Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
Intercantonal · 7.4-1 · intercantonal agreement
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Contents: 17 provisions
17 provisions
Art. 2
Art. 3
Titel 2.
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 9
Art. 10
Art. 12 Art. 12bis Art. 13 Art. 15 Art. 21 Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle ZH 11.12.2003 24.02.2004 OS 58, 337 | AS / RO 2004 919 BE 01.01.2003 28.01.2003 BAG / ROB 02-92 | AS / RO 2003 196 LU 14.06.2004 30.11.2004 K 2004 1630, 3042, G 2004 484 | AS / RO 2004 4665 UR 16.02.2005 01.06.2005 ABl. 25.02.2005 SZ 17.12.2003 01.03.2005 Abl. 2003 2097, 2005 146 OW 20.01.2004 24.02.2004 OGS 2000, 49, OGS 2001, 3 | AS / RO 2004 NW 05.05.2004 01.08.2004 A 2004, 809, 1270 | AS / RO 2004 3555 GL 03.05.2009 03.05.2009 SBE VI/5 441 ZG 01.10.2005 01.10.2005 GS 28, 461 FR 01.01.2002 28.01.2003 AS / RO 2003 196 Interkantonales Publikationsorgan iSR 7.4-1 Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle SO 27.04.2004 01.06.2004 Abl. 14.05.2004 | AS / RO 2004 2613 BS 01.01.2003 28.01.2003 AS / RO 2003 196 BL 13.01.2005 13.01.2005 GS 35.0714 SH 15.04.2003 06.05.2003 Abl. 2003, S. 618 | AS / RO 2003 939 AR 13.11.2003 02.12.2003 AS / RO 2003 4119 AI 31.10.2005 31.10.2005 SG 01.01.2003 28.01.2003 nGS 37–100 | AS / RO 2003 196 GR 10.02.2004 06.07.2004 AS / RO 2004 3191 AG ? 01.01.2006 AGS 2005 S. 485 TG 17.03.2004 01.06.2004 AS / RO 2004 2613 TI 30.11.2004 04.02.2005 BU 2005, 24, 72 VD 07.07.2004 31.08.2004 R 2004 159 | AS / RO 2004 3935 VS 10.07.2003 05.08.2003 BO/Abl. 23/2003 | AS / RO 2003 2373 NE 04.11.2003 01.06.2004 FO 2003 N° 87 | AS / RO 2004 2613 GE 30.11.2006 01.01.2008 JU 22.09.2004 01.01.2005 ~ INÖB AIMP AIAP - INÖB, c/ o BPUK, Haus der Kantone, Speichergasse 6, 8000 Bern 7 Interkantonales Organ für das öffentliche Beschaffungswesen INÖB Haus der Kantone Speichergasse 6 8000 Bern 7 T +41 (0)81 820 16 90 F +41 (0)8182016 98 Minfo@bpuk.ch INTERKANTONALE VEREINBARUNG ÜBER DAS ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGSWESEN (IVöB) Gemäss Beschluss des Interkantonalen Organs (InöB) vom 15. März 2001 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden. 2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen. 8 Ihre Ziele sind insbesondere: a. Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern; b. Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe; c. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; d. wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel. Art. 2 Vorbehalt anderer Vereinbarungen Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor: a. unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln; b. Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen. Art. 8 Durchführung Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen. Online www.bpuk.ch/konkordate/inoeb.aspx •· Abschnitt (.„) Art. 4 Interkantonales Organ 1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (lnöB). 1 Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a. Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone; b. Erlass von Vergaberichtlinien; c. AnpBBsung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte; cl>l"· Entgegennahme nnd Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen nnd Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten {Ausklinkkl.ausel); d. (...) e. Kontrolle über die Durchßlhrung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle; f. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung g. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen; h. Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente. 3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird. +Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen. Art..(...) S. Abschnitt: Anwendungsbereich Art. .5... Abgrenzung 1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden. 2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt 3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen der Kantone hannonisiert. Art. 6 Auftragsarten 1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere: • a. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten; b. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf; c. Dienstleistungsaufträge. 2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen. Art. 7 Schwellenwerte 1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang I aufgeführt. 1bil Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt 1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt 11 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel). Art. s Auftraggeberin und Auftraggeber 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung: a. Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten; b. („.) c. Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben; d. weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden Staatsverträgen. 2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung überdies: a. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten; b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden. 8 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinswne Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten. "Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz I und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit. ' Art. 9 Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: a in einem beteiligten Kanton; b. in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist. c. (...) Art. 10 Ausnahmen 1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten; b. Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden; c. Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden; d. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden; e. Aufträge ftlr die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und ftlr die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Annoe. 1 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn: a. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind; b. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden. 4. Abschnitt: Verfahren
Art. 11
Allgemeine Grundsätze Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten: a Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter; b. wirksamer Wettbewerb; c. Verzicht auf Abgebotsrunden; d. Beachtung der Ausstandsregeln; e. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen ftlr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; f. Gleichbehandlung von Frau und Mann; g. Vertraulichkeit von Informationen. • Art. l!I Verfahrensarten 1 Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden: a. daB offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können; b. das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag aufTeilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein; bbi"·das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen; c. daB freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt. .(...) 8 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Gnmdsä.tze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche .Bestimmungen nicht gegen die Gnmdsätze dieser Vereinbarung verstossen. Art. 1sw. Wahl der Verfahren 1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemliBs den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden. 1 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemä.ss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Verfahren vergeben werden. 'Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden. Art. lS Kantonale Ausflihrungsbestimmungen Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten: a. die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte; b. die Bezugnahmen aufnichtdiskriminierende technische Spezifikationen; c. die Bestimmung von ausreichenden Fristen ßlr die Einreichung der Angebote d. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien; e. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind; f. die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten; g. den Zuschlag durch Verfügung; h. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages; i die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe; j. die Archivierung.
Art. 14
Vertragsschluu 1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wll'kung erteilt. 11 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit. S. Abschnitt: Rechtsschutz Art. lö Beschwerderecht und Frist 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig. 1bio Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten: a. die Ausschreibung des Auftrags; b. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Art. 18 Buchstabe e; c. der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren; d. der Ausschluss aus dem Verfahren; e. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens. 1 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröfihung der Verfügungen einzureichen. "bio Es gelten keine Gerichtsferien. •Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.
Art. 16
Beachwerdegründe 1 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. 1 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden. 'Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
Art. 17
Aufschiebende Wirkung 1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 11 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wtrkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine ilberwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 'Wml die aufschiebende Wtrkung auf Gesuch der Beschwerdefilhrerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil filhren, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb niltzlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten ßlr die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wml die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid Ober die aufschiebende Wirkung hinßlllig. +Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Art. 18
Entscheid 1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verftlgung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurilckweisen. 1 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begrOndet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist. 6. Abschnitt: Überwachung
Art. 19
Kontrollen und Sanktionen 1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter. "Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor. 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20
Beitritt und Austritt 1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt. 1 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt. Art. 11 Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und fUr weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Orgm in Kraft. i Gleiches gilt für Ergänzungen und .Änderungen der Vereinbarung. 'Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994. Art. II 'Übergangsrecht 1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden. 9 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden. .Anbllntre: 1. Scbweßenwerte im Staatsvertragsbereich ß. Scbwellenwerte und Verfahren im l'DD StaatSYertriigen nicht erfanten Bereich