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30 provisions
Art. 1
Gegenstand (Art. 3 Abs. 2 Bst. e LMSG)
1 Dieses Reglement regelt die Modalitäten für den Vollzug des Gesetzes über
die Lebensmittelsicherheit, insbesondere die entsprechenden Verfahren, und
legt die Regeln für die Organisation der Kontrolle von Lebensmitteln und
Gebrauchsgegenständen fest.
2 Im Übrigen präzisiert es die Funktionen und Zuständigkeiten gemäss dem
Gesetz über die Lebensmittelsicherheit, insbesondere jene der Personen, die
die Funktionen der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers und der
Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes ausüben.
Art. 2
Geltungsbereich – Rahmenordnung (Art. 7 LMSG)
1 Die Grundsätze nach diesem Reglement legen den Rahmen der gesamten
Tätigkeit des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (das Amt)
fest und werden subsidiär zu den Reglementen und Verordnungen angewendet, die sich aus der Gesetzgebung über die Zuständigkeiten der Personen,
die die Funktionen der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers und
der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes ausüben, ergeben.
Art. 3
Geltungsbereich – Ausführung der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und der entsprechenden Gesetzgebung über die Landwirtschaft (Art. 1 und 2 LMSG)
1 Diesem Reglement sind alle Tätigkeiten unterstellt, die in den Geltungsbereich der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
und der Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft fallen, soweit die landwirtschaftliche Produktion (Primärproduktion) der Herstellung von Lebensmitteln dient.
2 Das gilt insbesondere für:
a) die Kontrolle der Herstellung, der Behandlung, der Lagerung, des
Transports, der Ein- und Ausfuhr und der Abgabe von Lebensmitteln
und Gebrauchsgegenständen durch Inspektionen, Probenahmen und
Analysen;
b) die amtstierärztliche Untersuchung auf den Betrieben, die Milchprüfung, die Kontrolle der Primärproduktion, die Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
c) die Lebensmittelkontrollen, die gemäss Vereinbarung für Dritte durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 2 Bst. d LMSG);
d) die Erteilung, die Sistierung und den Entzug von Bewilligungen;
e) die Stellungnahmen des Amts.
3 Das Trinkwasser bleibt vorbehalten und wird in der Spezialgesetzgebung
geregelt.
Art. 4
Direktion (Art. 4 LMSG)
1 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) kann die Zusammenarbeit beim Vollzug des Lebensmittel- und des
Veterinärrechts fördern.
2 Sie ist befugt, auf Stellungnahme des Amts die entsprechenden Vereinbarungen abzuschliessen, soweit sie den Vollzug bestehender Vereinbarungen
betreffen. Für Vereinbarungen über die Kontrolle besonderer Eigenschaften
von Lebensmitteln bleibt Artikel 3 Abs. 2 Bst. d LMSG vorbehalten.
3 Sie erlässt die administrativen, organisatorischen und technischen Weisungen, insbesondere:
a) erstellt sie ein Organigramm des Amts (Art. 6 LMSG), in dem sie die
ihm zugewiesenen spezifischen Aufgaben berücksichtigt;
b) validiert sie den vom Amt festgelegten detaillierten Tarif der Verwaltungskosten.
Art. 5
Kommission für Lebensmittelsicherheit (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und
Art. 5 LMSG)
1 Ein Mitglied der Direktion präsidiert die Kommission für Lebensmittelsicherheit (die Kommission).
2 …
3 Die Organisation und die Arbeitsweise der Kommission sowie die Entschädigung ihrer Mitglieder werden in den Erlassen über die Kommissionen des
Staates geregelt.
Art. 6
Amt (Art. 6 LMSG)
1 Das Amt ist die Verwaltungseinheit, die mit sämtlichen staatlichen Tätigkeiten gemäss den Artikeln 2 und 3 dieses Reglements beauftragt ist.
2 Im Amt sind die in den folgenden Artikeln definierten Funktionen der
Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers, der Kantonstierärztin oder des
Kantonstierarztes und der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers integriert.
3 Die amtlichen Inspektionstätigkeiten werden wenn nötig nach der Norm
ISO/CEI 17020 akkreditiert.
