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27 provisions
§ 1 A. Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den entgeltlichen Personentransport mit
Taxis oder Limousinen.
2 Es gilt nicht für:
a. Behinderten-, Schüler-, Arbeiter- und Ambulanztransporte,
b. Personentransporte mit Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h,
c. Personentransporte, bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen
eingerechnet ist und wenn die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km
beträgt,
d. Mitfahrgelegenheiten, bei denen mitfahrende Personen höchstens
den auf sie entfallenden Anteil an den Fahrzeugkosten decken.
B. Taxis
§ 2 Begriff
Taxis sind Personenwagen für den berufsmässigen Personentransport, die über eine kantonale Bewilligung verfügen und mit einer
Taxilampe gekennzeichnet sind.
Kantonale
§ 3 Bewilligungen
1 Die für das Taxiwesen zuständige Direktion (Direktion) erteilt die Bewilligung für das Führen eines Taxis (Taxiausweis) Gesuchstellerinnen oder Gesuchstellern, die
a. im Besitz des Führerausweises zum berufsmässigen Personentransport sind,
a. Taxiausweis
935.51 G – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG)
b. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die mindestens
dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
für Sprachen des Europarates entsprechen,
c. in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht
wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt oder verurteilt worden sind,
d. nicht im Strafregister verzeichnet sind.
2 Der Taxiausweis ist fünf Jahre gültig und wird auf Gesuch hin erneuert.
§ 4 b. Taxifahrzeugbewilligung
1 Die Direktion erteilt die Bewilligung für Taxis (Taxifahrzeugbewilligung), wenn das Fahrzeug
a. den bundesrechtlichen Vorschriften für den berufsmässigen Personentransport entspricht,
b. mit einem gut lesbaren und den bundesrechtlichen Vorschriften entsprechenden Taxameter ausgestattet ist.
2 Andere Technologien werden zugelassen, wenn sie einem Taxameter mindestens gleichwertig sind. Die Bestimmungen zum Taxameter
gelten sinngemäss.
§ 5 Standplatzbewilligung
1 Die Gemeinden können eine Bewilligungspflicht für Taxistandplätze auf öffentlichem Grund vorsehen (Standplatzbewilligung).
2 Die Standplatzbewilligungen sind von den Gemeinden diskriminierungsfrei und transparent mittels Ausschreibung zuzuteilen und dürfen
insbesondere nicht von einer Ortskundeprüfung abhängig gemacht werden. Sie sind zu befristen.
Einbau und
Kontrolle der
§ 6 Taxameter
1 Zum Einbau von Taxametern sind ausschliesslich Stellen berechtigt, die von der Eidgenössischen Zollverwaltung als Montagestellen für Fahrtschreiber zugelassen sind.
2 Die Taxameter müssen alle zwei Jahre bei der Montagestelle überprüfen werden. Der Prüfbericht ist im Taxi mitzuführen.
§ 7 Taxilampe
Die Direktion regelt die Vorgaben an die Taxilampe.
§ 8 Betriebsvorschriften
1 Die Tarife sind am und im Taxi gut sicht- und lesbar anzubringen.
2 Der Taxiausweis mit Personalien und einem Foto der Taxifahrerin
oder des Taxifahrers ist im Taxi gut sicht- und lesbar anzubringen.
§ 9 b. Transportpflicht
1 Eine Taxifahrt darf nur dann verweigert werden, wenn
a. sie aus einem in der Person des Fahrgasts liegenden Grund unzumutbar ist oder
a. Informationspflicht
G – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) 935.51
b. das Taxi nicht für den vom Fahrgast gewünschten Transport ausgerüstet ist.
2 Das Fahrtziel ist ohne ausdrücklich anderslautende Anweisung auf
dem für den Fahrgast günstigsten Weg anzufahren.
c. freie
§ 10 Taxiwahl
Der Fahrgast ist in der Wahl des Taxis frei.
§ 11 d. Tarife
Der Regierungsrat kann Höchsttarife zur Verhinderung von
Missbräuchen festlegen.
§ 12 Ausserkantonale Taxis
1 Taxifahrerinnen und Taxifahrer mit einer ausserkantonalen
Bewilligung dürfen im Kanton Zürich folgende Dienstleistungen ausführen:
a. Fahrgäste absetzen und auf der direkten Rückfahrt neue Fahrgäste
mit Zielort ausserhalb des Kantons aufnehmen,
b. auf Bestellung hin Fahrten zu einem beliebigen Zielort durchführen.
2 Auf Verlangen der Vollzugsbehörde ist die Erfüllung dieser Vorgaben mit einer Quittungskopie mit Zeitangabe nachzuweisen.
C. Limousinen
§ 13 Begriff
Limousinen sind Personenwagen für den Personentransport
gegen Bezahlung, die der Direktion gemeldet und mit einer Plakette
gekennzeichnet sind.
