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Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft

Basel-Landschaft · 643.23 · ordinance

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Contents: 22 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22

22 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt für die eidgenössische Berufsmaturität die Aufnahme, den Unterricht und die Berufsmaturitätsprüfung, soweit diese nicht in anderen Erlassen des Bundes und des Kantons geregelt sind.

§ 2

Bildungsstandorte 1 Die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH) legt fest, welche Ausrichtung der Berufsmaturität an welchem Standort angeboten wird. 2 Sie genehmigt mehrsprachigen Berufsmaturitätsunterricht und die mehrsprachige Berufsmaturität nach Art. 17 BMV4). 3 Sie genehmigt Blended-Learning-Angebote gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. g BMV5). 1) SGS 100 2) SGS 640 3) SR 412.103.1 4) SR 412.103.1 5) SR 412.103.1 2 643.23 2 Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 3

Aufnahmen und Übertritte 1 Die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule nach Abschluss der Sekundarstufe I richtet sich nach Art. 14 BMV sowie den §§ 51, 53 und 54 der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 20136). 2 Die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule nach Abschluss eines Brückenangebots richtet sich nach § 55a der Laufbahnverordnung. 3 Alle weiteren Aufnahmen und Übertritte richten sich nach § 67 der Laufbahnverordnung sowie nach dem Reglement über Aufnahmen und Übertritte vom 5. März 20217). 3 Unterricht und Promotion

§ 4

Unterricht 1 Der Inhalt, die Struktur und der Umfang des Unterrichts richten sich nach der BMV, dem Rahmenlehrplan des Bundes vom 13. Juni 2025, den von den Schulleitungskonferenzen der berufsbildenden Schulen der Kantone Basel- Landschaft (SLK BB) und Basel-Stadt gemeinsam erlassenen kantonalen Fachlehrplänen und den von der Schulleitung der jeweiligen Schule erlassenen Schullehrplänen für die entsprechenden Berufsmaturitätsausrichtungen.

§ 5

Fächer im Grundlagenbereich 1 Die Fächer des Grundlagenbereichs richten sich nach Art. 8 Abs. 1 BMV. 2 Die Landessprachen sind: a. Deutsch (1. Landessprache); b. Französisch (2. Landessprache).

§ 6

Promotion 1 Die Promotion richtet sich nach Art. 16 BMV. 6) SGS 640.21 7) SGS 640.221 3 643.23 4 Berufsmaturitätsprüfung

§ 7

Zulassung 1 Zur Prüfung zugelassen werden Lernende, die den Unterricht in einer nachfolgend genannten Ausbildungsform an einer Berufsfachschule besucht haben: a. im Rahmen der beruflichen Grundbildung in lehrbegleitenden Bildungsgängen der Berufsmaturität; b. im Rahmen der beruflichen Grundbildung in Vollzeitschulen, und die für das Betriebspraktikum über einen gültigen Praktikumsvertrag verfügen; c. nach einer beruflichen Grundbildung in Bildungsgängen der Berufsmaturität im Teilzeit- oder Vollzeitangebot. 2 Der ordnungsgemässe Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts nach einer beruflichen Grundbildung in Bildungsgängen im Teilzeit- und Vollzeitangebot muss mindestens 80 % des Gesamtunterrichts betragen. Die Schulleitung regelt die Anwesenheitspflicht in der Absenzenordnung. 3 In Blended-Learning-Lehrgängen gilt diese Regelung sinngemäss. 4 Über die Zulassung entscheidet die Schulleitung.

§ 8

Prüfungsleitung 1 Die Prüfungsleitung liegt in der Verantwortung der Schulleitung. 2 Die Prüfungsleitung plant und koordiniert die Prüfungen, wobei die Planung und Durchführung der schriftlichen Prüfungen in Koordination mit den Berufsmaturitätsschulen des Kantons Basel-Stadt erfolgen. 3 Die Prüfungsleitung bewilligt für Lernende mit einer nachgewiesenen Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung besondere Regelungen für den Nachteilsausgleich. 4 Bestehen bei der Benotung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Examinatorin oder dem Examinator und der Expertin oder dem Experten, entscheidet die Prüfungsleitung. Bei mündlichen Prüfungen bildet das Protokoll Grundlage für die Entscheidung der Prüfungsleitung.