Art. 7
Amtsvorsteherin oder Amtsvorsteher
1 Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher nimmt die allgemeinen Führungsaufgaben nach den Artikeln 56 und 57 des Gesetzes vom 16. Oktober
2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung, insbesondere
die Führungs-, Personal- und Finanzverwaltungsaufgaben der Verwaltungseinheit, wahr; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Die Funktion der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers kann entweder
von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt oder von der Kantonschemikerin oder vom Kantonschemiker ausgeübt werden; Artikel 10 dieses
Reglements bleibt vorbehalten.
Art. 8
Kantonschemikerin oder Kantonschemiker (Art. 7 LMSG)
1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker ist auf kantonaler Ebene
verantwortlich für die Ausführung der Aufgaben, die die Gesetzgebung von
Bund und Kanton ihr oder ihm im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und in anderen Bereichen direkt zuweist.
2 Im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände hat sie oder er insbesondere folgende Aufgaben:
a) Leitung und Koordination der Inspektionstätigkeit in Betrieben des gesamten dem Lebensmittelrecht unterstellten Sektors mit Ausnahme der
Schlacht- und Zerlegebetriebe nach Artikel 9 Abs. 2 Bst. c dieses Reglements, namentlich die Kontrolle der Herstellung von Lebensmitteln
und Gebrauchsgegenständen, deren Behandlung, Lagerung, deren
Transports, Inverkehrbringens, einschliesslich des Direktverkaufs auf
Bauernhöfen und in Räumlichkeiten zum Filetieren von Fischen, sowie
der hygienischen Verhältnisse, Räume, Einrichtungen und Fahrzeuge;
b) Leitung und Koordination der Tätigkeit bei den amtlichen Probenahmen und Analysen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie der Tätigkeit im Rahmen von speziellen Aufträgen;
c) Leitung der Struktur von Laboratorien, die dem Amt zugewiesen ist,
und Koordination deren Tätigkeit;
d) Leitung und Koordination der Tätigkeit zur Kontrolle der Konformität
von in Verkehr gebrachten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen,
namentlich indem ihre Zusammensetzung, ihre Kennzeichnung und ihr
Anpreisen kontrolliert wird;
e) Stellungnahme zu Bauplänen von Lebensmittelbetrieben;
f) Ausstellung von Betriebsbewilligungen und Verfügen der Sistierung
oder des Entzugs;
g) Ausstellen der vom Bundesrecht in den vorerwähnten Bereichen verlangten Bescheinigungen und Ausführen der Aufgaben im Rahmen von
Ausfuhren, die in Zusammenhang mit ihrem oder seinem Bereich stehen;
h) Beaufsichtigung der zumutbaren Aus- und Weiterbildung des verantwortlichen Personals, das ihr oder ihm unterstellt ist;
i) Verfügen der vom Lebensmittelrecht vorgeschriebenen Massnahmen;
j) Leitung und Koordination der Untersuchungen in Fällen von lebensmittelbedingten Gruppenerkrankungen;
k) Information der Öffentlichkeit und Abgabe von Verhaltensempfehlungen in Zusammenarbeit mit der Direktion für Gesundheit und Soziales,
wenn die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten gefährdet
ist.
l) Kontrolle der Primärproduktion von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft.
Art. 9
Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt (Art. 7 LMSG)
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist auf kantonaler Ebene verantwortlich für die Ausführung der Aufgaben, die die Gesetzgebung von
Bund und Kanton ihr oder ihm im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und in anderen Bereichen direkt zuweist.
2 Im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände hat sie oder er insbesondere folgende Aufgaben:
a) Kontrolle der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft;
b) Leitung und Koordination der Inspektionstätigkeit, namentlich der amtstierärztlichen Untersuchung, der Milchprüfung, der Kontrolle der tierischen Primärproduktion und der Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
c) Inspektion der Schlacht-, Zerlege- und Produktionsbetriebe, sofern letztere an die Schlachtanlage angrenzen;
d) Leitung und Koordination der Tätigkeit bei den amtlichen Probenahmen und Analysen;
e) Erteilung der Bewilligungen für Schlacht-, Zerlege- und Produktionsbetriebe in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich und Verfügen der
Sistierung oder des Entzugs der Bewilligung;
f) Stellungnahme zu Bauplänen von Schlacht- und Zerlegebetrieben;
g) Ausstellen der vom Bundesrecht in den oben erwähnten Bereichen verlangten Bescheinigungen und Ausführen der Aufgaben im Rahmen von
Ausfuhren, die in Zusammenhang mit ihrem oder seinem Bereich stehen;
h) Leitung der Schlachttier- und Fleischkontrollen.
