Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen und auf Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit richten sich nach Artikel XIV GATS und Artikel XIVbis Absatz 1 GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.
SR 0.632.20 Anhang 1B
Art. 3.17 Listen der spezifischen Verpflichtungen
1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 3.5, 3.6 und 3.7 fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden:
(a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
(b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
(c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 3.7; und
(d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.
2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 3.5 als auch mit Artikel 3.6 unvereinbar sind, werden gemäss Artikel XX Absatz 2 GATS behandelt.
3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien sind in Anhang VII aufgeführt.
SR 0.632.20 Anhang 1B
Art. 3.18 Änderung der Listen
Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um eine Änderung oder Rücknahme einer spezifischen Verpflichtung auf der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen finden innerhalb von drei Monaten, nachdem die beantragende Vertragspartei ihren Antrag gestellt hat, statt. In den Konsultationen bemühen sich die Vertragsparteien sicherzustellen, dass ein allgemeines Niveau gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen beibehalten wird, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor den Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen der Listen folgen den Verfahren nach den Artikeln 8 und 10.5.
Art. 3.19 Überprüfung
Mit dem Ziel, den Dienstleistungshandel zwischen ihnen weiter zu liberalisieren und insbesondere alle verbleibenden Diskriminierungen in einem Zeitraum von zehn Jahren im Wesentlichen zu beseitigen, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle zwei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die unter der Schirmherrschaft der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
Art. 3.20 Anhänge
Die folgenden Anhänge bilden Bestandteile dieses Kapitels:
– Anhang VII (Listen der spezifischen Verpflichtungen);
– Anhang VIII (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung);
– Anhang IX (Finanzdienstleistungen); und
– Anhang X (Telekommunikationsdienste).
Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, die Direktinvestitionen sind oder mit ihnen zusammenhängen. Es gilt nicht für Investitionen in den Dienstleistungssektoren, die durch das 3. Kapitel abgedeckt werden.
2. Dieses Kapitel gilt für Investitionen unabhängig davon, ob sie vor oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden. Es gilt jedoch nicht für Streitigkeiten, die sich aus Ereignissen ergeben, welche vor dessen Inkrafttreten entstanden sind.
3. Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen Auslegung und Anwendung von Rechten und Pflichten aus jedem anderen internationalen Abkommen über Investitionen oder Steuern, dem die Ukraine sowie einer oder mehrere EFTA-Staaten angehören, unberührt.
Zur Vermeidung von Zweifeln wird bestätigt, dass Dienstleistungen, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich des 3. Kapitels ausgenommen sind (Luftverkehrsrechte), als erfasste Dienstleistungssektoren betrachtet werden und daher nicht in den Anwendungsbereich des Investitionskapitels fallen.
Art. 4.2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a) bedeutet «Direktinvestition» die Beteiligung eines Investors an einem Unternehmen im Umfang von mindestens 10 Prozent direktem oder indirektem Eigentum an allen stimmberechtigten Aktien des Unternehmens. «Indirektes Eigentum» bezieht sich auf alle stimmberechtigten Aktien, die einem Investor in Übereinstimmung mit den massgeblichen Präzisierungen der IWF-Begriffsbestimmung von «Direktinvestition» zurechenbar sind;
(b) bedeutet «Unternehmen einer Vertragspartei» eine juristische Person oder eine andere Organisationeinheit, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet worden ist und im Hoheitsgebiet dieser oder einer anderen Vertragspartei eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
(c) bedeutet «Investition» alle Arten von Vermögenswerten und umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich: jede Form des Eigenkapitals oder der Beteiligung an einem Unternehmen; Forderungen auf Geld oder Leistung; Rechte an geistigem Eigentum; durch Gesetz oder Vertrag verliehene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen und Bewilligungen; und alle Rechte an beweglichem oder unbeweglichem Eigentum;
(d) bedeutet «Investitionstätigkeiten» Errichtung, Erwerb, Erweiterung, Verwaltung, Führung, Betrieb, Erhalt, Nutzung, Gebrauch und Verkauf oder andere Veräusserung einer Investition;
(e) bedeutet «Investition eines Investors einer Vertragspartei» eine Investition, die im Eigentum eines Investors der betreffenden Vertragspartei steht oder von ihm unmittelbar oder mittelbar kontrolliert wird;
(f) bedeutet «Investor einer Vertragspartei»:(i) eine natürliche Person, die nach dem geltenden Recht einer Vertragspartei Staatsangehöriger oder ständig dort niedergelassen ist, oder
(ii) eine juristische Person oder eine andere Organisationseinheit, die nach geltendem Recht einer Vertragspartei gegründet oder errichtet worden ist und welche in einer Vertragspartei wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in Privat- oder Staatseigentum oder von Privaten oder dem Staat beherrscht wird,
die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat;
(g) bedeutet «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, eines Verwaltungsaktes oder in einer anderen Form getroffen wird.
