Law

Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Thurgau · 541.11 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ThurgauFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 bbb0ccfbfff55d2576305ad35b5a9df36feaf741cac4a2733580f6f5b34154a6

Contents: 10 provisions
  1. § 1 vom 17. November 2009 (Stand 1. Februar 2015)
  2. § 2
  3. § 3
  4. Art. 4
  5. § 5
  6. Art. 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 11 RRV Konkordat Sportveranstaltungen/innere Sicherheit (RRV BWIS) 541.11

10 provisions

§ 1 vom 17. November 2009 (Stand 1. Februar 2015)

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Konkordat)1) und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)2). § 1a * Bewilligung für Sportveranstaltungen 1 Das Departement für Justiz und Sicherheit erteilt auf Antrag der Kantonspolizei die Bewilligung für Sportveranstaltungen im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Konkordat. 2 Es kann die Bewilligung mit Auflagen und Anordnungen im Sinne von Art. 3a Abs. 2 bis Abs. 4 Konkordat verbinden und die Angehörigen von privaten Sicherheitsunternehmen zur Durchführung von Durchsuchungen gemäss Art. 3b Abs. 2 Konkordat ermächtigen.

§ 2

Bezeichnung von Rayons 1 Die Kantonspolizei bestimmt diejenigen Lokalitäten, in denen Sportveranstaltungen durchgeführt werden, welche mit einem Rayonverbot im Sinne von Art. 4 Konkordat belegt werden können und meldet diese Rayons dem Bundesamt für Polizei (fedpol).

§ 3

Rayonverbot

Art. 4

Konkordat. 2 Sie informiert die in Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 Konkordat erwähnten Behörden über den Erlass und die Aufhebung solcher Massnahmen sowie über Verstösse dagegen. * 3 Entscheide anderer Kantone über Rayonverbote gegenüber Personen mit Wohnsitz im Kanton Thurgau sind der Kantonspolizei zuzustellen. 1) RB 541.1 2) SR 120 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 541.11 RRV Konkordat Sportveranstaltungen/innere Sicherheit (RRV BWIS) § 4 Ausreisebeschränkung 1 Die Kantonspolizei kann fedpol den Erlass von Ausreisebeschränkungen nach Art. 24c BWIS beantragen.

§ 5

Meldeauflage

Art. 6

Konkordat verpflichten, sich zu bestimmten Zeiten bei einer Polizei- oder einer anderen Amtsstelle zu melden. * 2 Sie orientiert fedpol über den Erlass und die Aufhebung solcher Massnahmen sowie über Verstösse dagegen. § 6 Polizeigewahrsam 1 Die Kantonspolizei entscheidet über den Polizeigewahrsam nach Art. 8 Konkordat und orientiert fedpol über den Erlass und die Aufhebung solcher Massnahmen sowie über Verstösse dagegen. 2 Der Polizeigewahrsam wird in der Regel im Kantonalgefängnis vollzogen.

§ 7

Richterliche Überprüfung des Polizeigewahrsams 1 Zuständig für die richterliche Überprüfung der Anordnung eines Polizeigewahrsams im Sinne von Art. 8 Abs. 5 Konkordat ist das Präsidium des Verwaltungsgerichtes. Es entscheidet kantonal letztinstanzlich. 2 Das Gesuch um richterliche Überprüfung ist innert 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheides über den Polizeigewahrsam unter Beilage oder genauer Bezeichnung desselben beim Präsidium des Verwaltungsgerichtes unterzeichnet und im Doppel einzureichen. Das Gesuch muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen.

§ 8

Empfehlung Stadionverbot 1 Die Kantonspolizei kann den Organisatorinnen und Organisatoren von Sportveranstaltungen Empfehlungen im Sinne von Art. 10 Konkordat abgeben.

§ 9

Entzug der aufschiebenden Wirkung 1 Unter Vorbehalt von Art. 12 Konkordat kommt Rechtsmitteln gegen Entscheide nach Art. 3a bis Art. 9 Konkordat keine aufschiebende Wirkung zu. * § 10 ...1) 1) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2009, Seite 3077.

§ 11 RRV Konkordat Sportveranstaltungen/innere Sicherheit (RRV BWIS) 541.11

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung und das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 treten auf den 1. Januar 2010 in Kraft. 541.11 RRV Konkordat Sportveranstaltungen/innere Sicherheit (RRV BWIS) Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 17.11.2009 01.01.2010 Erstfassung ABl. 47/2009 § 1a 19.01.2015 01.02.2015 eingefügt 4/2015 § 3 Abs. 2 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015 § 5 Abs. 1 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015 § 9 Abs. 1 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015

← Find another law