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23 provisions
§ 1
Zweck
1 Das Gesetz bezweckt,
a) die Tätigkeit der öffentlichen Archive als Institutionen der authentischen Überlieferung, der Rechtssicherheit und der Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns zu regeln;
b) die öffentlichen Archive als Zentren der geschichtlichen Aufarbeitung
zu erhalten und die Koordination unter den Archiven zu fördern.
§ 2
Begriffe
1 Unterlagen sind aufgezeichnete Informationen, unabhängig vom Informationsträger. Dazu gehören auch alle Hilfsmittel, die für das Verständnis der Informationen und deren Nutzung nötig sind.
2 Archivwürdig sind Unterlagen, die rechtlich, administrativ, politisch,
wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell wertvoll und für eine authentische Überlieferung wichtig sind.
3 Als Archivgut gelten Unterlagen, die ein Archiv zur Aufbewahrung übernommen hat.
1) BGS 111.1
GS 28, 55 1
4 Archive sind Stellen, die sich mit der Überlieferungs- und der historischen
Bewusstseinsbildung befassen, indem sie Unterlagen der Organe übernehmen, dieses Archivgut als Kulturgut dauernd aufbewahren und es für die
Öffentlichkeit benutzbar machen. Die Vorarchive der Organe sind keine Archive im Sinne dieses Gesetzes.
5 Folgende Begriffe des kantonalen Datenschutzgesetzes gelten auch für
dieses Gesetz: «Personendaten», «Besonders schützenswerte Personendaten», «Profiling», «Betroffene Personen», «Kanton», «Gemeinden» und
§ 3 «Organe». *
Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden.
2 Es gilt zudem für natürliche und juristische Personen sowie für Personengesellschaften des Handelsrechts, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind.
3 Organe, welche öffentliche Aufgaben an Personen oder Personengesellschaften gemäss Abs. 2 übertragen, sind für die Einhaltung dieses Gesetzes
verantwortlich.
2. Sicherung der Unterlagen
§ 4
Aufbewahrung
1 Organe, die in Ausübung einer öffentlichen Tätigkeit Unterlagen bearbeiten, sind verpflichtet, diese bis zum Entscheid über die Archivwürdigkeit
aufzubewahren.
§ 5
Verwaltung der Unterlagen
1 Die Organe verwalten ihre Unterlagen systematisch. Die zuständige Exekutive erlässt diesbezügliche Vorschriften.
2 Die zuständige Exekutive legt fest, welche archivtauglichen Materialien
und Datenformate zu verwenden sind.
3 Das Archiv berät die Organe bezüglich Organisation, Aufbewahrung, Sicherung und Informatisierung der Unterlagen.
4 Die Organe sind gegenüber dem Archiv in archivischen Belangen auskunftspflichtig.
§ 6
Archivwürdigkeit
1 Das Archiv legt im Einvernehmen mit den Organen die Archivwürdigkeit
fest.
2 Bei Streitfällen über die Archivwürdigkeit werden die Unterlagen vorläufig archiviert.
§ 7
Ablieferung
1 Organe liefern die archivwürdigen Unterlagen dem Archiv ab.
2 Das Archiv vereinbart mit den Organen die Periodizität der Ablieferungen.
3 Das Archiv berät Organe, wie die Unterlagen für die Ablieferung aufzubereiten sind.
4 Abgelieferte Unterlagen dürfen nicht mehr verändert werden.
5 Personen und Personengesellschaften gemäss § 3 Abs. 2 liefern ihre Unterlagen einem öffentlichen Archiv ab, sofern sie nicht über eigene Archive
verfügen.
§ 8
Archivierung
1 Das Archiv übernimmt die Unterlagen im Original oder in einer gleichwertigen Form auf einem substituierenden Datenträger.
2 Das Archiv erschliesst sein Archivgut durch Verzeichnisse und Suchhilfen, damit die Öffentlichkeit das Archivgut benutzen kann.
3 Das Archiv bewahrt das Archivgut sicher und sachgemäss auf.
§ 9
Unveräusserlichkeit und Unersitzbarkeit
1 Archivgut ist unveräusserlich. Die zuständige Exekutive kann Ausnahmen
bewilligen.
2 Dritte können Archivgut auch nicht durch Ersitzung erwerben.
3. Zugänglichkeit des Archivgutes
§ 10
Öffentlichkeit
1 Das Archivgut ist nach Ablauf der Schutzfristen öffentlich zugänglich. Die
Zugänglichkeit ist unentgeltlich. Für aufwändige Leistungen kann eine Gebühr gemäss Verwaltungsgebührentarif vom 11. März 19742) erhoben werden. Die zuständige Exekutive erlässt eine Benützungsordnung.
2) BGS 641.1
2 Während der Dauer von Schutzfristen ist das Archivgut nicht öffentlich
zugänglich. Vorbehalten bleiben die Einsichtsrechte gemäss §§ 15 bis 18.
§ 11
Ordentliche Schutzfrist
1 Die ordentliche Schutzfrist beträgt 30 Jahre.
2 Unterlagen, die bereits vor ihrer Ablieferung öffentlich zugänglich waren,
bleiben dies weiterhin.
§ 12
Verlängerte Schutzfrist
1 Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten oder Profilings
und deren Ergebnisse enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist von
100 Jahren. Diese entfällt, sofern die betroffene Person einer Einsichtnahme
zustimmt. *
2 Die verlängerte Schutzfrist endet vorzeitig, wenn seit dem Tod der betroffenen Person 50 Jahre vergangen sind. Der Todesnachweis ist durch diejenige Person zu erbringen, welche in das Archivgut Einsicht nehmen will.
