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26 provisions
Art. 1 Zweck
1
Diese Schulverordnung regelt die Zusammenarbeit innerhalb der Schule, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen Schülerinnen bzw. Schülern und Lehrpersonen, zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen, die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigten sowie der Lehrpersonen.
2
Die Schulverordnung bildet die Grundlage für Pausenplatz- und Schulhausregeln. Der Erlass dieser Regelungen liegt in der Kompetenz der jeweils betroffenen Schulleitung.
Art. 2 Geltungsbereich
1
Diese Schul- und Disziplinarverordnung gilt für alle Schularten, Unterrichtszweige sowie die weiteren Angebote der Schule Oberägeri auf deren Schulareal und bei besonderen Schulanlässen (z. B. Schulreise, Projekttage, Sportanlässe).
2
Die Aufsicht der Schulorgane über Schülerinnen und Schüler erstreckt sich auf die Unterrichtszeit, auf besondere Schulanlässe, das Schulareal, jedoch nicht auf den Schulweg.
3
Die Handlungsrichtlinien und Kompetenzdelegationen bei Abwesenheiten, Dispensationen und Urlauben für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrpersonen regelt die Schulkommission in separaten Erlassen.
4
Die Verwendung und der Umgang mit digitalen Geräten an der Schule Oberägeri wird in separaten Erlassen geregelt.
5
Es gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes des Kantons Zug sowie die ergänzenden Bestimmungen im Schulgesetz.
Art. 3 Grundsatz
1
Die Werte und Haltungen des pädagogischen Leitbilds bilden die Grundlage für das Zusammenleben an der Schule Oberägeri.
2
Schulbehörden, Schulleitung, Lehrpersonen, Fachpersonen und Erziehungsberechtigte arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten in Erziehung und Bildung zusammen.
Art. 4 Zusammenarbeit Schule – Erziehungsberechtigte
1
Die Erziehungsberechtigten werden über wichtige schulische Angelegenheiten wie Schulorganisation, Schulhausordnung, Schulentwicklung und Projekte informiert.
2
Die Schule ermöglicht den Erziehungsberechtigten den Einblick in das Schulleben und den Unterricht ihres Kindes sowie dessen Lernfortschritte.
Art. 5 Zusammenarbeit Erziehungsberechtigte – Lehrpersonen
1
Erziehungsberechtigte und Lehrpersonen unterstützen einander in der Erziehungsarbeit zum Wohle der Schülerin oder des Schülers.
2
Bei Anfragen zum Unterricht oder zu besonderen Vorkommnissen richten sich die Erziehungsberechtigten an die zuständige oder betroffene Lehrperson. Übergeordnete Instanzen treten nur subsidiär auf ein Begehren ein.
3
Bei ausserordentlichen Ereignissen, die den Entwicklungsverlauf der Schülerin oder des Schülers beeinflussen, informieren sich Klassenlehrpersonen und Erziehungsberechtigte gegenseitig.
Art. 6 Zusammenarbeit Schülerinnen und Schüler – Lehrpersonen
1
Schülerinnen bzw. Schüler und Lehrpersonen begegnen einander respektvoll und pflegen eine konstruktive Zusammenarbeit auf menschlicher und sachlicher Ebene.
Art. 7 Rechte der Schülerinnen und Schüler
1
Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht:
a)
auf eine angemessene Mitgestaltung des Schulalltags;
b)
von ihrer Lehrperson in Sachfragen sowie in persönlichen Angelegenheiten und bei Problemen angehört zu werden;
c)
auf eine angemessene Information über schulische Belange;
d)
auf Schutz der persönlichen Integrität.
Art. 8 Pflichten der Schülerinnen und Schüler
1
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet:
a)
sich untereinander und den Erwachsenen gegenüber respektvoll, fair und tolerant zu verhalten;
b)
zu einem störungsfreien Schulbetrieb beizutragen;
c)
den Unterricht und die Schulveranstaltungen pünktlich, ausgeruht und lückenlos zu besuchen;
d)
im Unterricht aktiv mitzuarbeiten und die Hausaufgaben zuverlässig zu erledigen;
e)
Sorge zum Schulmaterial und zur Infrastruktur zu tragen;
f)
Informationen ihrer Lehrperson für die Erziehungsberechtigten umgehend weiterzuleiten;
g)
Anweisungen der Schulbehörden, der Schulleitung, der Lehrpersonen, des Hausdienstes und der Fach- und Betreuungspersonen zu befolgen;
h)
die Pausenplatz- und Schulhausregeln zu befolgen und mögliche Konsequenzen aus einem Fehlverhalten zu tragen.
