Law

Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und an die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen

Zürich · 837.15 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2007-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 174005b3990cc19af6f27001464628c093936b8cf5bc803a96809dd570197fcf

Contents: 5 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 AVIG
  3. § 3 für Stellensuchende)
  4. § 4 Art. 85 AVIG
  5. § 5 Inkrafttreten

5 provisions

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und an die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle; im Kanton Zürich: Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende) sowie die Aufgaben der Abteilung Arbeitslosenversicherung gemäss den Bundesbestimmungen über die Arbeitslosenversicherung. Übertragung von Aufgaben an die RAV im Sinne von Art. 85 b Abs. 1

§ 2 AVIG

1 Gemäss Art. 85 b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)4 werden den RAV folgende Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle übertragen: a. Beratung und Vermittlung arbeitsloser Personen gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. a AVIG4, einschliesslich Entscheide über die Erleichterung der Beratung und Kontrolle gemäss Art. 25 AVIV5, b. Entscheide über die vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 25 AVIV5, c. Entscheide über die Zumutbarkeit einer Arbeit und deren Zuweisung sowie das Erteilen von Weisungen gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. c AVIG4, d. Durchführung der Kontrollvorschriften gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. f AVIG4, e. Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG4, 837.15 Delegationsverordnung AVIG f. Entscheide über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und deren Zuweisung bzw. Ablehnung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen (einschliesslich Massnahmen nach Art. 59 d AVIG4), g. Bewilligung des Leistungsexports im Sinne von Art. 69 der VO (EWG) 1408/716 (des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern). Die Verweigerung bleibt in der Kompetenz der Abteilung Arbeitslosenversicherung. 2 Den RAV wird zudem die Kompetenz delegiert, über die Subventionsberechtigung für Teilnehmende an Ausgesteuertenprogrammen im Sinne von § 8 EG AVIG2 und § 6 Abs. 1 V EG AVIG3 zu entscheiden. 3 Den RAV werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Abs. 1 und 2 in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Übertragung von Aufgaben an die kantonale LAM-Stelle im Sinne von Art. 85 c AVIG (Abteilung Qualifizierung

§ 3 für Stellensuchende)

1 Gemäss Art. 85 c AVIG4 werden der Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende folgende Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle übertragen: a. Sicherstellung eines bedarfsbezogenen und ausreichenden Angebotes an arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. h AVIG4, b. Periodische Berichterstattung über die Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. j AVIG4, c. Entscheide über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und deren Zuweisung bzw. Ablehnung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen, d. Entscheide bzw. Stellungnahmen zu Beitragsgesuchen für arbeitsmarktliche Massnahmen gemäss Art. 59–70 AVIG4, e. Behandlung von Einsprachen und Wiedererwägungsgesuchen gegen Verfügungen der RAV und gegen Verfügungen der Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende. 2 Der Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Abs. 1 in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle im Sinne von

§ 4 Art. 85 AVIG

1 Die Abteilung Arbeitslosenversicherung erfüllt alle in Art. 85 AVIG4 aufgeführten Aufgaben, die nicht mit der vorliegenden Verordnung einer anderen Stelle übertragen wurden. Delegationsverordnung AVIG 837.15 2 Die Abteilung Arbeitslosenversicherung behandelt zudem – vorbehältlich anderer Regelungen – Einsprachen und Wiedererwägungsgesuche gegen Verfügungen der Abteilung Arbeitslosenversicherung sowie gegen Verfügungen der Fachstelle für Selbstständigerwerbende. 3 Die Fachstelle für Selbstständigerwerbende entscheidet über Gesuche um Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71a–71d AVIG4. Überdies entscheidet die Fachstelle für Selbstständigerwerbende über die Zumutbarkeit von arbeitsmarktlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und nimmt zu Beitragsgesuchen Stellung. Sie ist zuständig für die Zuweisung bzw. Ablehnung derartiger Massnahmen sowie für die Erteilung der entsprechenden Weisungen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 1 OS 61, 602. 2 LS 837.1. 3 LS 837.11. 4 SR 837.0. 5 SR 837.02. 6 SR 0.831.109.268.1.

← Find another law