Art. 4.3 Allgemeine Behandlung
Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine Behandlung, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht steht, einschliesslich billiger und gerechter Behandlung sowie vollen Schutz und Sicherheit.
Art. 4.4 Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt vorbehältlich Artikel 4.11 und der Vorbehalte gemäss Anhang XI den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die sie in gleichen Situationen bezüglich Investitionstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ihren eigenen Investoren und deren Investitionen gewährt.
Art. 4.5 Meistbegünstigung
1. Vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Anhang XII gewährt jede Vertragspartei Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die sie in gleichen Situationen bezüglich Investitionstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet Investoren irgendeines Drittstaates und deren Investitionen gewährt.
2. Gewährt eine Vertragspartei Investitionen von Investoren irgendeines Drittstaates auf Grund eines Freihandelsabkommens, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes oder eines anderen wirtschaftlichen Integrationsabkommens eine präferenzielle Behandlung, so ist sie nicht verpflichtet, solche Behandlung Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu gewähren. Dasselbe gilt in Bezug auf die Behandlung, die eine Vertragspartei auf Grund eines Investitionsschutz- oder Doppelbesteuerungsabkommens gewährt.
3. Gewährt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einem Drittstaat auf Grund eines Abkommens nach Absatz 2 eine Behandlung, die günstiger ist als jene nach diesem Abkommen, so zieht sie das Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Aufnahme der günstigeren Behandlung, die dem Drittstaat gewährt wird, in dieses Abkommen in Betracht.
Art. 4.6 Zugang zu Gerichten
Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investoren einer anderen Vertragspartei bezüglich der Gerichtsbarkeit ihrer Gerichte sowie Verwaltungsgerichte und Verwaltungsstellen sowohl bei der Verfolgung als auch bei der Verteidigung von Investorenrechten eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren einer Drittpartei gewährt.
Art. 4.7 Personal in Schlüsselpositionen
1. Die Vertragsparteien prüfen vorbehältlich ihrer Gesetze und übrigen Rechtsvorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung von natürlichen Personen nach Treu und Glauben Gesuche von Investoren einer anderen Vertragspartei sowie von Personen in Schlüsselpositionen, die von solchen Investoren oder von Investitionen beschäftigt werden, um Einreise und vorübergehenden Aufenthalt in ihr Hoheitsgebiet, damit sie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung, dem Unterhalt, dem Gebrauch, der Nutzung, der Erweiterung oder der Veräusserung der betreffenden Investitionen, einschliesslich der Erbringung von Beratungs- oder massgeblichen technischen Dienstleistungen, erbringen können.
2. Die Vertragsparteien erlauben vorbehältlich ihrer Gesetze und übrigen Rechtsvorschriften Investoren einer anderen Vertragspartei und deren Investitionen, Personal in Schlüsselpositionen nach Wahl des Investors oder der Investitionen, ungeachtet von Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft, anzustellen, falls solchen Personen bewilligt worden ist, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und sofern deren Anstellung den Auflagen, Bedingungen sowie Befristungen der Bewilligung entspricht, welche ihnen gewährt wurde.
3. Die Vertragsparteien gewähren vorbehältlich ihrer Gesetze und übrigen Rechtsvorschriften dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern einer natürlichen Person, welcher vorübergehend Einreise, Aufenthalt sowie eine Arbeitsbewilligung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 gewährt worden ist, vorübergehend Einreise und Aufenthalt und stellt ihnen, soweit erforderlich, Bestätigungen aus. Dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern wird dabei die Aufenthaltsdauer der betreffenden Person gewährt.
Art. 4.8 Recht auf Regulierungstätigkeit
1. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht so auszulegen, dass sie eine Vertragspartei hindern, mit dem Kapitel vereinbare Massnahme zu treffen, beizubehalten oder zu vollziehen, die im öffentlichen Interesse liegen, namentlich Massnahmen, die Anliegen von Gesundheit, Sicherheit oder Umweltschutz betreffen oder angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen sind.
