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8 provisions
Art. 1
1 Dieses Gesetz hat den Zweck, die horizontale und vertikale Zusammenarbeit der in den Bestimmungen des Bundes im Bereich Agglomerationsprogramme festgelegten funktionalen Räume zu fördern.
2 Es legt fest:
a) die Unterstützung des Staates für Agglomerationsprogramme;
b) die Formen der für die Ausarbeitung und Umsetzung von Agglomerationsprogrammen zuständigen Trägerschaften.
2 Staatliche Unterstützung für Agglomerationsprogramme
Art. 2
Grundsatz
1 Der Staat fördert die Vorkehrungen zur Zusammenarbeit von Gemeinden,
die Teil eines Perimeters eines Agglomerationsprogramms sind.
Art. 3 Agglomerationen – G 140.2
Betreuung von Agglomerationsprogrammen
1 Der Staat ist an den Arbeiten der Trägerschaften beteiligt, die mit der Ausarbeitung, der Umsetzung und der Betreuung der finanziell unterstützten Studien und Massnahmen beauftragt sind.
2 Die Bestimmungen von Artikel 27 Abs. 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 bleiben vorbehalten.
Art. 4
…
Art. 5
Koordination
1 Die Oberamtsperson gewährleistet die Koordination zwischen den Gemeinden, die zu einem Perimeter eines Agglomerationsprogramms gehören, und
den Gemeinden ihres Bezirks, die sich ausserhalb des Programmperimeters
befinden, und die Koordination zwischen dem Agglomerationsprogramm und
der regionalen Richtplanung oder den regionalen Richtplanungen, die
Gemeinden ihres Bezirks einschliessen.
2 Der Staat sorgt für die Koordination zwischen den Agglomerationsprogrammen und dem kantonalen Richtplan.
3 Trägerschaften
Art. 6
Formen von Trägerschaften
1 Um ihr Agglomerationsprogramm auszuarbeiten und umzusetzen, bilden
die Gemeinden einen Gemeindeverband im Sinne der Artikel 109 ff. GG.
2 Der Staatsrat kann ausserdem genehmigen:
a) dass eine interkantonale Trägerschaft für die Ausarbeitung und Umsetzung eines Agglomerationsprogramms zuständig ist; er schliesst zu diesem Zweck mit den Nachbarkantonen eine Vereinbarung ab;
b) dass eine Gemeinde, wenn sie die einschlägigen Bundesbestimmungen
einhält, ein Agglomerationsprogramm ausarbeitet und umsetzt.
Art. 7
Obligatorische Aufgaben
1 Die Aufgaben der Trägerschaft umfassen die obligatorischen Themen, die
von den Bestimmungen des Bundes zu den Agglomerationsprogrammen abgedeckt werden.
Agglomerationen – G 140.2
4 Übergangsbestimmung
Art. 8
1 Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes legt der
Staatsrat den Perimeter der bereits konstituierten Einheiten, die für die Ausarbeitung und Umsetzung von Agglomerationsprogrammen zuständig sind,
fest.
2 Sobald der Perimeter festgelegt worden ist, verfügen die Gemeinden des
vom Staatsrat festgelegten Perimeters über eine zweijährige Frist, um unter
der Leitung der Oberamtsperson die Statuten der konstituierten Einheit anzupassen oder neue Statuten auszuarbeiten. Zuständig ist die Oberamtsperson
des Bezirks mit den meisten betroffenen Gemeinden.
3 Nach Ablauf dieser Frist tritt der Staatsrat an die Stelle der Gemeinden, um
die Statuten des Gemeindeverbands anzupassen oder auszuarbeiten.
Agglomerationen – G 140.2
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.08.2020 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2020_098
05.11.2021 Art. 4 aufgehoben 01.01.2023 2021_147
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 21.08.2020 01.01.2021 2020_098
Art. 4 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2023 2021_147