§ 9

Prüfungsorganisation 1 Examinatorinnen und Examinatoren sind in der Regel die Lehrpersonen, die den abschliessenden Unterricht erteilt haben. Sie sind grundsätzlich für die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben, die Durchführung der Prüfung sowie die Korrektur und Bewertung verantwortlich und legen in Absprache mit den Expertinnen und Experten die Prüfungsnote fest. 2 Als Expertinnen und Experten werden in der Regel Dozierende der Fachhochschulen und Lehrpersonen von Gymnasien oder Berufsmaturitätsschulen eingesetzt. Sie werden durch die Prüfungsleitung ernannt. 4 643.23 3 Schriftliche Prüfungen, die gemäss dem Rahmenlehrplan des Bundes dieselben Fachkompetenzen verlangen, werden in der Regel je Fach unter der Leitung der Hauptexpertinnen oder -experten der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt durch die zuständigen Fachgruppen jeweils für alle Berufsmaturitätsausrichtungen gemeinsam erstellt. Die Schulleitungskonferenzen der berufsbildenden Schulen der Kantone Basel-Landschaft (SLK BB) und Basel- Stadt entscheiden über Ausnahmen aus organisatorischen Gründen. 4 Schriftliche Prüfungen werden nach den Vorgaben der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zusammen mit den Kantonen Aargau, Basel-Stadt und Solothurn validiert. 5 Für die Prüfungen bestehen folgende Durchführungsformen: a. analog; b. digital. 6 Für die Modalitäten gelten die Bestimmungen der Laufbahnverordnung und die gestützt darauf ergangenen, weiteren Regelungen sinngemäss.

§ 10

Prüfungsfächer und -stoff 1 Die Prüfungsfächer und der Prüfungsstoff richten sich nach Art. 20 BMV. 2 Die Berücksichtigung von Fremdsprachendiplomen richtet sich nach Art. 22 BMV. Die Prüfungsleitungen unterbreiten der Dienststelle BMH einen Vorschlag zur Genehmigung, welche Fremdsprachendiplome zum Ersatz der Abschlussprüfung führen und wie ein Ergebnis der Fremdsprachendiplomprüfung in die Prüfungsnote umgerechnet wird.

§ 11

Prüfungswegleitungen 1 Die Berufsmaturitätsleitungskonferenz erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Hauptexpertinnen und -experten zuhanden der SLK BB für jedes Fach des Grundlagenbereichs, des Schwerpunktbereichs, des Ergänzungsbereichs sowie der Interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) und des Interdisziplinären Arbeitens in den Fächern (IDAF) eine Prüfungswegleitung. 2 Die Prüfungswegleitungen erklären: a. die Organisation der Prüfungen; b. den Prüfungsablauf mit Bezeichnung der Prüfungsfächer und einer Fachwegleitung für jedes Fach mit Angaben über Form, Dauer und Inhalt der Prüfung, erlaubte Hilfsmittel, Bewertungsgrundsätze und Notengebung; c. die Prüfung, Bewertung, Anrechnung und den Zeitpunkt der IDPA und des IDAF gemäss Art. 11 BMV; d. die Rahmenbedingungen gemäss Bst. a–c bei einer Wiederholung der Prüfungen. 3 Die Prüfungswegleitungen werden von der SLK BB erlassen. 5 643.23

§ 12

Verhinderung 1 Lernende, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen, zwingenden Gründen die Berufsmaturitätsprüfung oder einen Teil davon nicht ablegen können, haben dies unverzüglich der Prüfungsleitung zu melden. 2 Sie haben innert 10 Tagen ein Arztzeugnis beizubringen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer oder mehreren Prüfungen verhindert sind. Nach Ablegen der Prüfung können Krankheitsmeldungen nicht mehr berücksichtigt werden. 3 Die Prüfungsleitung entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Fernbleibens und legt den Zeitpunkt der Nachprüfung, bei schriftlichen Prüfungen in Absprache mit den Berufsmaturitätsschulen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt, fest. 4 Wer unentschuldigt oder ohne zwingende Gründe einer Prüfung fernbleibt oder von dieser zurücktritt, hat die Prüfung nicht bestanden. Die betroffene Prüfung gilt jedoch als absolviert.

§ 13

Unregelmässigkeiten, Unredlichkeiten 1 Die zuständigen Lehrpersonen melden der Prüfungsleitung unverzüglich die Benutzung unzulässiger Hilfsmittel oder jede andere Unredlichkeit von Lernenden während der Prüfungen. 2 Bei unlauterem Verhalten schliesst die Prüfungsleitung die Lernende oder den Lernenden sofort von der Prüfung oder der gesamten Berufsmaturitätsprüfung aus. 3 Die Wiederholung richtet sich nach § 19 dieser Verordnung.

§ 14

Notenberechnung 1 Die Notenberechnung richtet sich nach Art. 23 BMV.