2. Keine Vertragspartei verzichtet als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt in ihrem Hoheitsgebiet einer Investition eines Investors einer Vertragspartei oder eines Drittstaates auf solche Massnahmen, noch weicht sie von ihnen ab oder bietet einen entsprechenden Verzicht oder eine entsprechende Abweichung an.
Art. 4.9 Transparenz
Gesetze, Vorschriften sowie allgemein gültige Gerichts- und Verwaltungsentscheide, die in einer Vertragspartei in Kraft sind, sowie zwischen Vertragsparteien geltende Abkommen, welche die von diesem Kapitel erfassten Angelegenheiten betreffen, werden umgehend veröffentlicht oder anderweitig öffentlich so zugänglich gemacht, dass Vertragsparteien und Investoren davon Kenntnis nehmen können. Die Bestimmungen dieses Artikels verpflichten eine Vertragspartei nicht zur Offenlegung vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Investors beeinträchtigen würden.
Art. 4.10 Handelsbezogene Investitionsmassnahmen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen nach dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen (nachfolgend als «TRIMS» bezeichnet) und erklären hiermit die TRIMS-Bestimmungen zu Bestandteilen dieses Abkommens.
SR 0.632.20 Anhang 1A.7
Art. 4.11 Vorbehalte
1. Die Inländerbehandlung gemäss Artikel 4.4 gilt nicht für:
(a) jeden Vorbehalt einer Vertragspartei gemäss den Listen nach Anhang XI;
(b) eine Änderung eines Vorbehalts gemäss Buchstabe (a), soweit die Änderung die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 4.4 nicht vermindert;
(c) jeden neuen Vorbehalt, den eine Vertragspartei beschliesst und der Anhang XI hinzugefügt wird und der das gesamte Verpflichtungsniveau dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen nicht beeinträchtigt;
soweit solche Vorbehalte mit Artikel 4.4 unvereinbar sind.
2. Im Rahmen der Überprüfungen gemäss Artikel 4.15 überprüfen die Vertragsparteien den Stand der in Anhang XI aufgeführten Vorbehalte, um diese allenfalls zu verringern oder aufzuheben.
3. Eine Vertragspartei kann entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien jederzeit ihre in Anhang XI aufgeführten Vorbehalte teilweise oder vollständig aufheben.
4. Eine Vertragspartei kann durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt gemäss Absatz 1 Buchstabe (c) in Anhang XI aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen schriftlichen Mitteilung können die anderen Vertragsparteien Konsultationen über den Vorbehalt verlangen. Sobald die Vertragspartei, welche einen neuen Vorbehalt aufnimmt, ein solches Ersuchen erhalten hat, tritt sie in Konsultationen mit den anderen Vertragsparteien ein.
Art. 4.12 Zahlungen und Überweisungen
1. Ausser unter den in Artikel 4.13 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf eine Beschränkung laufender Zahlungen und Kapitalbewegungen im Zusammenhang mit von diesem Kapitel erfassten Direktinvestitionen.
2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem genannten Übereinkommen getroffen werden, unberührt, sofern eine Vertragspartei keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren Pflichten aus diesem Kapitel unvereinbar sind.
SR 0.979.1
Art. 4.13 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von beschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
2. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf solche Beschränkungen richten sich nach Artikel XII Absätze 1–3 GATS, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.
3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder beibehält, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss.
SR 0.632.20 Anhang 1B
Art. 4.14 Ausnahmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen richten sich nach Artikel XIV GATS, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
SR 0.632.20 Anhang 1B
Art. 4.15 Überprüfungsklausel
Die EFTA-Staaten und die Ukraine bekräftigen ihren Willen, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach in regelmässigen Abständen die Rahmenbedingungen von Investitionen und den Investitionsfluss zwischen ihren Hoheitsgebieten im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Investitionsabkommen zu überprüfen.
Art. 5 Schutz des geistigen Eigentums
1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, mit Anhang XIII und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren auf Ersuchen einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss, die in diesem Artikel und in Anhang XIII enthaltenen Bestimmungen über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu überprüfen, um das Schutzniveau weiter zu verbessern und um Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.
SR 0.632.20 Anhang 1C
Art. 6.1 Ziel
Die Vertragsparteien gewährleisten die gegenseitige und wirksame Öffnung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte damit, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels und seiner Anhänge, ein Höchstmass an Wettbewerbsgelegenheiten für Anbieter sowie an Effizienz bei den Staatsausgaben erwirkt wird.