§ 14 Plakette
1 Die Direktion regelt die Vorgaben an die Plakette. Diese
wird für einen bestimmten Personenwagen ausgestellt und lautet auf die
Halterin oder den Halter.
2 Wer über eine Taxifahrzeugbewilligung verfügt, erhält die Plakette
für das gleiche Fahrzeug auf Verlangen gebührenfrei.
§ 15 Meldepflicht
Wer Limousinendienste ausführt oder anbietet, meldet der
Direktion
a. die Personen, die diese Fahrten ausführen,
b. die Limousinen, mit denen diese Fahrten ausgeführt werden, und
deren Halterinnen oder Halter.
935.51 G – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG)
D. Gemeinsame Bestimmungen
Vermittlung von
Fahraufträgen
mit Taxis oder
§ 16 Limousinen
Die Vermittlung von Fahraufträgen mit Taxis oder Limousinen ist nur erlaubt, wenn die Fahrerinnen oder Fahrer zum berufsmässigen Personentransport befugt sind.
Mitführen der
§ 17 Bewilligungen
Die zur Berufsausübung notwendigen Bewilligungen sind
mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
§ 18 Fahrtenbuch
1 Fahrerinnen und Fahrer, die vom Bundesrecht nicht zum
Einbau eines Fahrtschreibers verpflichtet sind, führen ein Fahrtenbuch.
2 Sie erfassen im Fahrtenbuch für jeden Personentransport:
a. Datum,
b. Anfangs- und Endzeit,
c. Abfahrts- und Zielort,
d. Fahrpreis.
3 Gestützt auf das Fahrtenbuch müssen die Personentransporte über
einen Zeitraum von einem Jahr überprüft werden können. Das Fahrtenbuch ist jederzeit aktuell zu halten und im Fahrzeug mitzuführen.
4 Die Fahrerinnen und Fahrer legen das Fahrtenbuch den zuständigen Behörden auf Verlangen vor.
5 Daten betreffend die Fahrgäste dürfen nicht bekannt gegeben werden.
E. Verwaltungsmassnahmen und Strafen
§ 19 Taxis
1 Der Taxiausweis kann vorübergehend oder dauerhaft entzogen werden, wenn
a. die Voraussetzungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c oder d nicht mehr erfüllt
sind oder
b. wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen dieses Gesetz oder
dessen Ausführungsbestimmungen verstossen wurde.
2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3 Verwaltungsmassnahmen können unabhängig von einer Bestrafung
angeordnet werden.
§ 20 b. Strafen
1 Wer ein Taxi ohne Taxiausweis oder Taxifahrzeugbewilligung führt, wird mit Busse bestraft.
2 Andere Verstösse gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen werden mit Ordnungsbussen geahndet.
a. Verwaltungsmassnahmen
G – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) 935.51
§ 21 Limousinen
1 Bei wiederholten Verstössen der Halterinnen oder Halter
gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen kann die
Plakette vorübergehend oder dauerhaft entzogen werden. In leichten
Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Der Entzug kann
unabhängig von einer Bestrafung angeordnet werden.
2 Verstösse gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen werden mit Ordnungsbussen geahndet.
F. Weitere Bestimmungen
§ 22 Gebührenerhebung
1 Die Vollzugsbehörde erhebt Gebühren für:
a. die Ausstellung und Erneuerung des Taxiausweises gemäss § 3,
b. die Erteilung der Taxifahrzeugbewilligung gemäss § 4,
c. die Ausstellung der Plakette gemäss § 14,
d. die Aufnahme in das Register gemäss § 24 Abs. 1 lit. c und d.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Gebühren in einer Verordnung.
§ 23 Zuständigkeiten
1 Die Direktion vollzieht dieses Gesetz, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.
2 Die Kontrolle auf der Strasse erfolgt durch die Polizei.
§ 24 Register
1 Die Direktion führt ein Register über:
a. die Taxiausweise,
b. die Taxifahrzeugbewilligungen,
c. die gemeldeten Limousinen,
d. die Personen und Unternehmen, die Taxi- oder Limousinendienste
anbieten,
e. die Verwaltungsmassnahmen und Bussen, die gestützt auf dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen ergangen sind.
2 Die Vollzugsbehörden melden Strafen und Massnahmen der Direktion und können im Rahmen von laufenden Verfahren gemäss §§ 19–
21 Einsicht in das Register nehmen.
Kommunale
§ 25 Kompetenzen
Die Gemeinden können die Benützung von Tram- und Busspuren und das Befahren von Fahrverbotszonen vorsehen.
935.51 G – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG)
G. Schlussbestimmungen
§ 26 Übergangsbestimmung
Bestehende kommunale Bewilligungen gelten längstens während zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 27 Geltungsdauer
1 Die Geltung dieses Gesetzes ist auf 15 Jahre ab Inkrafttreten befristet.
2 Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates spätestens drei Jahre vor Ablauf der Frist über eine Verlängerung der Geltungsdauer.
1 OS 78, 513.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024 (ABl 2023-09-29).
3 ABl 2016-02-26.