Art. 10
Führung und Personalverwaltung (Art. 7 LMSG)
1 Für die Ausführung der Aufgaben, die ihnen nach den Artikeln 8 und 9 dieses Reglements zugeteilt sind, verfügen die Kantonschemikerin oder der
Kantonschemiker und die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt über das
erforderliche Fachpersonal, das über die von der Bundesgesetzgebung verlangten Fähigkeiten verfügt. Es wird ihnen insbesondere eine Stellvertreterin
oder ein Stellvertreter zugeteilt.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt und die Kantonschemikerin
oder der Kantonschemiker sind als direkte Vorgesetzte verantwortlich für die
Führung des ihnen zugewiesenen Personals; die direkte Unterstellung wird
im Übrigen im Organigramm des Amts und in den Pflichtenheften geregelt.
Art. 11
Entscheidungsbefugnisse (Art. 7 LMSG)
1 Im Rahmen der Ausführung der Aufgaben nach den Artikeln 8 und 9 dieses
Reglements sind nur die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt und die
Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker befugt, in ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsbereich Entscheide zu erlassen und zu unterzeichnen.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt und die Kantonschemikerin
oder der Kantonschemiker können Entscheidungsbefugnisse an ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und, falls nötig, an andere Mitglieder ihres Personals delegieren.
3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt und die Kantonschemikerin
oder der Kantonschemiker oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben im Rahmen ihrer Aufgaben folgende Zuständigkeiten:
a) Sie können von den Betrieben Korrektur- und Präventivmassnahmen
verlangen.
b) Sie können eine Verwarnung aussprechen, die Beschlagnahme von Waren und Schlachttierkörpern, die Einziehung und sofortige Vernichtung
von Waren und Schlachttierkörpern, die Sistierung oder den Entzug einer Bewilligung sowie die sofortige Unterbrechung oder definitive Einstellung der Tätigkeit anordnen.
c) Sie zeigen Widerhandlungen bei der Strafverfolgungsbehörde an.
Art. 12
Ausbildung (Art. 7 LMSG)
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt und die Kantonschemikerin
oder der Kantonschemiker sorgen dafür, dass ihr Personal über die von den
Verordnungen des Bundes vorgeschriebene Ausbildung verfügt, und erstellen
dazu eine Ausbildungs- und Weiterbildungsplanung.
2 Der Staat übernimmt wenn nötig die Kosten der Ausbildung.
3 Zu diesem Zweck schliesst die Direktion in Anwendung der Verordnung
über die Weiterbildung des Staatspersonals bei der Anstellung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters eine Vereinbarung ab, in der die Ausführungsmodalitäten der erforderlichen Ausbildung und die Rückzahlung der Ausbildungskosten festgelegt werden.
Art. 13
Laboratorien (Art. 8 LMSG) – Struktur, Akkreditierung und Unterstellung
1 Die Struktur von Laboratorien (das Laboratorium) umfasst ein Chemielaboratorium und ein Biologielaboratorium. Letzteres ist in ein Veterinärbiologie-
Laboratorium und ein Lebensmittelbiologie-Laboratorium unterteilt.
2 Das Laboratorium ist bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle nach
der Norm ISO/CEI 17025 akkreditiert.
3 Es ist dem Amt unterstellt.
Art. 14
Laboratorien (Art. 8 LMSG) – Analysen durch Dritte
1 Analysen können von Fall zu Fall oder für unbestimmte Zeit Drittlaboratorien anvertraut werden, insbesondere wenn ihre Durchführung unverhältnismässige Investitionen erfordern würde oder das Amt nicht über ausreichende
logistische Mittel verfügt, um sie vorzunehmen.
2 Die Direktion ist dafür zuständig, mit Drittlaboratorien entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen. Für die Analysen von Fall zu Fall ist das Amt
zuständig.
Art. 15
Kontrollprogramme (Art. 4 und 6 LMSG)
1 Das Amt arbeitet jeweils für Anfang Jahr ein Kontrollprogramm im Rahmen der kantonalen, interkantonalen und nationalen Kampagnen aus.
2 Bei der Ausarbeitung der Kampagnen berücksichtigt das Amt im Rahmen
seiner logistischen und finanziellen Möglichkeiten auch die vom Bund ausgearbeiteten nationalen Kontrollpläne.