Art. 6.2 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf «erfasste Beschaffungen». Im Sinne dieses Kapitels bedeutet «erfasste Beschaffung» die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen gemäss der Definition in Artikel 1 von Anhang XIV oder einer beliebigen Kombination aus beiden gemäss
den Bestimmungen in Artikel 2 von Anhang XIV und den Bestimmungen in
Anhang XV.
Art. 6.3 Beschaffungssysteme
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Beschaffungsgesetzgebungen mit den Bestimmungen der Anhänge XIV und XV übereinstimmen und dass ihre Beschaffungsstellen diese Bestimmungen einhalten.
Art. 6.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
1. In Bezug auf alle Massnahmen betreffend die erfassten Beschaffungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Beschaffungsstellen umgehend und bedingungslos den Waren und Dienstleistungen jeder anderen Vertragspartei sowie den Anbietern jeder anderen Vertragspartei, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, eine Behandlung gewähren, die nicht ungünstiger ist als die Behandlung, die den inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt wird.
2. In Bezug auf alle Massnahmen betreffend die erfassten Beschaffungen stellt eine Vertragspartei sicher:
(a) dass ihre Beschaffungsstellen einen im Inland niedergelassenen Anbieter nicht aufgrund des Grades der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung ungünstiger behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter; und
(b) dass ihre Beschaffungsstellen nicht einen im Inland niedergelassenen Anbieter diskriminieren, weil Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind.
Art. 6.5 Durchführung von Beschaffungen
Eine Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen erfasste Beschaffungen transparent und unparteiisch durchführen, so dass:
(a) sie mit diesem Kapitel vereinbar sind, indem Methoden wie die offene, selektive und freihändige Vergabe gemäss den Artikeln 11–13 des Anhangs XIV eingesetzt;
(b) Interessenskonflikte vermieden; und
(c) korrupte Praktiken verhindert werden.
Art. 6.6 Ursprungsregeln
Für erfasste Beschaffungen wendet keine Vertragspartei Ursprungsregeln an, die sich von den zum selben Zeitpunkt im normalen Handelsverkehr angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden.
Art. 6.7 Kompensationsgeschäfte
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen hinsichtlich erfassten Beschaffungen keine Kompensationsgeschäfte anstreben, berücksichtigen, erzwingen oder durchsetzen.
Art. 6.8 Bekanntmachung von Informationen zum öffentlichen Beschaffungswesen
1. Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle allgemein gültigen Massnahmen in Bezug auf die erfasste Beschaffung und jede Änderung dieser Informationen in einem offiziellen Publikationsorgan in elektronischer und/oder Papierform, das verbreitet ist und ungehindert öffentlich zugänglich bleibt.
2. Auf Ersuchen stellt jede Vertragspartei einer anderen Vertragspartei eine Erklärung in Bezug auf solche Informationen zur Verfügung.
Art. 6.9 Informationstechnologie
1. Die Vertragsparteien bemühen sich soweit wie möglich und unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung über das öffentliche Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der von den Beschaffungsstellen angebotenen Vergabegelegenheiten, zu ermöglichen.
2. Bei der elektronischen Abwicklung einer erfassten Beschaffung sorgt eine Beschaffungsstelle dafür:
(a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und kompatibel sind mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Software; und
(b) dass Vorkehrungen bestehen, um die Unversehrtheit von Anträgen auf Teilnahme und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.
Art. 6.10 Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um ein besseres Verständnis bezüglich ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und einen besseren Zugang zu ihren jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkten, insbesondere für klein-unternehmerische Anbieter, zu erreichen.
2. Die Vertragsparteien bemühen sich im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zusammenzuarbeiten indem sie Erfahrungen und Informationen über die am besten geeigneten Methoden und Regulierungen austauschen.
3. Technische Unterstützung kann auf der Grundlage eines umfassend begründeten Ersuchens zur Verfügung gestellt werden.
Art. 6.11 Allgemeine Ausnahmen
1. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachtet.
2. Unter Vorbehalt, dass derartige Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer versteckten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Kapitel keine Vertragspartei daran, Massnahmen zu beschliessen oder beizubehalten zum Schutze der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zum Schutze des geistigen Eigentums oder in Bezug auf von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren und Dienstleistungen.