§ 13
Beschränkungen nach Ablauf der Schutzfrist
1 Das Archiv kann bei schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen
nach Ablauf der ordentlichen oder der verlängerten Schutzfrist die Einsichtnahme für einzelne Kategorien von Archivgut oder für Einzelfälle beschränken.
§ 14
Berechnung der Schutzfrist
1 Die ordentliche und die verlängerte Schutzfrist beginnt mit dem Datum
des jüngsten Dokuments eines Dossiers bzw. eines Geschäftes zu laufen.
§ 14a * Zugang zu archivierten Dokumenten
1 Der Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten richtet sich nach dem
Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) vom 20. Februar 20143).
2 Einsicht in das übrige Archivgut wird nach Massgabe der §§ 15–17
gewährt.
3) BGS 158.1
§ 15
Einsichtsrecht für betroffene Personen
1 Das Archiv erteilt betroffenen Personen innerhalb der Schutzfrist Auskunft
und gewährt ihnen Einsicht in näher bezeichnetes Archivgut.
2 Das Archiv kann die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme aus überwiegenden Interessen der Öffentlichkeit oder Dritter einschränken, mit Auflagen versehen, aufschieben oder verweigern. Die Auskunftserteilung und
die Einsichtnahme können auch aufgeschoben oder eingeschränkt werden,
wenn sie mit einer rationellen Verwaltungsführung nicht vereinbar sind.
3 Sofern eine betroffene Person Angaben über sie im Archivgut für unrichtig
hält, kann sie dies vermerken lassen. Das Archivgut selber darf nicht verändert werden.
§ 16
Einsichtsrecht für Organe
1 Das Archiv erteilt Organen innerhalb der Schutzfrist Auskunft und
gewährt ihnen Einsicht in das von ihnen abgelieferte Archivgut, sofern dies
für die Aufgabenerfüllung der Organe notwendig ist.
§ 17
Einsichtsrecht für Dritte
1 Das Archiv kann Dritten innerhalb der Schutzfrist Auskunft erteilen und
ihnen Einsicht in das Archivgut gewähren, wenn keine schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Das abliefernde Organ
und im Zweifelsfall die betroffene Person werden angehört.
2 Die Auskunftserteilung und Einsichtnahme erfolgt auf schriftliches Gesuch hin. Sie wird bewilligt, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich für Forschungsarbeiten. Vorbehalten bleibt § 15 Abs. 2 Satz 2.
3 Das Archiv kann mit der Bewilligung Auflagen, namentlich über die weitere Verwendung der Informationen, verfügen.
§ 18
Einsichtsrecht in privates Archivgut
1 Das Einsichtsrecht in privates Archivgut, welches das Archiv durch
Schenkungen oder durch Depotverträge mit Dritten übernommen hat, richtet sich nach den entsprechenden Verträgen.
2 Fehlt eine solche Regelung, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
4. Organisation
§ 19
Staatsarchiv
1 Das Staatsarchiv ist ein Kompetenzzentrum für das kantonale und
gemeindliche Archivwesen. Es
a) fördert das Archivwesen;
b) stellt sein archivisches Wissen den Archiven zur Verfügung;
c) berät und unterstützt unentgeltlich die gemeindlichen Archive;
d) ist befugt, mit den Gemeinden Zusammenarbeitsverträge abzuschliessen;
e) fördert die historische Forschung im Bereich der Landes-, Orts- sowie
Personengeschichte und regt Publikationen an;
f) setzt sich für die Sicherung von archivwürdigen Unterlagen Dritter
ein, wenn sie von kantonaler Bedeutung sind. Es ist befugt, entsprechende Schenkungs- oder Depotverträge abzuschliessen.
2 Das Staatsarchiv ist das Zentralarchiv für die Organe des Kantons.
§ 20
Gemeindliche Archive
1 Jede Gemeinde führt ein Archiv.
2 Das gemeindliche Archiv nimmt für die Organe der Gemeinde sinngemäss
die gleichen Aufgaben wahr wie das Staatsarchiv für die Organe des
Kantons.
5. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21 * Strafbestimmung
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich Informationen aus Archivgut bekannt gibt, das der Schutzfrist unterliegt oder auf andere Weise ausdrücklich der Veröffentlichung entzogen ist.
2 Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich
a) Unterlagen der Archivierung vorenthält, beseitigt oder vernichtet, oder
b) Archivgut verändert oder vernichtet.
§ 22
Änderung des bisherigen Rechts4)
4) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert.
§ 23
Übergangsbestimmungen
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass innert vier Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Archivgut sicher und sachgemäss aufbewahrt wird
(§ 8 Abs. 3).
§ 24
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft5).
5) Inkrafttreten am 9. April 2004
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.01.2004 09.04.2004 Erlass Erstfassung GS 28, 55
22.12.2005 01.01.2007 § 21 totalrevidiert GS 28, 635
20.02.2014 10.05.2014 § 14a eingefügt GS 2014/023
30.04.2020 01.09.2020 § 2 Abs. 5 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 12 Abs. 1 geändert GS 2020/046
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 29.01.2004 09.04.2004 Erstfassung GS 28, 55
§ 2 Abs. 5 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 12 Abs. 1 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 14a 20.02.2014 10.05.2014 eingefügt GS 2014/023
§ 21 22.12.2005 01.01.2007 totalrevidiert GS 28, 635