§ 15

Bestehen der Prüfung 1 Das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach Art. 24 BMV. 2 Nach Abschluss der Prüfungen treten auf Einladung der Prüfungsleitung die Examinatorinnen und Examinatoren zu einer Prüfungskonferenz zusammen. 3 Diese überprüft die Abschlussnoten und stellt Antrag an die Prüfungsleitung zur Erteilung oder Verweigerung des Berufsmaturitätszeugnisses. 4 Die zuständige Prüfungsleitung entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung.

§ 16

Eröffnung des Prüfungsergebnisses 1 Die Prüfungsleitung eröffnet den Prüfungsentscheid schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung. 6 643.23

§ 17

Folgen des Nichtbestehens 1 Die Folgen des Nichtbestehens der Berufsmaturitätsprüfung während der beruflichen Grundbildung richten sich nach Art. 26 BMV. 2 Wer den Berufsmaturitätsunterricht bis und mit Abschlussprüfungen besucht, gilt im Fach Allgemeinbildung als dispensiert, mit Ausnahme der Berufsgruppe Kaufleute.

§ 18

Besondere Folgen des Nichtbestehens für die Berufsgruppe Kaufleute 1 Lernende der Berufsgruppe Kaufleute, welche weder die Bedingungen für den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses noch für den Erwerb der Berufsmaturität erfüllen, können auf Gesuch hin anstelle der Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung die nächstfolgende ordentliche Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung ablegen. Die zuständige Prüfungsleitung entscheidet über das Gesuch. 2 Für Lernende, die das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis, nicht aber die Berufsmaturität, bestanden haben und die Berufsmaturitätsprüfung wiederholen, bleiben die Noten des bereits erworbenen Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses bestehen. 3 Lernende der schulisch organisierten Grundbildung, die die Abschlussprüfungen der Berufsmaturität nicht bestanden haben, können der Schulleitung im Einvernehmen mit dem Praktikumsbetrieb die Zulassung zum Betriebspraktikum beantragen: a. mit ganz oder teilweisem Unterrichtsbesuch in den zu wiederholenden Fächern; b. ohne Unterrichtsbesuch in den zu wiederholenden Fächern. 4 Sofern sie im schulischen Notenausweis den Teil für die Berufsmaturität nicht erfüllt haben, können sie bei der Schulleitung die Zulassung zum Betriebspraktikum ohne Wiederholung der Berufsmaturität beantragen.

§ 19

Wiederholung 1 Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach Art. 25 BMV. 2 Sie findet in der Regel frühestens nach 1 und spätestens nach 2 Jahren an der gleichen Schule statt, an welcher die 1. Berufsmaturitätsprüfung absolviert wurde. 3 Wer die Berufsmaturitätsprüfung ohne Unterrichtsbesuch wiederholen möchte, muss sich bis spätestens Ende Oktober des Kalenderjahres vor der Berufsmaturitätsprüfung bei der Schule zur Wiederholungsprüfung anmelden. Bei der Wiederholung mit Unterrichtsbesuch gelten die regulären Anmeldetermine. 4 Alles Weitere regelt die Schulleitungskonferenz der berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft (SLK BB) in einer Weisung. 7 643.23

§ 20

Erteilung und Verweigerung des Berufsmaturitätszeugnisses 1 Die Erteilung oder Verweigerung des Berufsmaturitätszeugnisses richtet sich nach Art. 39 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 20028). 2 Wer die Berufsmaturitätsprüfung nicht, das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis jedoch bestanden hat, erhält im Letzteren den Eintrag «Von der Allgemeinbildung dispensiert». Ausgenommen sind Lernende der Berufsgruppe Kaufleute, welche das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis mit Notenausweis in sämtlichen Fächern erhalten. 5 Rechtsmittel und Übergangsbestimmungen

§ 21

Rechtsmittel 1 Gegen den Entscheid der Prüfungsleitung kann innert 10 Tagen seit dessen Eröffnung beim Schulrat, bei der Berufsgruppe Kaufleute bei der Kreiskommission Beschwerde erhoben werden.

§ 22

Übergangsbestimmungen 1 Diese Verordnung gilt für Lernende, die ab dem Schuljahr 2026/2027 in eine Berufsmaturitätsausbildung eintreten. 2 Die Lernenden, die ihre Berufmaturitätsausbildung vor dem 31. Juli 2026 begonnen haben, schliessen sie nach der Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft in der Fassung vom 1. Januar 2020 ab. 8) SR 412.10 8 643.23 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 10.03.2026 01.08.2026 Erlass Erstfassung 2026.034 9 643.23 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.03.2026 01.08.2026 Erstfassung 2026.034

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