Art. 6.12 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
1. Eine Vertragspartei kann ihren Geltungsbereich der Anhänge XIV und XV ändern oder berichtigen, falls sie:
(a) die Änderung den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert;
(b) vorbehältlich der Ausnahmen nach Absatz 2 gleichzeitig angemessene ausgleichende Anpassungen anbietet, um einen vergleichbaren Stand des Geltungsbereichs wie vor der Änderung zu wahren; und
(c) keine Vertragspartei innert 45 Tagen ab Zeitpunkt der Notifikation schriftlich Einspruch erhebt. Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Frist bis zum Abschluss ihrer internen Verfahren zu verlängern.
2. Eine Vertragspartei muss keine ausgleichenden Anpassungen anbieten, wenn die Vertragsparteien sich einig sind, dass die vorgeschlagene Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, über die eine Vertragspartei ihre Kontrolle oder ihren Einfluss tatsächlich aufgegeben hat. Erhebt eine Vertragspartei Einspruch gegen die Aussage, dass eine solche Regierungskontrolle oder ein solcher Regierungseinfluss tatsächlich aufgehoben worden ist, so kann die Einspruch erhebende Vertragspartei zur Klärung der Art von Regierungskontrolle oder -einfluss und zur Erreichung einer Einigung über die weitere Erfassung der Beschaffungsstelle weitere Informationen oder Konsultationen verlangen.
3. Änderungen nach diesem Artikel treten 45 Tage nach der Notifikation oder bei Ablauf der vereinbarten Einspruchsfrist gegen die Notifikation in Kraft. Die Vertragspartei, welche die Änderung oder Berichtigung verlangt hat, notifiziert die Änderung oder Berichtigung dem Depositar.
Art. 6.13 Weitere Verhandlungen
Gewährt eine Vertragspartei künftig einer Drittpartei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihrem öffentlichen Beschaffungsmarkt, die über den Geltungsbereich dieses Kapitels und der Anhänge XIV und XV hinausgehen, so erklärt sie sich auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszudehnen.
Art. 7 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1. Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Ukraine zu beeinträchtigen, sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens folgende Praktiken unvereinbar:
(a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei bezwecken oder bewirken;
(b) der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei durch ein oder mehrere Unternehmen.
2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für die Tätigkeiten von öffentlichen Unternehmen und für Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den Unternehmen zugewiesen wurden, weder de jure noch de facto vereiteln.
3. Absatz 2 hindert eine Vertragspartei nicht daran, ein öffentliches Unternehmen zu errichten oder weiterzuführen und Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten zu betrauen oder diese Rechte beizubehalten.
4. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden den Unternehmen daraus unmittelbare Pflichten.
5. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung, die der Zusammenarbeit und Konsultationen zukommen, um wettbewerbswidrige Praktiken nach den Absätzen 1 und 2 oder deren schädliche Handelswirkungen zu beenden. Die Vertragsparteien können solche Zusammenarbeit und Konsultationen über ihre zuständigen Behörden führen. Die Zusammenarbeit umfasst den Austausch sachdienlicher Informationen, über die die Vertragsparteien verfügen. Keine Vertragspartei muss Informationen offenlegen, die nach ihrem Recht vertraulich sind.
6. Jede Vertragspartei kann zur Förderung des Verständnisses zwischen den Vertragsparteien oder zur Behandlung jeder unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheit unbeschadet der Freiheit jeder Vertragspartei, ihre Wettbewerbspolitik und ihre Wettbewerbsgesetzgebung zu entwickeln, beizubehalten und durchzusetzen, Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses verlangen. Das Ersuchen gibt die Gründe für die Konsultationen an. Konsultationen in Übereinstimmung mit Artikel 9.3 werden unverzüglich abgehalten, um eine mit den Zielen nach diesem Kapitel übereinstimmende Entscheidung zu treffen. Die betroffenen Vertragsparteien stellen dem Gemischten Ausschuss jegliche erforderliche Unterstützung und Information zur Verfügung.
7. Mit der Ausnahme von Konsultationen nach Absatz 6 kann keine Vertragspartei für eine in diesem Artikel geregelte Angelegenheit das in diesem Abkommen vorgesehene Streitbeilegungsverfahren anrufen.
Art. 8 Der Gemischte Ausschuss
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss Ukraine-EFTA ein. Er besteht aus Vertretern der Vertragsparteien, die von Ministern oder zu diesem Zweck von diesen delegierten hohen Beamten angeführt werden.
2. Der Gemischte Ausschuss:
(a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens unter anderem durch eine Gesamtüberprüfung der Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens, unter gebührender Berücksichtigung spezifischer Überprüfungsklauseln dieses Abkommens;
(b) prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und anderer den Handel zwischen der Ukraine und den EFTA-Staaten einschränkenden Massnahmen;
(c) beaufsichtigt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(d) beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden;
(e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammen mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und
(f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt.
3. Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses.
4. Der Gemischte Ausschuss fasst in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen und kann im gegenseitigen Einvernehmen Empfehlungen abgeben.
5. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er nach Bedarf nach gegenseitigem Einvernehmen, in der Regel aber alle zwei Jahre, zusammen. Seine Treffen werden von der Ukraine und einem EFTA-Staat gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Durchführung einer ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ausserordentliche Sitzungen finden innert 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
7. Der Gemischte Ausschuss kann die Änderung der Anhänge und Protokoll zu diesem Abkommen beschliessen. Die Änderungen treten gemäss diesem Änderungsbeschluss des Gemischten Ausschusses in Kraft.
Art. 9.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen in Bezug auf die Beilegung jeder Streitigkeit hinsichtlich Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.
2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Partei im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Das gewählte Forum schliesst die Benutzung des anderen aus.
3. Für den Zweck von Absatz 2 gilt ein Streitbeilegungsverfahren nach WTO-Abkommen als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Schlichtungsgruppe nach Artikel 6 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung der WTO beantragt, während ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren gemäss Artikel 9.4 Absatz 1 als eingeleitet gilt.
4. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen gegen eine andere Vertragspartei anstrengt, unterrichtet sie die anderen Vertragsparteien von ihrer Absicht.
In diesem Kapitel können die Begriffe «Vertragspartei», «beschwerdeführende Partei» und «Partei, gegen die Beschwerde geführt ist» eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.
SR 0.632.20 Anhang 2
Art. 9.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können während eines laufenden Verfahrens, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel einberufen worden ist, weitergeführt werden.
2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in allen anderen Verfahren unberührt.
Art. 9.3 Konsultationen
1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jegliche Anstrengung, um für jede in Übereinstimmung mit diesem Artikel angesprochene Angelegenheit eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.
2. Eine Vertragspartei kann schriftlich Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Massnahme oder eine andere Angelegenheit mit diesem Abkommen unvereinbar ist. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet gleichzeitig die anderen Vertragsparteien schriftlich hiervon. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, antwortet innert 10 Tagen nach Zeitpunkt des Erhalts auf den Antrag. Sofern von der antragstellenden und der ersuchten Vertragspartei nicht anders vereinbart, finden Konsultationen im Gemischten Ausschuss statt.
3. Konsultationen beginnen innert 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich verderblichen Waren, beginnen innert 15 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen. Antwortet die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, nicht innert 10 Tagen oder tritt sie nicht innert 30 und bei dringlichen Angelegenheiten innert 15 Tagen nach Erhalt des Antrags in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 9.4 verlangen.
4. Die Streitparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Massnahme oder die andere Angelegenheit mit diesem Abkommen unvereinbar ist, und behandeln vertrauliche oder geschützte Informationen, die im Verlauf der Konsultationen ausgetauscht wurden, auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat.
5. Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren unberührt.
6. Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Beilegung der Angelegenheit.
Art. 9.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
1. Gelingt es den Konsultationen nach Artikel 9.3 nicht, innerhalb von 60 oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich solchen zu verderblichen Waren, 30 Tagen nach Eingang des Konsultationsantrags bei der ersuchten Vertragspartei eine Streitigkeit beizulegen, so kann sie die beschwerdeführende Partei durch schriftlichen Antrag an die Partei, gegen die Beschwerde geführt ist, einem Schiedsgericht vorlegen. Eine Kopie des Antrags wird den anderen Vertragsparteien zugestellt, damit sie über eine Teilnahme an der Streitigkeit befinden können.
2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes enthält die Beschreibung der spezifischen Massnahme oder der strittigen anderen Angelegenheit sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde.
3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die in Übereinstimmung mit den «Freiwilligen Regeln der Streitbeilegung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedshofes» (CPA) mit Stand vom 20. Oktober 1992 (nachfolgend als «die Freiwilligen Regeln» bezeichnet) ernannt werden. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, in dem der Vorsitzende ernannt wird.
4. Sofern von den Streitparteien nicht innert 20 Tagen nach Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Einsetzung des Schiedsgerichts anders vereinbart, lautet dessen Mandat wie folgt:
«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag nach Artikel 9.4 genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.»
5. Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine beklagte Vertragspartei, so wird zur Beurteilung von Beschwerden zur selben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.
6. Eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhängen der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.
SR 0.193.212