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5 provisions
Art. 1
1. Am Grenzübergang Kreuzlingen-Emmishofen/Konstanz-Emmishofer Tor werden auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
Art. 2
1. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:
a) einen Abschnitt der Durchgangsstrasse (Konstanzerstrasse/Emmishoferstrasse) von 48,5 Meter in nordöstlicher Richtung, vom Grenzstein 22 aus gemessen, einschliesslich der Gehwege;
b) den hinter dem deutschen Dienstgebäude gelegenen Platz inklusive Zufahrt und Gehwege.
2. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
a) einen Abschnitt der Durchgangsstrasse (Konstanzerstrasse/Emmishoferstrasse) von 56 Meter in südwestlicher Richtung, vom Grenzstein 22 aus gemessen, einschliesslich der Gehwege;
b) den südwestlich des Dienstgebäudes der Gemeinschaftszollanlage gelegenen Platz zwischen der Konstanzerstrasse, der Tägermoosstrasse und dem Grundstück Tägermoosstrasse 2, die zwei Garagengebäude und den Theoriesaal.
Art. 3
1. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest.
2. Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
Art. 4
Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 28. Juni 1967 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Kreuzlingen-Emmishofen/Konstanz-Emmishofer Tor ausser Kraft.
[AS 1967 1648]
Art. 5
1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
2. Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für das
Eidgenössische Finanzdepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Für das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:
Rudolf Dietrich
Hans-Joachim Stähr