Art. 9 Rechte der Erziehungsberechtigten
1
Die Erziehungsberechtigten haben das Recht:
a)
sich über die schulische Entwicklung ihres Kindes ausreichend zu informieren;
b)
Schulprobleme ihrer Kinder mit den betreffenden Lehrpersonen zu besprechen;
c)
auf Begründungen der Entscheide, die ihr Kind betreffen, sowie das Recht auf Einsicht in die betreffenden Akten;
d)
nach Absprache mit der Lehrperson den Schulunterricht ihres Kindes zu besuchen.
Art. 10 Pflichten der Erziehungsberechtigten
1
Die Erziehungsberechtigten:
a)
arbeiten mit den Lehrpersonen und der Schule zusammen und verhalten sich gegenüber den Lehrpersonen und der Schulleitung kooperativ;
b)
fördern verbindliche und zuverlässige Leistungen ihrer Kinder in der Schule;
c)
sorgen für den Schulbesuch sowie die Einhaltung der schulischen Pflichten ihrer Kinder und halten sich an die Absenzenregelung;
d)
halten ihre Kinder zur Erledigung der Hausaufgaben an;
e)
tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Kinder auf dem Schulweg;
f)
besprechen Schulprobleme ihrer Kinder mit den betreffenden Lehrpersonen;
g)
informieren sich ausreichend über die schulische Entwicklung ihres Kindes;
h)
informieren die Klassenlehrperson über ausserordentliche Situationen;
i)
unterstützen die Lehrpersonen bei der Umsetzung von pädagogischen Massnahmen.
2
Die Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung für die Erziehung ihrer Kinder.
Art. 11 Rechte der Lehrpersonen
1
Die Lehrpersonen haben gegenüber den Schülerinnen und Schülern Weisungsbefugnis.
Art. 12 Pflichten der Lehrpersonen
1
Die Lehrpersonen:
a)
erfüllen die Anforderungen des Berufsauftrages;
b)
tragen die Obhuts- und Sorgfaltspflicht für die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler und können ihre Verantwortung nicht delegieren. Diese Pflichten gelten auch beim Wechsel zwischen Schulanlagen;
c)
nehmen die Vorbildfunktion bewusst wahr und passen ihr Handeln entsprechend an;
d)
schätzen unter Einbezug des Alters und der Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler Gefahren ein, bewerten diese, ziehen Schlüsse und handeln entsprechend.
Art. 13 Gewalt
1
Psychische und physische Gewalt werden an der Schule Oberägeri nicht toleriert.
Art. 14 Schulareal, Schuleinrichtungen
1
Den Schularealen, den Schulräumen und deren Einrichtungen, zu Maschinen, Geräten und dem Schulmaterial ist Sorge zu tragen.
2
Bei mutwilligem oder fahrlässigem Verhalten werden die Verantwortlichen für den entstandenen Schaden haftbar gemacht.
Art. 15 Genuss- und Suchtmittel
1
Der Besitz, Handel und Konsum von Alkohol, Rauchwaren und anderen Suchtmitteln ist verboten.
2
Genuss- und Suchtmittel im Sinne von Absatz 1 können von den Lehrpersonen oder vom übrigen Schulpersonal eingezogen und der zuständigen Schulleitung übergeben werden.
3
Zur Klärung der strafrechtlichen Relevanz können diese Genuss- und Suchmittel bzw. Gegenstände der Polizei übergeben werden. Gegenstände, die keine strafrechtliche Relevanz haben, sind zur Rückgabe an die Erziehungsberechtigten bereitzuhalten.
Art. 16 Waffen und gefährliche Gegenstände
1
Das Tragen und der Gebrauch von Waffen jeglicher Art, auch waffenähnliche Nachahmungen, sind verboten.
2
Das unbeaufsichtigte Entfachen von Feuer sowie das Spielen mit Knallkörpern sind untersagt.
3
Waffen und waffenähnliche Gegenstände werden eingezogen und der zuständigen Schulleitung übergeben.
4
Zur Klärung der strafrechtlichen Relevanz können diese Gegenstände der Polizei übergeben werden. Gegenstände, die keine strafrechtliche Relevanz haben, sind zur Rückgabe an die Erziehungsberechtigten bereitzuhalten.
