Art. 41
Übergangsbestimmungen 1 Dieses Gesetz findet auch auf Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängig sind. Davon ausgenommen sind kantonale Beiträge an Sanierungen von Vorhaben des öffentlichen Verkehrs gemäss Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen11). 2 Für die bereits zugesicherten Beiträge gelten die bisherigen Bestimmungen. 10) BR 370.100 11) SR 151.3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 02.09.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 2022-048 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 02.09.2022 01.01.2023 Erstfassung 2022-048