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10 provisions
Art. 1 als Vereinbarung:2
1 Die st.gallische politische Gemeinde Altstätten und der appenzell-innerrhodische
Bezirk Oberegg werden ermächtigt, einen Vertrag über die Versorgung der Gebiete
Kapf, Honegg und Landmark des Bezirks Oberegg mit elektrischer Energie durch
das Elektrizitätswerk der politischen Gemeinde Altstätten zu schliessen.
2 Der Vertrag unterstellt das Rechtsverhältnis zwischen der politischen Gemeinde
Altstätten einerseits und den Energiebezügern anderseits dem öffentlichen Recht
der politischen Gemeinde Altstätten und des Kantons St.Gallen.
3 Der Vertrag bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden3 der Vereinbarungskantone.
Art. 2
1 Die politische Gemeinde Altstätten untersteht hinsichtlich der Versorgung der
Gebiete Kapf, Honegg und Landmark mit elektrischer Energie der Aufsicht der zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen.
1 sGS 151.2.
2 In Vollzug ab 24. Juni 1997.
3 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. n GeschR, sGS 141.3.
nGS 32–79
741.53
2 Die Aufsicht erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des
Kantons Appenzell I.Rh.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen.4
Art. 3
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Altstätten einerseits und dem Bezirk Oberegg anderseits entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung. Einem solchen Entscheid geht ein Verständigungsverfahren unter Leitung der zuständigen
Behörden der Vereinbarungskantone voraus.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen
nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
Art. 4
1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Zivilprozessgesetzes5.
Vor seinem Entscheid holt das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regierungen der Vereinbarungskantone ein.
2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt
ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch wird den Regierungen der Vereinbarungskantone mitgeteilt. Im übrigen gelten die Vorschriften
Art. 5 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.6
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Altstätten
oder dem Bezirk Oberegg einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone7 entschieden. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung.
4 Insbesondere BG betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz) vom 24. Juni 1902, SR 734.0.
5 sGS 961.2.
6 sGS 961.71.
7 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2; VRP, sGS 951.1.
741.53
2 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Altstätten
einerseits und den Energiebezügern anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen8 entschieden.
Art. 6
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anstände, bei denen einer Vertragskörperschaft
lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen
Gerichts- und Verwaltungsbehörden9 entschieden.
Art. 7
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden
der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons
Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs10 vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen gleichgestellt.
Art. 8
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung11 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 9
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an veränderte Umstände und die zukünftige
Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die
Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 10
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.12
8 Siehe VRP, sGS 951.1.
9 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2; VRP, sGS 951.1.
10 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
11 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
12 24. Juni 1997.
741.53
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 32–79 24.06.1997 24.06.1997
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.06.1997 24.06.1997 Erlass Grunderlass 32–79