Art. 17 Kommunikationsmittel, digitale Geräte
1
Missbräuchlich verwendete Geräte können eingezogen und der zuständigen Schulleitung übergeben werden.
2
Zur Klärung der strafrechtlichen Relevanz können diese Geräte der Polizei übergeben werden. Geräte, die keine strafrechtliche Relevanz haben, sind zur Rückgabe an die Erziehungsberechtigten bereitzuhalten
3
Mobile Geräte (insbesondere Mobiltelefone und Smartwatches) sind beim Betreten des Schulhauses, während der Unterrichtszeiten einschliesslich der Pausen nicht im Gebrauch. Sie sind gemäss Anweisungen der Mitarbeitenden der Schule ausgeschaltet und versorgt aufzubewahren. Für schulische Zwecke kann die Nutzung im Unterricht durch die Lehrperson erlaubt werden. In begründeten Einzelfällen können abweichende schulinterne Regelungen getroffenen werden. *
Art. 18 Jugendgefährdende Medienerzeugnisse
1
Das Herstellen, Erwerben, Aufbewahren, Veräussern und Herumreichen von Medienerzeugnissen oder anderen Gegenständen, welche die Schülerinnen und Schüler in moralischer oder psychischer Hinsicht gefährden, sind verboten.
2
Jugendgefährdende Erzeugnisse werden von den Lehrpersonen eingezogen und der zuständigen Schulleitung übergeben.
3
Zur Klärung der strafrechtlichen Relevanz können diese Erzeugnisse der Polizei übergeben werden. Erzeugnisse, die keine strafrechtliche Relevanz haben, sind zur Rückgabe an die Erziehungsberechtigten bereit zu halten.
Art. 19 Bekleidung
1
Die Schülerinnen und Schüler der Schule Oberägeri tragen angemessene und der jeweiligen Schulsituation angepasste Bekleidung.
2
Wird Kleidung als unangemessen angesehen, wird dies mit den betreffenden Schülerinnen und Schülern durch die Lehrperson besprochen.
3
Wird im Gespräch keine Lösung erzielt, kann die zuständige Schulleitung aufgrund ihrer Weisungsbefugnis Vorgaben bei Schülerinnen und Schüler machen.
Art. 20 Pausen
1
Die Schülerinnen und Schüler halten sich in den Pausen auf dem Pausenareal des jeweiligen Schulhauses auf.
Art. 21 Grundsatz
1
Verstösse gegen die Schul- und Disziplinarverordnung sowie der Schulhaus- und Pausenplatzordnung können disziplinarische Massnahmen zur Folge haben.
2
Lehrpersonen, Schulleitung und Schulbehörden haben gegenüber Schülerinnen und Schülern die Befugnis zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen bei nicht tolerierbarem Verhalten im Unterricht, auf dem Schulareal und bei besonderen Schulanlässen.
Art. 22 Geltungsbereich von Disziplinarmassnahmen
1
Disziplinarmassnahmen können angeordnet werden, wenn Schülerinnen und Schüler sich nicht an Vereinbarungen, Regeln und Pflichten halten (Schul- und Disziplinarverordnung, Schulhaus- und Pausenplatzregelungen, klasseninterne Regeln und Abmachungen u. a.).
2
Wiederholte oder gravierende Verstösse können Einfluss auf die Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen (soziale Kompetenz und zum Teil personale Kompetenz) im Zeugnis haben.
3
Die Schule Oberägeri behält sich vor, strafrechtlich relevante Handlungen (Gewalt, Diebstähle, Sachbeschädigungen, Tragen von Waffen u. a.) zur Anzeige zu bringen.
Art. 23 Formen von Disziplinarmassnahmen bei Schülerinnen und Schüler
1
Disziplinarmassnahmen dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt angeordnet werden.
2
Disziplinarmassnahmen durch die Lehrperson sind:
a)
mündliche Ermahnung;
b)
erteilen von Zusatzarbeiten;
c)
Wegweisung aus der Lektion unter Berücksichtigung der Aufsichtspflicht.
