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16 provisions
Art. 1
Umfang der Konzession
1 Der Bezirk Einsiedeln erteilt den Konzessionären das Recht, aus der Alp die
maximal nutzbare Wassermenge von 500 l/s zu entnehmen und zum Zwecke der
Erzeugung elektrischer Energie in zwei Gefällestufen zu nutzen:
1. Stufe Grotzenmühle: 5.5 m,
2. Stufe Schöngarn: 7.2 m.
Das aus der Alp entnommene Wasser wird über einen bestehenden Stauweiher
und das bestehende Grotzenmühlekett den Kleinwasserkraftwerken zugeführt.
2 Für den Umfang des Nutzungsrechtes sind das Konzessionsgesuch sowie die
dem Konzessionsgesuch beigelegten Unterlagen massgebend, bestehend aus:
a) Konzessionsgesuch vom 20. April 2007 mit allen Beilagen,
b) Wasserfassung "Chalberweidli", Zeichnung-Nr. 623.0-51, Rev.B, datiert 12. August 2003,
c) Verlauf Grotzenmühlekett, Ausschnitt aus Katasterplan,
d) Rückleitung in die Alp, Zeichnung-Nr. 468.01-5 datiert 19. August
2003,
e) Restwasserbericht datiert Juli 2006.
3 Die maximale Ausleitwassermenge aus der Alp beträgt 500 l/s.
4 Die minimale in der Alp zu verbleibende Restwassermenge beträgt 130 l/s ohne
saisonale Abstufung.
Art. 2
Beginn und Dauer der Konzession
Die Konzession beginnt mit dem Tag, an welchem ihre Genehmigung durch den
Kantonsrat in Rechtskraft erwächst. Sie wird auf eine Dauer von 80 Jahren
verliehen.SRSZ 1.1.2015
452.660.1
Art. 3
Einschränkungen der Wasserentnahme
Bei ausserordentlichen Ausnahmezuständen kann der Bezirksrat zusätzlich zur
Restwassermenge eine kurzzeitige, vorübergehende Einschränkung des Betriebes
verlangen. Eine entsprechende Entschädigung der Kraftwerkbetreiber ist von Fall
zu Fall festzulegen. Zusätzlich vorbehalten bleiben zudem Einschränkungen
aufgrund von übergeordnetem Recht.
Art. 4
Betriebsbedingungen und Informationspflicht
1 Die Konzessionäre sind verpflichtet, die Bestandteile des Werkes bildenden
Anlagen und Einrichtungen stets in sicherem Zustand zu halten und zu betreiben.
2 Der Unterhalt der Entnahmestelle in der Alp, des Wasserausleitungskanals bis
und mit der Rückgabestelle in die Alp ist Sache der Konzessionäre. Der Unterhalt der Restwasserstrecke in der Alp ist nicht Sache der Konzessionäre.
3 Die Bezirksbehörden und das Amt für Wasserbau des kantonalen Umweltdepartements sind über sämtliche ausserordentlichen Massnahmen und Ereignisse
möglichst frühzeitig, bei unvorhersehbaren Ereignissen sofort nach Bekanntwerden, unaufgefordert zu informieren.
Art. 5
Gebühren
Die Konzessionäre bezahlen dem Bezirk für die Erteilung dieser Konzession eine
einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 500.--, zahlbar innerhalb von 30 Tagen
nach der Genehmigung der Konzession durch den Kantonsrat. Der jährliche
Wasserzins richtet sich nach § 39 WRG.
Art. 6
Haftpflicht und Schutz der öffentlichen Interessen
1 Die Konzessionäre sind für alle Schäden verantwortlich und haftbar, welche
durch den Bestand, die Erstellung oder den Betrieb des Werkes entstehen und
Leben und Gesundheit von Personen, das öffentliche oder private Vermögen des
Bezirkes oder Dritter betreffen. Sie ist zur Beseitigung der Schadensursachen
verpflichtet.
2 Für neu geschaffene massgebliche Zuleitungen ist nicht der Konzessionär
haftbar, sondern die Eigentümer des neuen Zuflusses. Für neu entstandenes
Schadenspotenzial (wie Bebauungen) ist der Ersteller für den Schutz desselben
verantwortlich.
3 Die Einleitung des Meteorstrassenwassers in den Kettkanal der heute projektierten Grotzenmühle-/Allmeindstrasse ist weiterhin ohne zusätzliche Massnahmen zu gewähren.
Art. 7
Zutrittsrecht
Die Konzessionäre haben den zuständigen Organen des Bezirkes und des Kantons auf Verlangen Zutritt zu den Anlagen zu gewähren.
452.660.1
Art. 8
Behinderung in der Ausübung des Rechts
1 Die Konzessionäre besitzen gegenüber dem Bezirk keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie durch äussere Ereignisse oder durch Verschulden Dritter
geschädigt oder in der Ausübung ihrer Rechte behindert werden oder wenn der
Betrieb ihrer Anlagen durch öffentliche Arbeiten für den Wasserbau oder den
Gewässerschutz vorübergehend erschwert oder kurzzeitig unterbrochen wird.
2 Allfällige Nutzungs- und Privatrechte Dritter bleiben vorbehalten. Die Konzessionäre haben sich mit den Berechtigten selbst auseinanderzusetzen.
Art. 9
Änderung, Übertragung und Erneuerung der Konzession
Änderungen dieser Konzession, Übertragungen und Erneuerungen der Konzession bedürfen, unter Wahrung der öffentlichen Interessen, der Zustimmung der
Verleihungs-/Genehmigungsbehörde.
Art. 10
Erlöschen der Konzession
1 Sind die Anlagen während mehr als fünf Jahren dauernd ausser Betrieb, erlischt die Konzession nach zweimaliger, schriftlicher Mahnung.
Nach Beendigung bzw. Ablauf der Konzession haben die Konzessionäre die
Wasserentnahme- und Rückgabestelle in einen naturnahen, sicheren Zustand zu
versetzen.
2 Sie oder ihr Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von
Beiträgen, die eventuell für Schutzbauten, Korrektions-, Unterhalts- und Gewässerschutzarbeiten am genutzten Gewässer geleistet wurden.
Vorbehalten bleibt die Geltendmachung des Heimfalls durch den Bezirk.
Art. 11
Vorzugs- oder Mitbeteiligungsrecht sowie Rückkauf
1 Die Verleihungsbehörde verzichtet auf ihr Vorzugs- und Mitbeteiligungsrecht.
2 Der Rückkauf der Anlagen durch die Verleihungsbehörde während der Konzessionsdauer ist ausgeschlossen.
Art. 12
Heimfall
Der Heimfall richtet sich nach übergeordnetem Recht, insbesondere nach § 36
des kantonalen Wasserrechtsgesetzes.
Art. 13
Vorbehalt des übergeordneten und künftigen Rechts
Das geltende und künftige übergeordnete Recht von Bund und Kanton, insbesondere der eidgenössischen und kantonalen Wasserrechtsgesetzgebung bleiben
vorbehalten.
Art. 14
Streitigkeiten
Streitigkeiten, die sich aus dieser Konzession ergeben, beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.SRSZ 1.1.2015
452.660.1
Art. 15
Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat
Zu ihrer Gültigkeit bedarf die vorliegende Konzession der Genehmigung des
Kantonsrates.
Art. 16
Schlussbestimmung
Mit Inkrafttreten dieser Konzession fallen alle früher verliehenen Wassernutzungsrechte dahin.
1 GS 22-44.
2 SRSZ 451.100.