1 Der Bereich DTI kann in den folgenden Bereichen zu den nachstehenden Themen Weisungen erlassen:
a. Teilstrategien: Leitlinien der digitalen Transformation und IKT-Lenkung, Eingrenzung ihrer Nutzung sowie Planung der Entwicklung bestimmter Aspekte der digitalen Transformation mit einem mittleren Zeithorizont;
b. Prozesse: Art und Weise, wie die mit der digitalen Transformation und IKT-Lenkung verbundenen Aufgaben erfüllt werden sollen, sowie zu benutzende Hilfsmittel;
c. Unternehmensarchitektur: departementsübergreifendes Zusammenspiel der Geschäftsprozesse, Datenmodelle, Technologien und IKT-Mittel;
d. Standards: Produkte, Schnittstellen und Technologien, die sich aus der Unternehmensarchitektur ergeben und die für die Interoperabilität, die Wirtschaftlichkeit oder die Sicherheit unabdingbar sind;
e. zentral bereitgestellte IKT-Mittel: Modalität der Leistungserbringung, Art der Steuerung und Führung, allgemeine Finanzierung und Sicherung der Qualität der erbrachten Leistungen;
f. Führung des Portfolios: Tätigkeiten, die für die Koordination der Programme, Projekte und weiteren Lösungsentwicklungen im Bereich der digitalen Transformation sowie für die Zusammenstellung der IKT‑Mittel in der Bundesverwaltung nötig sind, sowie dazugehörige Massnahmen und zu benutzende Hilfsmittel;
g. Geschäftscontrolling: Sammeln, Bearbeiten, Verifizieren und Interpretieren von Informationen, die der digitalen Transformation und IKT-Lenkung dienen, sowie dazugehörige Massnahmen.
2 Er hört vorgängig den Digitalisierungsrat an. Bei Weisungen von untergeordneter Bedeutung kann ein anderes auf Digitalisierungsfragen spezialisiertes Gremium angehört werden.
3 Er entscheidet über Abweichungen von den Weisungen, die er erlassen hat.
4 Er kann Entscheide über Abweichungen von untergeordneter Bedeutung delegieren an:
a. die Departemente und die Bundeskanzlei;
b. Arbeitsgruppen;
c. Programm- oder Projektverantwortliche.
Art. 41 Departementsübergreifende Weisungen der Departemente
Erlässt ein Departement eine departementsübergreifende Weisung zur Digitalisierung oder zur IKT-Lenkung, so hört es vorgängig den Digitalisierungsrat an.
Art. 42 Streitbeilegung
1 Die Departemente informieren den Bereich DTI, wenn sie nicht einverstanden sind mit:
a. einem Entscheid des Bereichs DTI nach Artikel 11 Absatz 1;
b. dem Erlass einer Weisung des Bereichs DTI;
c. der Gewährung einer Abweichung von einer Weisung des Bereichs DTI;
d. dem Erlass einer departementsübergreifenden Weisung eines Departements zur Digitalisierung oder zur IKT-Lenkung.
2 Der Bereich DTI informiert die Mitglieder des Digitalisierungsrats sowie die GSK und die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler über die Meldungen nach Absatz 1.
3 Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler entscheidet nach Anhörung der GSK.
Art. 43 Finanzielle Führung der Digitalisierung und IKT
1 Die Budgetierung der Aufwände und Investitionsausgaben für Digitalisierung und IKT und deren Zuweisung in der Staatsrechnung des Bundes erfolgen dezentral.
2 Die Departemente und die Bundeskanzlei informieren den Bereich DTI über ihre laufenden und geplanten Projekte, ihre Anwendungen und ihre Infrastrukturen.
3 Der Bereich DTI stellt die nötigen Instrumente für die finanzielle Führung der Digitalisierung und IKT bereit.
4 Er koordiniert die Verwendung der finanziellen Mittel im Einvernehmen mit den Departementen und stellt die departementsübergreifende Kontrolle sicher.
5 Die internen Leistungserbringer weisen ihre Kosten und Erlöse gegenüber dem Bereich DTI periodisch transparent aus.
Art. 44 Zentrale Budgetierung über Sammelkredite
1 Der Bundesrat entscheidet über die zentral zuzuteilenden finanziellen Mittel für Digitalisierung und IKT.
2 Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler entscheidet auf Antrag des Bereichs DTI und nach Anhörung der GSK über die Zuteilung der finanziellen Mittel.
3 Der Bereich DTI kann nach Anhörung des Digitalisierungsrats diejenigen finanziellen Mittel zuteilen, welche die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler nicht zugeteilt hat oder die sie oder er zugeteilt hat, die aber nicht verwendet wurden.
Art. 45 Kostenbeteiligung der Kantone
1 Die Beteiligung der Kantone an den Kosten von IKT-Mitteln der Bundesbehörden nach Artikel 11 Absatz 4 EMBAG richtet sich nach dem jeweiligen Nutzungsvolumen. Sie basiert auf den gesamten Sach- und Personalkosten. Dabei wird auch die Amortisation der Beschaffungskosten für die IKT-Mittel berücksichtigt.
2 Das Nutzungsvolumen eines Kantons umfasst die Nutzung der IKT-Mittel durch seine Behörden und Gemeinden sowie durch die von ihm mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen des öffentlichen oder privaten Rechts.
3 Die IKT-Mittel bereitstellende Bundesbehörde schliesst mit den IKT-Mittel nutzenden Kantonen eine Vereinbarung über die Kostenbeteiligung ab. Die Nutzung durch die Kantone kann auch in Verträgen mit der eOperations Schweiz AG geregelt werden.
Art. 46 Audit
Die Departemente, die Bundeskanzlei und der Bereich DTI können der Eidgenössischen Finanzkontrolle Audits in den Bereichen Digitalisierung und Verwendung von IKT-Mitteln vorschlagen.
Art. 47 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.
Art. 48 Übergangsbestimmung
Die Stellen, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch eine Vereinbarung mit dem Bereich DTI verpflichtet haben, die Bestimmungen der Verordnung vom 25. November 2020 über die digitale Transformation und Informatik einzuhalten, können die in der Vereinbarung festgehaltenen IKT-Mittel sowie die damit verbundenen Dienstleistungen bis 31. Dezember 2025 nutzen.
[AS 2020 5871; 2021 800 Anhang Ziff. II 6; 2023 561, 746 Ziff. II 4; 2024 224 Art. 44 Abs. 2 Ziff. 3]