Anstalten verbunden sind, kommt die Kultusgemeinde auf.

Art. 7

1 Zu den Sitzungen der kantonalen Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge, an denen Fragen diskutiert werden, die die israelitische Seelsorge betreffen, werden zwei Personen eingeladen, die die Kultusgemeinde vertreten. Diese Vertreterinnen und Vertreter werden von der Kultusgemeinde bezeichnet. 2 Die Kommission nimmt periodisch eine Beurteilung der Ausübung der israelitischen Seelsorge in den staatlichen Anstalten vor und informiert die Parteien dieser Vereinbarung über ihre Feststellungen und Vorschläge.

Art. 8

1 Streitigkeiten zwischen der Kultusgemeinde und einer staatlichen Anstalt, die nicht auf gütlichem Wege beigelegt werden können, sind durch Schiedsgerichtsbarkeit zu regeln. Die Artikel 2 Abs. 2 und 3 Abs. 3 bleiben vorbehalten. 2 In diesem Fall wird ein Schiedsgericht eingesetzt; jede der Streitparteien bezeichnet einen Schiedsrichter, die gemeinsam einen Obmann bezeichnen. 3 Im Übrigen ist das Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit anwendbar.

Art. 9

1 Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache verfasst. Für die Auslegung sind beide Texte gleichwertig. Israelitische Seelsorge in den staatlichen Anstalten – Vereinbarung 193.2

Art. 10

1 Diese Vereinbarung wird für 10 Jahre abgeschlossen. 2 Sie verlängert sich stillschweigend um 5 Jahre, wenn sie von keiner der Parteien spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer gekündigt wird.

Art. 11

1 Diese Vereinbarung wird in der Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg und in der Systematischen Gesetzessammlung des Kantons Freiburg veröffentlicht.

Art. 12

1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Israelitische Seelsorge in den staatlichen Anstalten – Vereinbarung 193.2 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 24.03.2009 Erlass Grunderlass 01.06.2009 2009_076 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 24.03.2009 01.06.2009 2009_076

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