3
Disziplinarmassnahmen durch die Klassenlehrperson sind:
a)
Arbeit nach Unterrichtsschluss oder an schulfreien Halbtagen (Mittwochnachmittag) unter Aufsicht der Schule und nach vorgängiger Orientierung der Erziehungsberechtigten (einmalig);
b)
Thematisierung bei einem Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, mit der Möglichkeit des schriftlichen Festhaltens von Vereinbarungen zur Änderung des Verhaltens;
c)
schriftliche Verwarnung aussprechen, mit Kopie an die Schulleitung;
d)
Ausschluss von Klassenanlässen wie Exkursionen, Schulreisen oder Klassenlagern sowie Rückkehr aus einem Klassenlager unter Information der Schulleitung (Schülerinnen und Schüler, die vorzeitig aus einem Klassenlager zurückkehren, besuchen den Unterricht in einer anderen Klasse).
4
Disziplinarmassnahmen durch die Schulleitung sind:
a)
schriftlicher Verweis;
b)
Anordnung von pädagogischen Massnahmen, z. B. Arbeitsleistung in der unterrichtsfreien Zeit (wiederkehrend);
c)
Antrag auf befristeten Schulausschluss (inklusive Begleitmassnahmen) an die Rektorin oder den Rektor.
5
Disziplinarmassnahmen durch die Rektorin / den Rektor sind:
a)
Androhung eines Schulausschlusses;
b)
befristeter Schulausschluss;
c)
Massnahmen für eine Wiedereingliederung in eine Regelklasse nach einem befristeten Schulausschluss;
d)
Zuweisung in eine andere Schule bei einem unbefristeten Schulausschluss;
e)
unbefristeter Schulausschluss;
f)
vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht auf Gesuch der Erziehungsberechtigten oder einer zuständigen Behörde gemäss SchG § 5 Abs. 4.
6
Ist die Betreuung durch die Erziehungsberechtigten im Falle eines Ausschlusses gemäss Abs. 3 lit. d während der Unterrichtszeit nicht gewährleistet, muss sie von der Schule organisiert werden. Allfällige Betreuungskosten sind von den Eltern zu tragen.
7
Bei einem Schulausschluss gemäss Abs. 5 lit. b sind die Erziehungsberechtigten mit Hilfe der Schulleitung und allenfalls unter dem Beizug von Fachstellen für eine angemessene Beschäftigung verantwortlich. Die Kosten für eine angemessene Beschäftigung tragen die Eltern. Die Schulleitung plant rechtzeitig die Wiedereingliederung.
8
Unzulässige Disziplinarmassnahmen sind:
a)
Blossstellen vor Mitschülerinnen und Mitschülern und vor Erwachsenen;
b)
körperliche Züchtigung;
c)
Kollektivstrafen;
d)
Geldstrafen;
e)
Einschliessen / Wegsperren;
f)
Abzug bei der Beurteilung der Fachkompetenz.
Art. 24 Strafanzeige
1
Die Strafanzeige gegen die Erziehungsberechtigten gestützt auf § 87 des Schulgesetzes vom 27. September 1990 obliegt der Schulpräsidentin oder dem Schulpräsidenten.
Art. 25 Verfahren, Beschwerderecht und Rechtspflege
1
Disziplinarmassnahmen, die von Lehrpersonen an der gemeindlichen Schule angeordnet werden, sind nicht mittels Beschwerde anfechtbar. Sie sind sofort vollstreckbar.
2
Bei Verstössen gegen die Schul- und Disziplinarverordnung oder gegen andere Regelungen der Schule Oberägeri gilt ein mehrstufiges Verfahren. Wenn die angeordneten Massnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führen, werden weitere Massnahmen durch die übergeordnete Instanz ergriffen.
3
Die betroffenen Schülerinnen und Schüler werden vor dem Aussprechen einer Disziplinarmassnahme angehört. Falls notwendig, ist das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu suchen.
4
Die Erziehungsberechtigten sind bei den Massnahmen Art. 23 Abs. 3 lit. a bis d) zu informieren.
5
Bei den Massnahmen Art. 23 Abs. 4 lit. a bis c und Abs. 5 lit. a bis f ist den Erziehungsberechtigten vor dem Entscheid das rechtliche Gehör zu gewähren.
6
Gegen Disziplinarentscheide von Schulleitungsmitgliedern kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung Einsprache bei der übergeordneten Instanz erhoben werden.
7
Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen des Schulgesetzes vom 27. September 1990.
Art. 26 Aufgehobene Erlasse
1
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:
a)
die Schulordnung vom Dezember 2003;
b)
die Disziplinarordnung vom 17. September 2013.