3 Werden diese Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben durchgeführt, die in
der Primärproduktion tätig sind, so müssen sie gemäss Artikel 42 des Reglements vom 27. März 2007 über die Landwirtschaft mit den übrigen Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben koordiniert werden.
Art. 16
Pilze (Art. 9 LMSG)
1 Die Gemeinden können amtliche Pilzkontrolleurinnen und -kontrolleure nur
anstellen, sofern:
a) die Kontrolleurinnen und Kontrolleure, deren Anstellung in Betracht
gezogen wird, über ein offizielles Diplom der Schweizerischen Vereinigung amtlicher Pilzkontrollorgane (VAPKO) verfügen;
b) diese Kontrolleurinnen und Kontrolleure über ein von der Gemeinde erstelltes und vom Amt genehmigtes Pflichtenheft verfügen;
c) sie über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die die berufliche Tätigkeit ihrer Kontrolleurinnen und Kontrolleure deckt;
d) die geplante Anstellung vorgängig vom Amt genehmigt wurde.
2 Das Amt kann die Ausbildung und die Weiterbildung der kommunalen Pilzkontrolleurinnen und -kontrolleure selbst organisieren oder an ein externes
Organ delegieren.
3 Die amtlichen Pilzkontrolleurinnen und -kontrolleure müssen mindestens
alle fünf Jahre den vom VAPKO-Regionalverband organisierten Eignungstest absolvieren.
4 Der Höchstbeitrag des Kantons an die Kosten der Gemeinden in Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung ihrer amtlichen Kontrolleurinnen
und -kontrolleure beträgt:
a) pauschal 700 Franken bei bestandener Prüfung als Pilzkontrolleurin
oder Pilzkontrolleur VAPKO (Ausbildung), vorausgesetzt, dass die Person danach als amtliche Pilzkontrolleurin oder amtlicher Pilzkontrolleur
tätig ist;
b) 100 Franken pro Kontrolleurin und Kontrolleur, alle fünf Jahre, für die
Teilnahme am vom VAPKO organisierten Eignungstest (Weiterbildung).
Art. 17
Wild – Grundsatz
1 Das Fleisch und die übrigen Produkte der Jagd (das Wild), die nicht zum
privaten häuslichen Gebrauch bestimmt sind, unterstehen der Lebensmittelkontrolle.
2 Personen, die das Wild an Dritte abgeben, müssen eine Erstkontrolle vornehmen. Diese Kontrolle wird von einer fachkundigen Jägerin oder einem
fachkundigen Jäger im Sinne von Artikel 18 Abs. 1bis und 1ter, von einer amtlichen oder nichtamtlichen ausgebildeten Tierärztin oder einem amtlichen
oder nichtamtlichen ausgebildeten Tierarzt oder von einer Wildhüterin-
Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher bescheinigt.
3 Wird Wild an Dritte abgegeben und stellt die Person, welche die Erstkontrolle durchführt, Merkmale fest, die darauf hinweisen, dass das Fleisch für
die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte, so muss sie unverzüglich die amtliche oder nichtamtliche ausgebildete Tierärztin oder den amtlichen oder nichtamtlichen ausgebildeten Tierarzt benachrichtigen, die oder der
entscheidet, ob der Schlachttierkörper konsumiert werden kann.
4 Das Fleisch von ungeniessbaren oder tot aufgefundenen Tieren wird gemäss
der eidgenössischen Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten entsorgt.
Art. 18
Wild – Ausbildung im Bereich Kontrolle
1 Das Amt bildet die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-
Fischereiaufseher in der Kontrolle des erlegten Wildes aus.
1bis Der Freiburger Jagdverband bietet eine zertifizierende Ausbildung in folgenden Bereichen an:
a) gesetzliche Grundlagen und administrativer Ablauf;
b) Anatomie und Verhaltensweisen von Wild;
c) pathologische Veränderungen beim Wild infolge von Krankheiten,
sonstige Faktoren, welche die menschliche Gesundheit bei Verzehr von
dessen Fleisch schädigen können, Ablauf der Kontrolle;
d) Hygiene- und Verfahrensvorschriften für den Umgang mit erlegtem
Wild, das Ausweiden, das Lagern und das Befördern.
1ter Jägerinnen und Jäger, die ihre Jagdausbildung vor dem 31. Juli 2018 abgeschlossen haben, gelten als fachkundige Personen.
