Art. 1
Die politische Gemeinde Bad Ragaz und die politischen Gemeinden Fläsch, Jenins und Maienfeld werden zum Abschluss von Anschlussverträgen über die gemeinsame Benutzung der Abwasserreinigungsanlage der politischen Gemeinde Bad Ragaz ermächtigt.
Graubünden · 815.700 · intercantonal agreement
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Die politische Gemeinde Bad Ragaz und die politischen Gemeinden Fläsch, Jenins und Maienfeld werden zum Abschluss von Anschlussverträgen über die gemeinsame Benutzung der Abwasserreinigungsanlage der politischen Gemeinde Bad Ragaz ermächtigt.
1 Die Anschlussverträge regeln: a) die gemeinsame Benützung der Anlageteile; b) die Eigentumsverhältnisse; c) die Kostenteilung; d) die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. 2 Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen Behörden 3) der Vereinbarungskantone.
1 Für Bestand und Betrieb der Anlagen ist das Recht der gelegenen Sache massgebend. 1) SR 814.20 2) BR 815.200 3) Im Kanton St. Gallen das Baudepartement; Art. 25. lit. b und d bis GeSchR, sGS 141.3. Im Kanton Graubünden die Regierung; Art. 11 GSchV, BR 815.200 815.700 Interkantonale Vereinbarung 2 Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz und die den Vertragsparteien aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Zuvor ist ein Verständigungsverfahren unter Leitung der zuständigen Departemente der Vereinbarungskantone durchzuführen.
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen innert fünfzehn Tagen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Vereinbarungskantone haben. 2 Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Bad Ragaz. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des st. gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege. 2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Seine Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Er ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.
Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anstände, bei denen den Vertragsparteien lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden. 1) sGS 961.71 und BR 320.060 Interkantonale Vereinbarung 815.700 eitet.
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen. 2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 1) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Anwendung und
Absatz 3 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes 3) dem Bundesgericht unterbr Art. 11 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist. 4) 1) SR 281.1 2) SR 101 3) SR 814.20 4) Durch die Regierung des Kantons St. Gallen am 19. März 1985 und durch jene des Kantons Graubünden am 1. April 1985 unterzeichnet