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5 provisions
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Übertragung von Aufgaben der
Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren
(RAV) und an die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen
(LAM-Stelle; im Kanton Zürich: Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende) sowie die Aufgaben der Abteilung Arbeitslosenversicherung
gemäss den Bundesbestimmungen über die Arbeitslosenversicherung.
Übertragung
von Aufgaben
an die RAV
im Sinne von
Art. 85 b Abs. 1
§ 2 AVIG
1 Gemäss Art. 85 b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG)4 werden den RAV folgende Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle übertragen:
a. Beratung und Vermittlung arbeitsloser Personen gemäss Art. 85
Abs. 1 lit. a AVIG4, einschliesslich Entscheide über die Erleichterung der Beratung und Kontrolle gemäss Art. 25 AVIV5,
b. Entscheide über die vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 25 AVIV5,
c. Entscheide über die Zumutbarkeit einer Arbeit und deren Zuweisung sowie das Erteilen von Weisungen gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. c
AVIG4,
d. Durchführung der Kontrollvorschriften gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. f
AVIG4,
e. Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gemäss
Art. 17 Abs. 2 AVIG4,
837.15 Delegationsverordnung AVIG
f. Entscheide über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und deren Zuweisung bzw. Ablehnung sowie die Erteilung
der entsprechenden Weisungen (einschliesslich Massnahmen nach
Art. 59 d AVIG4),
g. Bewilligung des Leistungsexports im Sinne von Art. 69 der VO
(EWG) 1408/716 (des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern). Die Verweigerung bleibt in der Kompetenz der Abteilung Arbeitslosenversicherung.
2 Den RAV wird zudem die Kompetenz delegiert, über die Subventionsberechtigung für Teilnehmende an Ausgesteuertenprogrammen
im Sinne von § 8 EG AVIG2 und § 6 Abs. 1 V EG AVIG3 zu entscheiden.
3 Den RAV werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit
der ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Abs. 1 und 2 in
einem sachlichen Zusammenhang stehen.
Übertragung
von Aufgaben
an die kantonale
LAM-Stelle
im Sinne von
Art. 85 c AVIG
(Abteilung
Qualifizierung
§ 3 für Stellensuchende)
1 Gemäss Art. 85 c AVIG4 werden der Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende folgende Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle übertragen:
a. Sicherstellung eines bedarfsbezogenen und ausreichenden Angebotes an arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 85 Abs. 1
lit. h AVIG4,
b. Periodische Berichterstattung über die Entscheide im Bereich der
arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. j AVIG4,
c. Entscheide über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und deren Zuweisung bzw. Ablehnung sowie die Erteilung
der entsprechenden Weisungen,
d. Entscheide bzw. Stellungnahmen zu Beitragsgesuchen für arbeitsmarktliche Massnahmen gemäss Art. 59–70 AVIG4,
e. Behandlung von Einsprachen und Wiedererwägungsgesuchen gegen
Verfügungen der RAV und gegen Verfügungen der Abteilung
Qualifizierung für Stellensuchende.
2 Der Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Abs. 1 in einem sachlichen Zusammenhang
stehen.
Aufgaben der
Kantonalen
Amtsstelle im
Sinne von
§ 4 Art. 85 AVIG
1 Die Abteilung Arbeitslosenversicherung erfüllt alle in
Art. 85 AVIG4 aufgeführten Aufgaben, die nicht mit der vorliegenden
Verordnung einer anderen Stelle übertragen wurden.
Delegationsverordnung AVIG 837.15
2 Die Abteilung Arbeitslosenversicherung behandelt zudem – vorbehältlich anderer Regelungen – Einsprachen und Wiedererwägungsgesuche gegen Verfügungen der Abteilung Arbeitslosenversicherung
sowie gegen Verfügungen der Fachstelle für Selbstständigerwerbende.
3 Die Fachstelle für Selbstständigerwerbende entscheidet über
Gesuche um Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71a–71d AVIG4. Überdies entscheidet die
Fachstelle für Selbstständigerwerbende über die Zumutbarkeit von
arbeitsmarktlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und nimmt zu Beitragsgesuchen Stellung. Sie ist zuständig für die Zuweisung bzw. Ablehnung
derartiger Massnahmen sowie für die Erteilung der entsprechenden
Weisungen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
1 OS 61, 602.
2 LS 837.1.
3 LS 837.11.
4 SR 837.0.
5 SR 837.02.
6 SR 0.831.109.268.1.