2 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte im Sinne der TiersV absolvieren ebenfalls die vom Amt
erteilte Ausbildung.
3 Der Inhalt der Ausbildungen im Bereich der Wildkontrolle muss vorgängig
von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt genehmigt werden; sie
oder er kann auch die Organisation und die Qualität der angebotenen Kurse
überprüfen.
4 Die Überprüfung der den Jägerinnen und Jägern angebotenen Ausbildungen
und des Ablaufs der Erstkontrolle ist primär die Aufgabe des Amtes.
Art. 18a
Öffentlich zugängliche Bäder – Baubewilligung
1 Im Baubewilligungsverfahren nach der Bau- und Raumplanungsgesetzgebung gibt das Amt sein Gutachten ab. Hierfür benötigt es folgende Unterlagen:
a) einen Plan des Schwimmbads oder des Bads und einen Beschrieb der
Behandlung des Wassers;
b) einen Beschrieb der Art der verwendeten chemischen Produkte;
c) Daten über die Aufnahmekapazität für Badegäste.
Art. 18b
Öffentlich zugängliche Bäder – Selbstkontrolle und amtliche
Kontrolle
1 Die Ergebnisse der Kontrollen und besondere Ereignisse müssen unter Angabe des Datums in ein Kontrollheft eingetragen werden. Das Heft muss auf
Verlangen der Aufsichtsbehörden vorgelegt und mindestens 5 Jahre ab dem
Zeitpunkt der letzten Eintragung aufbewahrt werden.
2 Das Amt inspiziert die Schwimmbäder und weiteren Bäder, kontrolliert ihren Unterhalt und entnimmt Wasserproben.
Art. 18c
Öffentlich zugängliche Bäder – Einschränkung des Zutritts
1 Das Personal der Badeanstalten befolgt die Weisungen des Kantonsarztamtes über das Verbot des Zutritts zu Schwimmbädern und weiteren öffentlich
zugänglichen Bädern.
2 Hinweisschilder müssen die Benützerinnen und Benützer auf die mit dem
Baden verbundenen Gefahren aufmerksam machen.
Art. 18d
Strandbäder – Begriff und Badestellen
1 Als Strandbäder gelten zum Baden geeignete und zu den öffentlichen Sachen gehörende Plätze an See- und Flussufern, wenn sie mit einer entsprechenden Infrastruktur ausgerüstet sind, die von der öffentlich-rechtlichen
Körperschaft, der das Grundstück gehört, zur Verfügung gestellt wird (Duschen, Kabinen, Sanitäranlagen).
2 Das Amt bestimmt die Badestellen, die in das Programm der Europäischen
Umweltagentur aufgenommen werden sollen (EUA-Stellen). Die Probenahmen werden den Anforderungen der EUA angepasst.
Art. 18e
Strandbäder – Untersuchung des Wassers
1 Die öffentlich-rechtliche Körperschaft entnimmt ein- oder zweimal jährlich
während der Badesaison Wasserproben und lässt sie durch das Amt nach dessen Weisungen untersuchen. Dieses fügt seinem Untersuchungsbericht die
Massnahmen bei, die in den Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt und
des Bundesamts für Gesundheit zur Untersuchung und Beurteilung der Badewasserqualität von See- und Flussbädern vorgesehen sind.
2 An EUA-Stellen werden grundsätzlich viermal jährlich Proben entnommen.
Art. 18f
Strandbäder – Verpflichtungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft
1 Die öffentlich-rechtliche Körperschaft führt die vom Amt vorgeschriebenen
Massnahmen aus, namentlich was die Information der Benützerinnen und Benützer über die mit dem Baden verbundenen Gefahren angeht.
2 Das Amt informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Qualität der
Strandbäder des Kantons.
Art. 19
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang (Art. 10
LMSG)
1 Als Beamtinnen oder Beamte der Gerichtspolizei können die Kontrollorgane des Amts bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die polizeilichen Massnahmen
nach der Gesetzgebung über die Kantonspolizei und über das Strafverfahren
ergreifen und polizeilichen Zwang ausüben.
2 Diese Massnahmen müssen in Zusammenhang mit ihrem Kontrollauftrag
stehen, namentlich was den Zugang zu Räumlichkeiten und den Einblick in
Unterlagen betrifft.
3 Die Kontrollorgane können zu diesem Zweck die Unterstützung weiterer
Verwaltungseinheiten anfordern, namentlich der Kantonspolizei, des Amts
für Gewerbepolizei, des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Art. 20
Kosten
1 Der Tarif der Kosten des Amts wird in einer besonderen Verordnung geregelt.
2 Sie beinhalten namentlich die Gebühren, die für die Primärproduktion in
Anwendung dieses Reglements erhoben werden.
3 …
Art. 21
Änderung bisherigen Rechts – Übertragbare Krankheiten und gesundheitspolizeiliche
Massnahmen
1 Der Beschluss vom 5. Dezember 2000 über die Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten und weitere gesundheitspolizeiliche Massnahmen (SGF
821.41.11) wird wie folgt geändert:
...
Art. 22
Änderung bisherigen Rechts – Hygiene in öffentlichen
Schwimm- und Strandbädern
1 Die Verordnung vom 29. Juni 2004 über die Hygiene in öffentlichen
Schwimm- und Strandbädern (SGF 821.41.24) wird wie folgt geändert:
...
Art. 23
Terminologische Anpassung
1 Die Vollzugsorgane für die amtlichen Veröffentlichungen nehmen gemäss
Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der
Erlasse (VEG) die folgende terminologische Anpassung vor:
a) Gesetz vom 6. Oktober 2011 über das Trinkwasser (SGF 821.32.1):
...
Art. 24
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.04.2014 Erlass Grunderlass 01.05.2014 2014_038
19.08.2014 Art. 20 geändert 01.09.2014 2014_064
06.06.2016 Art. 17 geändert 01.07.2016 2016_085
06.06.2016 Art. 18 geändert 01.07.2016 2016_085
26.06.2018 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.08.2018 2018_049
26.06.2018 Art. 17 Abs. 2 geändert 01.08.2018 2018_049
26.06.2018 Art. 17 Abs. 3 geändert 01.08.2018 2018_049
26.06.2018 Art. 18 Abs. 1ter eingefügt 01.08.2018 2018_049
26.06.2018 Art. 18 Abs. 3 geändert 01.08.2018 2018_049
04.12.2018 Ingress geändert 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 3 Abs. 2, b) geändert 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 3 Abs. 3 geändert 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 8 Abs. 2, a) geändert 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 8 Abs. 2, l) eingefügt 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 18a eingefügt 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 18b eingefügt 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 18c eingefügt 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 18d eingefügt 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 18e eingefügt 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 18f eingefügt 01.01.2019 2018_111
04.12.2018 Art. 20 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_111
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 08.04.2014 01.05.2014 2014_038
Ingress geändert 04.12.2018 01.01.2019 2018_111
Art. 3 Abs. 1 geändert 04.12.2018 01.01.2019 2018_111
Art. 3 Abs. 2, b) geändert 04.12.2018 01.01.2019 2018_111
Art. 3 Abs. 3 geändert 04.12.2018 01.01.2019 2018_111
Art. 5 Abs. 2 aufgehoben 04.12.2018 01.01.2019 2018_111
Art. 8 Abs. 2, a) geändert 04.12.2018 01.01.2019 2018_111
Art. 8 Abs. 2, l) eingefügt 04.12.2018 01.01.2019 2018_111
Art. 17 geändert 06.06.2016 01.07.2016 2016_085
Art. 17 Abs. 1 geändert 26.06.2018 01.08.2018 2018_049
Art. 17 Abs. 2 geändert 26.06.2018 01.08.2018 2018_049
Art. 17 Abs. 3 geändert 26.06.2018 01.08.2018 2018_049
Art. 18 geändert 06.06.2016 01.07.2016 2016_085
Art. 18 Abs. 1ter eingefügt 26.06.2018 01.08.2018 2018_049
Art. 18 Abs. 3 geändert 26.06.2018 01.08.2018 2018_049
Art. 18a eingefügt 04.12.2018 01.01.2019 2018_111
Art. 18b eingefügt 04.12.2018 01.01.2019 2018_111
Art. 18c eingefügt 04.12.2018 01.01.2019 2018_111
Art. 18d eingefügt 04.12.2018 01.01.2019 2018_111
Art. 18e eingefügt 04.12.2018 01.01.2019 2018_111
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 18f eingefügt 04.12.2018 01.01.2019 2018_111
Art. 20 geändert 19.08.2014 01.09.2014 2014_064
Art. 20 Abs. 2 geändert 04.12.2018 01.01.2019 2018_111